Nr. 124 – Rhein-Lahn-Kreis. Eine Bescheinigung nach § 43 IFSG benötigen alle Arbeitgeber/innen und auch alle Mitarbeiter/innen, die mit Lebensmitteln gemäß § 42 Abs.2 IFSG umgehen, und zwar bereits vor erstmaliger Arbeitsaufnahme einer solchen Tätigkeit. Auch das Reinigungspersonal (Putz- und Spülkräfte), die mit Lebensmittelbedarfsgegenständen, wie z. B. Töpfe und Pfannen, Arbeitsflächen etc. in Verbindung kommen, benötigt eine solche Bescheinigung.
Diese Bescheinigung darf zu diesem Zeitpunkt der ersten Arbeitsaufnahme nicht älter als drei Monate sein, d.h. die dreimonatige Frist der Bescheinigung nach § 43 IfSG bezieht sich ausschließlich auf die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich.
Die Hygieneschulungen zur Erlangung einer solchen Bescheinigung nach §43 IfSG finden auch für den Rhein-Lahn-Kreis online auf einer Internet-Plattform statt.
Über dieses Verfahren können Termine innerhalb weniger Tage reserviert werden. Die eigentliche Belehrung dauert rund 45 Minuten und wird in 16 Sprachen angeboten. Sie schließt ab mit dem sofortigen Abruf des Schulungszertifikates.
Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite des Rhein-Lahn-Kreises https://www.rhein-lahn-kreis.de/buergerservice-uebersichten/leistungen/RLP:entry:255216/belehrung-und-bescheinigung-nach-dem-infektionsschutzgesetz-ifsg/.