Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen
Leistungsbeschreibung
Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.
Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 1.1. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Feuerwerk) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.
Den Rest des Jahres ist dies nur Inhabern einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheininhabers erlaubt. Außerhalb dieses Zeitraums können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Gegebenenfalls eine Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Kosten wird von den Kommunen bestimmt.
Spezielle Hinweise für - Kreis Rhein-Lahn-KreisEs fällt eine Gebühr von 50 Euro an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Antragsfrist
Bis 14 Tage vor der Veranstaltung sollte der Antrag eingegangen sein.Rechtsgrundlage
§ 24 Absatz 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__24.htmlRechtsbehelf
Widerspruch
Anträge / Formulare
Spezielle Hinweise für - Kreis Rhein-Lahn-KreisSie können ein Kleinfeuerwerk gerne über unser Online-Formular anmelden.