Linde am Dorfbrunnen Horhausen


Nr. 339 – Rhein-Lahn-Kreis. Im Mai 2025 ist in Folge eines Sommergewitters das Naturdenkmal Nr. 116 „Linde am Dorfbrunnen Horhausen“ (Gemarkung Horhausen, Flur 19, Flurstück 19) gänzlich zerbrochen und zerstört worden. Aufgrund dessen ist der Schutzzweck (Erhaltung des Baumes wegen seiner historischen Bedeutung, seiner Eigenart und Schönheit und zur Bereicherung des Orts- und Landschaftsbildes) entfallen und eine Aufhebung der Rechtsverordnung ist geboten.

Daher beabsichtigt die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises die Aufhebung des Schutzstatus und entsprechend die Änderung der Rechtsverordnung über die Festsetzung von Naturdenkmalen im Rhein-Lahn-Kreis vom 09.11.1981 wie folgt:

 

Entwurf

einer

Rechtsverordnung

 

 

zur Änderung von Rechtsverordnungen über die Festsetzung

von Naturdenkmalen im Rhein-Lahn-Kreis

 

 

Aufgrund der §§ 22 und 28 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - vom 29.07.2009 (Bundesgesetzblatt 2009, Teil I Nr. 51, S. 2542 ff) in der derzeit gültigen Fassung i.V.m. § 12 Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG - vom 06.10.2015 in der derzeit gültigen Fassung wird verordnet:

 

§ 1

 

Die Rechtsverordnung über die Festsetzung von Naturdenkmalen im Rhein-Lahn-Kreis vom 09.11.1981, veröffentlicht im Staatsanzeiger vom 07.12.1981, wird wie folgt geändert:

 

Das Naturdenkmal 116 „Linde am Dorfbrunnen Horhausen“ (1 Tilia cordata) in Horhausen, Gemarkung Horhausen, Flur 19, Flurstück 19, wird aufgehoben.


§ 2

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

 

56130 Bad Ems, den

 Kreisverwaltung

des Rhein-Lahn-Kreises

- Untere Naturschutzbehörde -

 

(Jörg Denninghoff)

Landrat

 Anregungen und Bedenken können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Unteren Naturschutzbehörde schriftlich, zur Niederschrift oder auf elektronischem Wege vorgetragen werden.

 Bad Ems, den 28.11.2025

 

gez.

i.A. Katrin Wieland