Kfz-Zulassung: Ratschläge für Fahrzeugverkäufe

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie Ihr Fahrzeug verkaufen, sollten Sie aus Sicht der Zulassungsbehörde folgendes beachten:

    • Bitte sorgen Sie selbst für die Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeuges.
    • Sie haften so lange Sie der eingetragene Halter des Fahrzeuges sind!
    • Zur Außerbetriebsetzung benötigen Sie zwingend die Zulassungsbescheinigung I  oder Fahrzeugschein mit Fahrzeugbrief und die Kennzeichenschilder.
    1. Wir raten davon ab, das Fahrzeuge im angemeldeten  Zustand zu verkaufen!
      Dieses kann für Sie, als eingetragener Halter zu erheblichen Nachteilen und Kosten führen.
            
    2. Schließen Sie nur schriftliche Kaufverträge ab!
      Der Inhalt sollte dieser gut lesbar sein und beide Namen, die vollständige Anschrift des Käufers und Verkäufers, das amtliche Kennzeichen, die Fahrzeugdaten und das Verkaufs- und Übergabedatum enthalten. Zusätzlich sollte auch die Übergabe der Fahrzeugpapiere und die sofortige Verpflichtung zur Ab- bzw. Ummeldung des Kfz vermerkt sein.
      In der Regel erfüllt ein Kaufvertrag aus dem Schreibwarenhandel diese Inhalte.
            
    3. Lassen Sie sich einen Ausweis zeigen!
      Zu Ihrer eigenen Sicherheit lassen Sie sich immer den Original-Personalausweis zeigen und entnehmen Sie daraus die Personalien. Vermerken Sie am besten auch die Ausweisnummer im Kaufvertrag. Einige Käufer geben bewusst falsche Namen und Anschriften an. Ein seriöser Käufer dürfte für Ihre Vorsicht bestimmt Verständnis haben. Bitte notieren Sie sich auch die Telefonnummer des Käufers.
            
    4. Bei Verkauf ins Ausland:
      Bitte setzen Sie Ihr Fahrzeug vor dem Verkauf ins Ausland selber außer Betrieb. Ein Kaufvertrag mit einer im Ausland lebenden Person kann vom Bürgerbüro Nord nicht bearbeitet werden.
            
    5. Falls Sie Ihr Fahrzeug nicht vor dem Verkauf außer Betrieb genommen haben: Übersenden Sie bitte Ihrer zuständigen Zulassungsstelle unverzüglich eine Kopie des Kaufvertrages, damit Schritte gegen den Käufer Ihres Fahrzeuges eingeleitet werden können, falls dieser Ihr Fahrzeug nicht unverzüglich abmeldet oder umschreibt!


    Hinweis

    • Alle Ratschläge auf dieser Seite stellen keinerlei Rechtsberatung dar. Der Kaufvertrag kommt privatrechtlich zwischen dem Käufer und Verkäufer zustande.

Zuständige Abteilungen