Klarstellung zur Mitteilung: Kreis erlässt Allgemeinverfügung zum Verbot der Wasserentnahme


Nr. 231 – Rhein-Lahn-Kreis. Die Untere Wasserbehörde des Rhein-Lahn-Kreises hat eine Allgemeinverfügung zum Verbot der Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern veröffentlicht, weil durch eine weitere Abnahme der Wasserführung in oberirdischen Gewässern die Gefahr besteht, dass der Naturhaushalt für Tiere und Pflanzen nachhaltig gestört wird. Nach Abstimmung mit der Oberen Wasserbehörde der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord hat sich die derzeitige Situation durch das Ausbleiben dringend erforderlicher Niederschläge und der weiterhin niedrigen Wasserführung verschärft. Aus diesem Grund hat der Kreis eine Allgemeinverfügung erlassen, die die Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern im Kreisgebiet bis auf Widerruf untersagt.

 

Es wird hiermit klargestellt, dass der Erlass dieser Allgemeinverfügung bedeutet, dass jegliche Entnahme von Wasser aus allen oberirdischen Gewässern mit Kanistern, Gießkannen, Eimern und sonstigen Gefäßen sowie Rohrleitungen und Pumpen nicht zulässig ist. Das Verbot gilt auch für Wasserentnahmen für die Landwirtschaft sowie für Feuerwehrübungen. Neben den in der Verfügung exemplarisch aufgeführten Gewässern wie Flüssen – unabhängig von deren Größe -, Bächen, Gräben, Teichen und Seen gilt dies auch für Quellfassungen, Quellüberläufe, Borne sowie öffentliche Brunnen und aus Quellen oder aus Fließgewässern gespeiste Wasserbecken.

Ausgenommen von diesem Verbot sind ausschließlich durch schriftliche Verfügung bestehende Erlaubnisse.

 

Die Allgemeinverfügung ist auf der Homepage des Rhein-Lahn-Kreises unter der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen“ einsehbar.