Genehmigung von zwei Windkraftanlagen bei Katzenelnbogen und Klingelbach


Nr. 52 - Rhein-Lahn-Kreis. Die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises teilt mit, dass sie die immissionsrechtliche Genehmigung für zwei Windenergieanlagen bei Katzenelnbogen und Klingelbach erteilt hat. Die genehmigten Anlagen liegen in einem Vorranggebiet des aktuell gültigen Flächennutzungsplans der früheren Verbandsgemeinde Katzenelnbogen. Der Antrag auf Genehmigung des sog. Windparks Einrich umfasste ursprünglich drei Anlagen. Für eine Anlage hat der Antragsteller den Antrag zurückgestellt. Die betreffende Anlage war in der beantragten Größe und am beantragten Standort nicht genehmigungsfähig, da sie in einer Richtfunkstrecke gelegen hätte. Der Antragsteller hat jedoch nachgewiesen, dass innerhalb der Vorrangfläche grundsätzlich drei Anlagen planungsrechtlich zulässig und möglich sind, sodass dem Konzentrationsgebot des Landesentwicklungsprogramms entsprochen wird. Artenschutzrechtliche Konflikte, insbesondere mit Wespenbussard und Fledermäusen, konnten durch Nebenbestimmungen wie Abschaltzeiten in Verbindung mit jährlichen Kontrollgutachten gelöst werden. Von dem Bauverbot innerhalb des Naturparks Nassau wurde eine Befreiung erteilt.

Der Gesetzgeber hat diesbezüglich in der jüngeren Vergangenheit Gewichtungen zugunsten der erneuerbaren Energien vorgegeben, die die Genehmigungsbehörde zu beachten hat. So wurde in § 2 EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2021) festgelegt, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Daher sollen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Abwägung eingestellt werden. Nach der Gesetzesbegründung gilt dies u.a. ausdrücklich für das Landschaftsbild. Weiterhin wurde in das Bundesnaturschutzgesetz eine Regelung aufgenommen, dass sogar in Landschaftsschutzgebieten der Bau von Windenergieanlagen nicht verboten ist und es dort keiner Ausnahmegenehmigung oder Befreiung mehr bedarf (§ 27 Abs. 3 BNatSchG).

Der Genehmigungsbescheid ist auf der Homepage in der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen“ veröffentlicht und kann bei der Kreisverwaltung eingesehen werden. Weitere Einzelheiten zur Einsichtnahme können ebenfalls der Homepage entnommen werden.