Widerspruchsverfahren

  • Leistungsbeschreibung

    1. Was ist der Kreisrechtsausschuss?
    Der Kreisrechtsausschuss besteht aus einem Juristen / einer Juristin der Kreisverwaltung und zwei vom Kreistag gewählten ehrenamtlichen Beisitzern. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht und sind nicht an Weisungen gebunden.

    2. Welche Aufgabe hat der Kreisrechtsausschuss?
    Der Kreisrechtsausschuss entscheidet über Widersprüche von Bürgern gegen Entscheidungen der Verwaltung. Im Widerspruchsverfahren wird geprüft, ob die Entscheidung dem geltenden Recht entspricht. Es ist einem Klageverfahren vor dem Verwaltungs- oder Sozialgericht notwendig vorgeschaltet.

    3. Ablauf des Verfahrens

    Wenn der Bürger eine Entscheidung der Orts-, Verbandsgemeinde- oder Kreisverwaltung erhält, mit der er nicht einverstanden ist, kann er Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats erhoben werden, nachdem er die Entscheidung erhalten hat. Das muss schriftlich oder zur Niederschrift geschehen: also entweder per Brief oder Fax mit eigenhändiger Unterschrift oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur oder persönlich beim Sachbearbeiter oder der Geschäftsstelle des Kreisrechtsausschusses.

    Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf dieser Homepage unter dem Impressum aufgeführt sind. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.

    Dann erhält der Bürger eine Eingangsbestätigung, in der ihm sein Aktenzeichen mitgeteilt wird. Der/die Vorsitzende bereitet den Fall anschließend für die mündliche Erörterung vor. Aus den Unterlagen werden die entscheidungserheblichen Tatsachen zusammengestellt. Ist der Sachverhalt aufgeklärt, werden der Bürger als Widerspruchsführer und ein Verwaltungsmitarbeiter als Vertreter des Widerspruchsgegners zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss eingeladen. Beide Parteien erhalten die Gelegenheit, ihre Auffassung vorzutragen.
    Wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind, kann auf eine mündliche Erörterung verzichtet werden. In diesem Fall entscheidet der Kreisrechtsausschuss an einer seiner Sitzungen nach Aktenlage.

    Zur Beschleunigung des Verfahrens kann der Kreisrechtsausschuss weiterhin durch den/die Vorsitzende/n ohne vorherige mündliche Erörterung oder Sitzung entscheiden. Hierzu müssen die Beteiligten ebenfalls damit einverstanden sein. Im Falle einer Vorsitzendenentscheidung kann im Widerspruchsverfahren eine deutliche Beschleunigung des Verfahrens erzielt werden. 

    4. Beendigung des Widerspruchsverfahrens
    Das Widerspruchsverfahren kann auf verschiedene Arten beendet werden.
    - Der Bürger nimmt seinen Widerspruch zurück. Damit akzeptiert er die Entscheidung der Verwaltung. Das ist jederzeit möglich, solange noch kein Widerspruchsbescheid erlassen wurde.
    - Der Widerspruchsgegner hilft dem Widerspruch ab, wenn er einen rechtlichen Fehler in seiner Entscheidung bemerkt. Auch das ist jederzeit möglich.
    - Die Parteien einigen sich im mündlichen Erörterungstermin und schließen einen Vergleich.
    - Der Kreisrechtsausschuss erlässt einen Widerspruchsbescheid. Darin wird die Verwaltungsentscheidung umfassend rechtlich geprüft. Ist die Entscheidung rechtswidrig und verletzt sie den Bürger in eigenen Rechten, wird dem Widerspruch stattgegeben. Entspricht die Entscheidung den gesetzlichen Grundlagen, wird der Widerspruch zurückgewiesen.
    Gegen die Entscheidung der Verwaltung bzw. den Widerspruchsbescheid können sowohl der Bürger als auch die Verwaltung Klage erheben. Welche Fristen und Formvorschriften hier zu beachten sind, kann der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid entnommen werden.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Das Widerspruchsverfahren ist in der Regel kostenpflichtig. Die  Kosten hat die unterlegene Partei zu tragen. Die Höhe ist abhängig vom Streitwert und beträgt zwischen 20,- € und 1.000,- €.