Bachpatenschaft

  • Leistungsbeschreibung

    Begriff der Bachpatenschaft
    Der Begriff des Bachpaten findet sich weder im WHG noch im LWG. Bachpatenschaften sind, für deutsche Verhältnisse eher atypisch, zumindest in Rheinland-Pfalz gesetzlich nicht normiert.

    Nach Brockhaus umfasst der Begriff Patenschaft die freiwillige Verpflichtung eines einzelnen oder einer Gemeinschaft für einen Notleidenden in bestimmten Dingen zu sorgen.

    Genau diese Definition trifft auch auf Bachpaten zu. Wesentliches Merkmal ist auch hier eine „Interessenverwaltung“ durch die Paten, während der grundsätzlich Verpflichtete, der Gewässerunterhaltungspflichtige, noch nicht einmal ansatzweise von sei¬nen Pflichten entbunden wird.

    Was versteht das Land Rheinland-Pfalz unter Bachpaten?
    Nach dem Selbstverständnis der Wasserwirtschaftsverwaltung Rheinland-Pfalz dürfen sich Bachpaten nicht ursächlich und in der Hauptbestimmung als verlängerter Arm des Gewässerunterhaltungspflichtigen verstehen oder gar als billige Arbeitskolonne missbraucht werden. Der Sinn und Zweck von Bachpatenschaften besteht darin, den Gewässerunterhaltungspflichtigen bei der Pflege und der naturgerechten Gestaltung eines Gewässers zu unterstützen. Diese Unterstützung kann erfolgen durch „beispielgebendes, umweltbewusstes Verhalten und Handeln sowie durch ständigen Einsatz für das Gewäs-ser aber auch dadurch, dass selbst Hand angelegt wird.

    Bachpaten sind auch keine Umweltpolizisten mit Vollzugsbefugnissen. Sie sollen vielmehr im guten Einvernehmen mit den Gewässeranliegern, Nutzungsberechtigten öffentlichen Stellen und sonstigen Betroffenen handeln und durch ihr Vorbild motivieren.

    Welche Rechtsgrundlage gibt es für eine Bachpatenschaft?
    Wie oben bereits ausgeführt gibt es zumindest in Rheinland-Pfalz keine gesetzliche Rechtsgrundlage. Rechtsgrundlage für eine Bachpatenschaft ist ein Vertrag, der zwischen dem Bachpaten und dem Gewässerunterhaltungspflichtigen abgeschlossen wird.

    Bachpatenvertrag


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