Nr. 243 – 2. September 2025 / Rhein-Lahn-Kreis. In Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten, Schulen oder auch Ferienlagern sind viele Menschen auf engen Raum über längere Zeit zusammen, die regelmäßig auch engen Kontakt zueinander haben. Dies birgt die Gefahr, dass sich Infektionskrankheiten schnell und besonders leicht verbreiten können.
Daher bestehen für Eltern/Sorgeberechtigte der Betreuten in solchen Einrichtungen bestimmte gesetzliche Pflichten, die dem Schutz der Kinder dienen.
Gesetzliche Grundlage:
Das Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass in bestimmten Fällen die Kinder nicht in den Kindergarten oder die Schule gehen dürfen (Betretungsverbot). Außerdem besteht eine Mitteilungspflicht durch die Eltern/Sorgeberechtigten.
Betretungsverbot:
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Bei schwerwiegenden Erkrankungen darf das Kind die Einrichtung nicht betreten, wenn ein Haushaltsmitglied daran erkrankt oder dessen verdächtig ist, auch wenn das Kind selbst nicht erkrankt ist. Dies umfasst die folgenden Infektionskrankheiten:
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In anderen Fällen muss vor dem Betreten der Einrichtung geklärt werden, ob das Kind ausreichend geschützt ist (z.B. durch eine Impfung)! Dazu wird sich das Gesundheitsamt melden.
Mitteilungspflicht: Sollte ein oben genannter Fall auftreten, muss unverzüglich die Leitung der Einrichtung informiert werden. Dabei ist es wichtig, die Art der Erkrankung genau zu benennen. Dazu besteht eine gesetzliche Pflicht.
Allgemeine Hinweise zum Infektionsschutz:
Informationen:
Abteilung Gesundheitswesen, Referat Infektionsschutz, Kreisverwaltung Rhein-Lahn Insel Silberau 1 56130 Bad Ems, E-Mail: referat72@rhein-lahn.rlp.de, Telefon: 02603 972 -
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Fr. Meiers |
- 488
| VG Nastätten & VG Loreley |
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Fr. Breithaupt |
- 366
| VG Diez |
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Fr. Wilhelmi |
- 487
| VG Bad Ems Nassau (eh. Nassau) |
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Fr. Petmecky |
- 189
| Stadt Lahnstein |
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Hr. Ockenfels |
- 587
| VG Bad Ems Nassau (eh. Bad Ems)
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Fr. Kralack |
- 494
| VG Aar-Einrich |
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