Abfallsammlung (gewerblich / gemeinnützig) - Anzeige

  • Leistungsbeschreibung

    Zum 01. Juni 2012 ist das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Kraft getreten. Neu ist dadurch u. a., dass die Durchführung gewerblicher und gemeinnütziger Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushaltungen gemäß § 18 Abs. 1 KrWG spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung bei der zuständigen Behörde (in Rheinland-Pfalz sind dies die unteren Abfallbehörden, die bei den Verwaltungen der Landkreise bzw. kreisfreien Städte angesiedelt sind) angezeigt werden muss.

    Unabhängig vom Betriebsstandort des Sammlers hat er bei jeder zuständigen Behörde, in deren Bereich er zu sammeln beabsichtigt, eine Anzeige nach § 18 KrWG einzureichen.

    Teil der mit der Anzeige vorzulegenden Unterlagen ist eine Kopie der bestätigten Anzeige nach § 53 KrWG. Diese Anzeige ist von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von nicht gefährlichen Abfällen zu machen und zwar gegenüber der für den Betriebsort zuständigen Stelle (hier in Rheinland-Pfalz ist dies die SAM Rheinland-Pfalz mbH in Mainz,
    https://www.sam-rlp.de/ ).

    Anzeige Sammlungen


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Zuständige Mitarbeitende