Wohngeld

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn das Einkommen Ihres privaten Haushalts nicht ausreicht, um selbst die Kosten für Ihren Wohnraum zu tragen, können Sie einen Rechtsanspruch auf Wohngeld haben. Wohngeld wird für Mieter als Mietzuschuss, für Inhaber von Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung) als Lastenzuschuss gewährt

    Achtung:

    Das Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Gezahlt wird ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.

    Maßgebend für die Höhe des Wohngeldes sind die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, das Haushaltseinkommen und die Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung. Die wohngeldfähige Miete umfasst auch die kalten Betriebskosten (sog. Brutto-Kaltmiete), nicht jedoch Umlagen für Heizung und Warmwasser.


  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Dem Antrag auf Wohngeld sollten folgenden Unterlagen beigefügt werden:

    1. Nachweise über das Bruttoeinkommen aller zum Haushalt zählenden Personen

    1. bei Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern (auch bei in Ausbildung befindlichen Personen): Nachweis über das Einkommen durch geeignete Belege (z. B. aktuelle Vergütungsmitteilung der vergangenen drei Monate), bei Urlaubs und Weihnachtsgeld und sonstigen Gratifikationen die Abrechnung des jeweils betreffenden Monats oder alternativ Verdienstbescheinigung.
    2. bei Rentnerinnen oder Rentnern: Rentenbescheide mit den jeweils letzten Änderungsmitteilungen (Rentenmitteilungen).
    3. bei Einkommensteuerpflichtigen (soweit der Nachweis nicht durch geeignete Belege oder Verdienstbescheinigung erbracht wird): Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid /­ letzter Einkommensteuerbescheid /­ letzte Einkommensteuererklärung.
    4. bei Selbstständigen: Gewinn- und Verlustrechnung.
    5. bei Empfängerinnen oder Empfängern von Unterhaltsleistungen: Nachweis über Art und Höhe sowie empfangende Person der Leistungen.
    6. bei Empfängerinnen oder Empfängern von Lohn- und Einkommensersatzleistungen: Nachweis (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld).
    7. bei Empfängerinnen oder Empfängern von Sozialleistungen: Nachweis über Art und Höhe sowie empfangende Person der Sozialleistung (z.B. Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,  Hilfe zum Lebensunterhalt, Übergangsgeld, Verletztengeld, BAB, BaFöG, AfBG, Unterhaltsvorschuss, Wohngeld).

    2. Nachweise über die Miete 

    • Mietvertrag oder ersatzweise Mietbescheinigung nach Vordruck
    • Letzte Mietergänzungsvereinbarung oder Mieterhöhungsnachweis  
    • Nachweis über die Mietzahlungen der letzten 3 Monate (z. B. Kontobuchungen)
    • Nebenkostenabrechnung
    • Belege über die Kosten für Heizung und Warmwasser, soweit nicht in der Nebenkostenabrechnung enthalten
    • bei gewerblicher oder beruflicher Nutzung, Untervermietung oder sonstiger entgeltlicher oder unentgeltlicher Überlassung von Wohnraum an Dritte: Wohnflächenberechnung

    3. Sonstige Nachweise soweit vorhanden:

    • Kaufvertrag
    • Eigentumsnachweis, ggf. Grundbuchauszug
    • Grundsteuerbescheid
    • Nachweis über Verwaltungsgebühren/­Verwaltungsaufwand (bei Eigentumswohnraum)
    • Nachweise zur Belastung aus Kapitaldiensten
    • Nachweis über die Zins- und Tilgungsleistungen der letzten drei Monate (z.B. Kontobuchungen)
    • Nachweis über Vermietung
    • Wohnflächenberechnung bei gewerblicher oder beruflicher Nutzung, Vermietung oder sonstiger entgeltlicher oder unentgeltlicher Überlassung von Wohnraum an Dritte
    • Wohnflächenberechnung

    4. Sonstige Nachweise soweit vorhanden: 

    • Nachweis über erhöhte Werbungskosten oder Betriebskosten je Haushaltsmitglied und Einnahmeart
    • Nachweise über die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen
    • Nachweise über Kinderbetreuungskosten (Kontoauszug, Rechnung)
    • Nachweise über erhebliches Vermögen
    • bei Entrichtung von Steuern sowie Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung: Nachweis, dass Steuern und Beiträge entrichtet werden
    • bei laufenden Beiträgen zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, die hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung einem der vorgenannten Pflichtbeiträge entsprechen: Nachweis, dass Beiträge entrichtet werden
    • bei Schwerbehinderten: Schwerbehindertenausweis oder ersatzweise Feststellungsbescheid
    • bei Pflegebedürftigen: Nachweis über die häusliche Pflegebedürftigkeit d.h. es muss sich hierbei um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Bewertung hierbei erfolgt nach entsprechenden Kriterien.
    • bei Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung und ihnen Gleichgestellten im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes: Nachweis über die Zugehörigkeit zu dieser Personengruppe

    Weitere Informationen über die von Ihnen zu erbringenden Nachweise zum Einkommen und zur Miete oder Belastung erhalten Sie bei Ihrer Wohngeldstelle.

  • Anträge / Formulare

  • Was sollte ich noch wissen?

    Ausführliche Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

    Ausgeschlossen von der Wohngeldzahlung sind Bezieherinnen und Bezieher von sogenannten Transferleistungen wie zum Beispiel Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II und XII (SGB II und XII), wenn bei deren Berechnung bereits Unterkunftskosten eingerechnet sind.

    Bundesministerium des Innern, für Heimat und Bau 

    Spezielle Hinweise für Kreis Rhein-Lahn-Kreis

    Wohngeld FAQ


An wen muss ich mich wenden?

Zuständigkeit:

Die Wohngeldbehörde der Kreisverwaltung Rhein-Lahn ist für Bürgerinnen und Bürger der Verbandsgemeinden Aar-Einrich, Bad Ems-Nassau, Diez, Loreley und Nastätten zuständig. Für Bürgerinnen und Bürger der Stadt Lahnstein ist die Stadtverwaltung Lahnstein mit einer eigenen Wohngeldbehörde zuständig.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende