Sicherheitstipp zum Thema Telefonwerbung


Nr. 125 – Rhein-Lahn-Kreis. Gewinnspieleanbieter, Banken oder Energiedienstleister machen Geschäfte gerne am Telefon. Der Erfolg dieser „Cold Calls“ liegt im Überraschungsmoment und vermeintlich unschlagbaren Angeboten. Solche Werbeanrufe sind in den meisten Fällen unzulässig.

Firmen dürfen Privatkunden nur dann kontaktieren, wenn sie vorab eingewilligt haben, dass das jeweilige Unternehmen ihnen Angebote telefonisch unterbreiten darf. Diese Zustimmung kann auch mündlich oder nur per Häkchen in einem Vertrag oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen. Die Firmen müssen diesen Vorgang dokumentieren und nachweisen können. Andernfalls gelten solche Anrufe als Cold Calls (englisch für „kalte Anrufe“), also als unzumutbare Belästigung im Sinne des Wettbewerbsrechts, und es drohen empfindliche Geldstrafen.

Anbieter muss Angebot in Textform zusammenfassen

Ob Energielieferung, Internetanschluss oder Teilnahme am Gewinnspiel – alle diese Verträge sind nur gültig, wenn sie nach einem Telefonat in Textform bestätigt werden und eine schriftliche Vertragszusammenfassung folgt. Dies ist auch per Mail, Fax oder SMS möglich. Zu den wesentlichen Informationen gehören bei einem Vertragsschluss beispielsweise Preis, Vertrags-Laufzeit oder Kündigungs-Bedingungen sowie der echte Name des Unternehmens, mit dem der Vertrag geschlossen wird. Dabei muss der Anrufer beweisen, dass er den Kunden entsprechend informiert hat.

 

 

Machen Sie sich Notizen

Wer von einer unbekannten Person und Rufnummer angerufen wird, sollte grundsätzlich aufmerksam sein und das Gespräch umgehend beenden, wenn das Bauchgefühl nicht stimmt. Kommt es dennoch zu einem Gespräch, sollte man sich während des Gesprächs einige Notizen machen. So sollten zum Beispiel der Name des Anrufers und Unternehmens, Datum und Uhrzeit des Anrufs und die Nummer des Gesprächspartners festgehalten werden. Auch wichtige Inhalte zum Angebot oder Vertragsbedingungen sollten Sie notieren.

Hier können Sie sich beschweren

Der richtige Ansprechpartner für Beschwerden über unerwünschte Telefonwerbung ist die Bundesnetzagentur, die als Infrastrukturbehörde für den Verbraucherschutz hinsichtlich aller umfassenden deutschen Netze wie Telekommunikation, Energie oder Eisenbahn zuständig ist. Bei ihr gingen 2023 rund 35.000 Beschwerden dieser Art ein. Immerhin: Im Vergleich zum Vorjahr hat sich die Anzahl an unerlaubter Telefonwerbung und Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen fast halbiert.

Technische Möglichkeiten gegen Werbeanrufe

Darüber hinaus gibt es einige technische Möglichkeiten, unerwünschten Anrufen zu entgehen. Viele Smartphones und Telefonanbieter bieten die Möglichkeit, unerwünschte Nummern zu blockieren. Diese Anrufe werden dann automatisch abgelehnt. Auch die sogenannte „Robinsonliste“ ist eine Alternative. Wenn man sich dort einträgt, signalisiert man Unternehmen, dass man keine Werbeanrufe erhalten möchte. 

In manchen Fällen kann es helfen, die Übertragung der eigenen Rufnummer zu unterdrücken, um Rückrufe von Callcentern zu vermeiden. Zudem gibt es sogenannte Anrufer-ID-Apps. Sie erkennen automatisch unerwünschte Werbeanrufe und blockieren sie. Die Anwendungen basieren auf einer Datenbank gemeldeter Spam-Nummern.

Widerspruchsfristen

Sollte man am Telefon überrumpelt worden sein und gleich einen Vertrag abgeschlossen haben, ist dieser zwar in den meisten Fällen nichtig. Um aber kein Risiko einzugehen, sollte man ihn zur Sicherheit umgehend widerrufen. In der Regel hat man dafür 14 Tage Zeit. Die Frist beginnt mit dem Erhalt der Ware oder, bei Dienstleistungen, mit Vertragsschluss. Allerdings tickt die Uhr nicht, bevor der Anbieter ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert hat. Bleibt diese Information aus, hat man sogar ein Jahr und 14 Tage Zeit, Verträge zu widerrufen. 

Es wird geraten, einen Widerruf am besten per Einschreiben an den Anbieter zu schicken. Einen Grund für den Widerruf muss man nicht geben. Allerdings sollte man die Ware auch nicht kommentarlos zurückgeben, sondern formlos erklären, dass man von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Zudem sollte man auch die Nutzung persönlicher Daten zu Werbezwecken untersagen, denn oft sind es genau diese sensiblen Daten, um die es in Abos und Gewinnspielen geht.

Mailings widersprechen

Nicht nur das klingelnde Telefon kann eine Belastung sein. Auch Newsletter im Mail-Postfach können sich häufen. Bei schriftlicher Werbung sind die Regelungen etwas großzügiger: So ist zwar der Versand von E-Mails, in den nicht klar eingewilligt wurde, ebenso unerlaubt. Allerdings liegt keine Belästigung vor, wenn der Anbieter über die Mailadresse verfügt, weil bereits eine Geschäftsbeziehung durch einen Kauf vorliegt und der Kunde der Verwendung für Marketingzwecke nicht widersprochen hat. Der Versand von personalisierten Werbebriefen ist dann sogar grundsätzlich erlaubt.

Quelle: Focus Online

 

Die von der Polizei in Koblenz ausgebildeten Senioren-Sicherheitsberater*innen im Rhein-Lahn-Kreis möchten ihre Erfahrung und ihr Wissen an die Bürger*innen weitergeben.

Wer als Senioren-Sicherheitsberater*in tätig ist, erfahren Sie beim Seniorenbüro „Die Brücke“, Uschi Rustler, Insel Silberau 1, 56130 Bad Ems, Tel.: 02603/972-336,

E-Mail: uschi.rustler@rhein-lahn.rlp.de., Internet: www.rhein-lahn-bruecke.de.

Weitere Informationen unter www.polizei.rlp.de. Hotline: 0800/550660 sowie bei der Beratungsstelle des Polizeipräsidiums Koblenz, Tel.: 0261/1030,

E-Mail: beratungszentrum.koblenz@polizei.rlp.de.