Die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Die Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) hat den Fahrzeugschein abgelöst. Die in der ZB I eingetragene Person ist vielfach Halter des entsprechenden Fahrzeugs, sie ist es jedoch nicht zwingend. Halter ist derjenige, der die Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug besitzt und es für eigene Rechnung gebraucht und insbesondere die laufendenden Kosten bestreitet. Der Verfügungsberechtigte (Halter) ist häufig nicht der Eigentümer des Fahrzeugs. Die Zulassungsbescheinigung  Teil I ist deshalb auch kein Eigentumsnachweis. Eine generelle Umtauschpflicht vom alten Fahrzeugschein in die neue Zulassungsbescheinigung Teil I besteht nicht. Eine ZB I wird jedoch dann ausgefertigt, wenn ein neuer Fahrzeugbrief auszustellen ist (z.B. weil dieser verloren gegangen ist). Dies erfolgt in diesem Fall unabhängig davon, ob der alte Fahrzeugschein noch vorhanden ist.
     
    Ungültig gemachte  Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugscheine) werden dem Halter nach der Außerbetriebsetzung wieder ausgehändigt.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Probleme bereitet mitunter die Übertragung von Eintragungen im Feld „Bemerkungen“ des bisherigen Fahrzeugscheins in die neue ZB I. Grundsätzlich dient das neue Feld 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I zur Übernahme dieser Eintragungen. Reicht der Platz dort nicht aus, wird ein Beiblatt ausgegeben, mitunter auch angeheftet.