Blauzungenkrankheit(BTV8): Sperrzone betrifft den gesamten Rhein-Lahn-Kreis


Nr. 318 – Rhein-Lahn-Kreis. Durch den Ausbruch der Blauzungenkrankheit (Bluetongue Virus, kurz BTV) im Saarland ist Rheinland-Pfalz von einer Sperrzone betroffen. Am 6. November 2025 war bei einem Kalb auf einem Betrieb im Saarpfalz-Kreis eine Infektion mit dem Serotyp 8 des BTV nachgewiesen worden. Nach Vorgaben der EU muss nun um den Betrieb herum eine Sperrzone mit einem Radius über mindestens 150 Kilometer ausgewiesen werden. In dieser Sperrzone gelten Einschränkungen für Transport und Handel von Wiederkäuern. Der gesamte Rhein-Lahn-Kreis ist von dieser Sperrzone betroffen.

Das Gebiet der Sperrzone erstreckt sich über weite Teile von Rheinland-Pfalz. Nur teilweise betroffen sind aktuell die Landkreise Ahrweiler, Westerwald und Neuwied. Der Landkreis Altenkirchen ist bisher nicht betroffen. Außerdem sind Gebiete in benachbarten Bundesland Hessen betroffen. Es muss befürchtet werden, dass sich das Geschehen auf weitere Gebiete ausweitet.

Für die Verbringung von Tieren empfänglicher Arten AUS DER BTV 8-SPERRZONE HERAUS gelten strenge Vorgaben. Innerhalb der Sperrzone gibt es hingegen keine Beschränkungen.

 

Impfstrategie gegen BTV 3 hat gewirkt

Im vergangenen Jahr hatte das Virus vom Serotyp BTV 3 zunächst zu hohen Verlusten in Schaf- und Rinderhaltungen geführt. Mittlerweile wurden zahlreiche Bestände von Rindern, Schafen und Ziegen in Rheinland-Pfalz mit finanzieller Unterstützung des Landes geimpft. Dies führte dazu, dass es in Rheinland-Pfalz 2025 deutlich weniger Ausbrüche der Blauzungenkrankheit gab.

Die neue Variante BTV 8 tritt seit mehreren Jahren in Frankreich auf. Bislang gab es hierzulande zwei Fälle in der Grenzregion im Südwesten Deutschlands und einen Fall in Bayern an der Grenze zu Österreich. Durch einen Ausbruch im badischen Ortenaukreis lagen bereits Teile von Rheinland in einer Sperrzone. Durch einen weiteren Ausbruch von BTV8 im Saarland vor wenigen Tagen erreicht die neue Sperrzone nun auch den gesamten Rhein-Lahn-Kreis.

Hinsichtlich dieser Erfahrungen wird den Tierhaltern von Rindern, Schafen und Ziegen empfohlen, die Tierbestände auch gegen die BTV-Serotypen 4 und 8 zu impfen. Diese Impfungen werden finanziell gefördert.

 

Blauzungenkrankheit: Gefährlich für Tiere – aber nicht für Menschen

BTV wird durch kleine blutsaugende Stechmücken (Gnitzen) übertragen und befällt Wiederkäuer. Rinder, Schafe und Ziegen können sich anstecken, aber auch Kameliden (Lamas und Alpakas). Erkrankte Tiere leiden schwer. Sie bekommen hohes Fieber, wirken apathisch und fressen nicht mehr. Nase und Mund sind gerötet und die Zunge schwillt an. Auch Bindehautentzündung kann ein Symptom sein. Außerdem kann sich Lahmheit zeigen und es kann zu Missbildungen oder Aborten beim Nachwuchs kommen. Das Virusgeschehen kann auch zu Todesfällen führen. Wenn Tierhalter Symptome erkennen, sollten sie umgehend den Hoftierarzt rufen, rät das Landwirtschaftsministerium. Für den Menschen ist das Virus hingegen ungefährlich.

 

Weitere Informationen finden Sie unter:

https://mkuem.rlp.de/themen/tiere-und-tierwohl/tiergesundheit-tierseuchenbekaempfung/blauzungenkrankheit-bt (Rheinland-Pfalz)

Hier finden Sie auch die entsprechenden Tierhaltererklärungen für Verbringungen aus der Sperrzone heraus.

 

https://landwirtschaft.hessen.de/tierschutz-und-tierseuchen/tierseuchen/blauzungenkrankheit (Hessen)

Grundsätzliche Informationen zur Blauzungenkrankheit sind auch auf der Seite des Friedrich-Löffler-Instituts zu finden:

https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/blauzungenkrankheit

 

Verbringungsregelungen (BTV8):

Innerhalb der Sperrzone können Tiere empfänglicher Arten ohne weitere Beschränkungen verbracht werden. Für Tiere empfänglicher Arten, die aus der Sperrzone verbracht werden sollen, müssen die Verbringungsvorschriften des EU-Rechts eingehalten werden. Diese sind im Folgenden aufgeführt.

Dies gilt auch für Verbringungen in BTV8-freie Gebiete in anderen Bundesländern.

Diese Regelungen gelten aktuell ausschließlich für BTV-8. In Bezug auf BTV-3 gelten innerhalb Deutschlands keine Verbringungsbeschränkungen.

Tiere müssen folgende Anforderungen erfüllen, um aus der Sperrzone verbracht werden zu können:

1. Die Tiere wurden vollständig gegen BTV-8 geimpft, befinden sich innerhalb des durch die Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen:

a. sie wurden mindestens 60 Tage vor der Verbringung geimpft:

 

oder

b. sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommen wurden.

 

2. Nachkommen von Rindern, Schafen und Ziegen im Alter unter 90 Tagen, deren Mütter

a. vor der Belegung korrekt gegen BTV-8 geimpft

 

oder

b. mindestens 28 Tage vor ihrer Geburt korrekt gegen BTV-8 geimpft wurden

 

Im Fall von 2b. ist zudem ein negativer PCR-Test für BTV-8 einer Probe erforderlich, die innerhalb von 14 Tagen vor der Verbringung entnommen wurde.

Diese Nachkommen müssen zusätzlich innerhalb von 12 Stunden nach der Geburt Kolostrum des Muttertieres erhalten haben und von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.

3. Tiere, die keine der Anforderungen nach 1) oder 2) erfüllen, können nur verbracht werden, sofern sie

a. mindestens 14 Tage vor dem Transport durch Insektizide oder Repellentien vor Vektorangriffen geschützt wurden

 

und

b. während dieses Zeitraums mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen wurden, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach dem Beginn der Behandlung mit Insektiziden oder Repellentien entnommen wurden

 

Diese Tiere müssen für die Verbringung in Deutschland zusätzlich von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.

4. Zur Schlachtung innerhalb Deutschlands bestimmte Tiere empfänglicher Arten, die keine Krankheitssymptome zeigen, müssen lediglich von einer Tierhaltererklärung begleitet werden, in der die Freiheit von Krankheitssymptomen erklärt wird. Sofern diese Tiere nicht gegen BTV8 geimpft sind, müssen sie am Bestimmungsschlachthof innerhalb von 24 Stunden geschlachtet werden.

 

Die Regelungen der Nummern 2 und 3 können für die Verbringung in andere EU-Mitgliedstaaten nur angewendet werden, wenn der jeweilige Mitgliedstaat diesen Verfahren zugestimmt hat und die auf der EU-Seite veröffentlicht wurde.