Gesundheitsberufe, Medizinalaufsicht

  • Leistungsbeschreibung

    Wer einen Beruf des Gesundheitswesens selbständig ausüben will oder wer Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt oder beschäftigen will oder Personen die berufsmäßig Desinfektionen oder Schädlingsbekämpfung vornehmen, haben dies zu Beginn und Ende dieser Tätigkeit unverzüglich dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende