Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Ausländer, die über einen deutschen oder anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss verfügen und deren Lebensunterhalt gesichert ist, können einen Aufenthaltstitel zur Suche nach einem der Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz erhalten.

    Der Aufenthaltstitel ist auf längstens sechs Monate befristet und kann nicht über diesen Zeitraum hinaus verlängert werden. Er berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit. Eine Beschäftigung kann erst mit dem Übergang zu einem Aufenthaltstitel zu Beschäftigung, zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder einer Blauen Karte EU erlaubt werden, wenn ein der Qualifikation angemessener Arbeitsplatz gefunden wurde.

  • Voraussetzungen

    • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
    • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
    • Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Sie halten sich nicht aufgrund eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Zweck in Deutschland auf.
    • Sie haben
      • einen deutschen,
      • einen anerkannten ausländischen oder
      • einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Gültiger Pass
    • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
    • Nachweis über die Krankenversicherung
    • Nachweis über einen deutschen oder anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss.
    • ein biometrisches Passbild
  • Welche Gebühren fallen an?

    100 EURO

  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung kann mehrere Wochen beanspruchen.

  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen. Zuständig ist die jeweilige deutsche Auslandsvertretung.

Vor Ablauf des Einreisevisums müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen. Durften Sie ohne Visum einreisen, müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach der Einreise bei der Ausländerbehörde beantragen. Zuständig ist für Sie die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten (je nach Wohnort die Kreisverwaltung oder kreisfreie Stadt).

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende