Nr. 292 – Rhein-Lahn-Kreis. Die Untere Naturschutzbehörde möchte darauf aufmerksam machen, dass im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar keine gesetzlichen Schonzeiten nach dem Bundesnaturschutzgesetz gelten. In diesem Zeitraum bietet es sich an, erforderliche und planbare Baumfällungen und Rückschnitte oder gänzliche Rodungen auf Gemeindeflächen vorzunehmen, wie zum Beispiel an Sport- und Spielplätzen, Grillhütten, Kindergärten, etc.
Es wird gebeten, die erforderlichen Arbeiten außerhalb der Schonzeit durchzuführen oder durchführen zu lassen, um solche Arbeiten innerhalb der Schonzeit (01.3. bis 30.9.), die hauptsächlich dem Artenschutz während der Brut- und Setzzeit dient, zu vermeiden. Bei gänzlichen Rodungen im Außenbereich ist der Umfang zu beachten, da es gegebenenfalls zu Eingriffen in Natur und Landschaft kommen kann. Daher sind Wildhecken oder Gehölzstreifen im Außenbereich zu erhalten und nur im notwendigen Maß zurückzuschneiden. Zudem dienen Gehölzstreifen auch als Windbruch und schützen auch damit ein Stück weit die umliegenden Ortschaften.
Sollte es sich bei den Gehölzen um festgesetzte Kompensationsmaßnahmen handeln, sind die jeweiligen Festsetzungen zu diesen zu beachten.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass angelegte Reisig- oder Laubhaufen zeitnah zu entsorgen oder über die Wintermonate hinweg liegen zu lassen sind, da Igel häufig solche Gelegenheiten zur Winterruhe nutzen. Daher droht die Gefahr die Tiere zu verletzten, wenn die Haufen erst nach einiger Zeit im Winter beseitigt werden.
Weitere Infos unter: UNB@rhein-lahn.rlp.de.