Sprengstoff Erlaubnis für nicht gewerblichen Umgang beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wer im nichtgewerblichen, also im privaten, Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will, benötigt hierzu eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.

    Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen.

    Um Unfälle und Missbrauch zu vermeiden, stellt das Sprengstoffrecht hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde der Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen.

    Wenn Sie als Privatpersonen, mit nachfolgenden explosionsgefährlichen Stoffen umgehen möchten,

    • Schwarzpulver zum Vorderladerschießen,
    • Böllerpulver zum Böllerschießen,
    • Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenhülsen,
    • Raketenmotoren im Modellraketenbau der Kategorie P2 und
    • Feuerwerkskörper der Kategorie F3 und F4,
    • Feuerwerkskörper nach § 20 Abs. 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz der Kategorie F2

    dann benötigen Sie eine Erlaubnis nach§ 27 SprengG (umgangssprachlich auch Pulverschein, Böllerschein oder Feuerwerkerschein genannt)!

    Durch die behördliche Erlaubnis wird sichergestellt, dass nur die Personen zu explosionsgefährlichen Stoffen Zugang erhalten, die den Anforderungen an einen sicheren Umgang gerecht werden.

    In RLP ist die örtliche Kommunalverwaltung für die Leistung zuständig.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Rhein-Lahn-Kreis
    • Antrag
    • Nachweis der Fachkunde
    • Bedürfnisnachweis
    • Nachweis über die Aufbewahrung
  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Höhe der Gebühr wird von der zuständigen Behörde festgesetzt. Die Berechnung erfolgt in der Regel nach Aufwand und Nutzen auf Grundlage eines Kostenrahmens. Übliche Kostenrahmen sind z.B.:

    • Erteilung einer Erlaubnis,
    • Verlängerung einer Erlaubnis,
    • Änderung einer Erlaubnis.

    Gebührenrahmen in Rheinland Pfalz:  

    • Erteilung einer Erlaubnis: 80,00 bis 400,00 Euro
    • Verlängerung einer Erlaubnis: 70,00 bis 250,00 Euro
    • Änderung einer Erlaubnis: 40,00 bis 200,00 Euro
    Spezielle Hinweise für - Kreis Rhein-Lahn-Kreis

    Für die erstmalige Genehmigung fallen 90 Euro und für die Verlängerung der Genehmigung 50 Euro Gebühren an.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare