Rückschnitt von Bäumen und Gebüschen - Schonzeiten beachten


Nr. 45 - Rhein-Lahn-Kreis. Die Untere Naturschutzbehörde weist auf die Schonzeiten von Bäumen und Gebüschen in der Zeit vom 1. März bis 30. September hin. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, außerhalb von Kurzumtriebsplantagen oder außerhalb gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in diesem Zeitraum abzuschneiden oder zu beseitigen. Zulässig sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Verstöße gegen diese Bestimmung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Ausnahmen von dem vorgenannten Verbot sind auf gärtnerisch genutzten Grundflächen wie Gärtnereien und Baumschulen, aber auch Vorgärten und Parkanlagen, die hobbymäßig betrieben werden und im Innenbereich bzw. Siedlungsbereich gelegen sind, zulässig. Diese bedürfen jedoch der Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde. Das generelle Verbot gilt auch nicht für Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu einer anderen Zeit durchgeführt werden können, wenn sie u.a. der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen.

Unabhängig von den Schonzeiten sind bei allen Gehölzarbeiten sowohl im Innen- als auch Außenbereich die artenschutzrechtlichen Vorschriften zum Schutz von Tieren zu beachten. Zwischen Anfang März und Ende September ist regelmäßig davon auszugehen, dass durch Gehölzarbeiten insbesondere Vögel in ihrem Brutgeschäft gestört werden können und hierdurch ein Verstoß gegen die Artenschutzvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegt. Ein solcher kann sogar die Einleitung eines Strafverfahrens nach sich ziehen.

Die Untere Naturschutzbehörde des Rhein-Lahn Kreises empfiehlt aus Gründen des Naturschutzes und wegen der gesetzlichen Vorgaben daher generell auf Gehölzrückschnittmaßnahmen und Gehölzbeseitigungen während der Brut- und Aufzuchtzeit zu verzichten und planbare Maßnahmen in die Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar zu legen.

Zu Auskünften im Einzelfall steht Ihnen die Untere Naturschutzbehörde bei der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Insel Silberau 1, 56130 Bad Ems, zur Verfügung: Frau Wieland, Tel. Nr.: 02603/972-370, Katrin.Wieland@rhein-lahn.rlp.de

Gerne können Sie das Antragsformular für Baumfällungen für Ihr Anliegen verwenden:

https://www.rhein-lahn-kreis.de/buergerservice-uebersichten/leistungen/RLP:entry:255725/baumfaellgenehmigung-beantragen-innerhalb-eines-schutzzeitraums/