Behördlicher Datenschutzbeauftragter

  • Leistungsbeschreibung

    Nach § 37 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Landesdatenschutzgesetzes müssen Behörden einen Datenschutzbeauftragten benennen. Der Datenschutzbeauftragte muss ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusam-menhängenden Fragen eingebunden wird.

    Betroffene Personen können die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten zu allen Fragen in Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte nach den Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu Rate ziehen.


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende