Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Ihr Kind eine Behinderung hat – egal ob diese seelischer oder körperlicher Natur ist, können Sie Eingliederungshilfe beantragen.

    Diese soll verhindern, dass Ihr Kind später mit Schwierigkeiten bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft hat

  • Verfahrensablauf

    Wenden Sie sich mit Ihren Problemen an das zuständige Jugendamt. Die Beratungskraft entscheidet in einem persönlichen Gespräch, welche Leistungen der Eingliederungshilfe aus den Kategorien

    • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
    • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
    • Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
    • Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

    Möglich sind.

    Kommt Eingliederungshilfe infrage, müssen Sie diese schriftlich beantragen.

    • Bis zum 15. Geburtstag stellen die gesetzlichen Vertreter den Antrag auf Eingliederungshilfe für das Kind.
    •  Jugendliche ab 15 Jahren können Leistungen selbst beantragen. Allerdings ist die Zustimmung der Sorgeberechtigten zur Aufenthaltsbestimmung erforderlich, wenn Hilfen außerhalb der Familie gewährt werden.

    Das Jugendamt holt für die Klärung eine Stellungnahme von einer der folgenden Fachkräfte ein:

    •  Ärztin oder Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder –psychotherapie,
    •  Kinder- und Jugendpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendpsychotherapeut,
    •  Ärztin oder Arzt beziehungsweise Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen.

     Aufgrund dieser Stellungnahme entscheidet das Jugendamt,

    •  ob und in welcher Formen die Eingliederungshilfe gewährt werden kann
    • Seit dem 01.01.2020 besteht ein Wahlrecht auf Maßnahmen der Eingliederungshilfe. Diese greift, wenn ein Leistungsanspruch generell besteht aber mehrere Maßnahmenalternativen möglich sind

     Wird die Hilfe bewilligt, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan. Dort ist unter anderem festgelegt,

    •  welche Ziele durch die Eingliederungshilfe erreicht werden sollen und
    •  wie lange die Hilfe geleistet wird.

    Die Dauer der Eingliederungshilfe hängt von der Schwere der Behinderung ab. Sie ist daher von Fall zu Fall unterschiedlich.

  • Zuständige Stelle

    Spezielle Hinweise für - Kreis Rhein-Lahn-Kreis

    Bei Fragen finanzieller Art können Sie sich an die Mitarbeiter der Wirtschaftlichen Jugendhilfe wenden.

    Die hausinterne Zuständigkeit in der wirtschaftlichen Jugendhilfe richtet sich nach dem Wohnort der sorgeberechtigten Eltern bzw. des sorgeberechtigten Elternteils. Bei Vollzeitpflegestellen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnort der Pflegefamilie. 

  • Voraussetzungen

    • Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
      •  ihre seelische oder körperliche Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
      •  daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
    •  Ein Facharzt muss bestätigen, dass Ihr Kind an einerBehinderung leidet oder ihm eine solche droht
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    •  Antrag
    •  Bescheinigung des Facharztes über die vorhandene oder drohende Behinderung
  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Kosten für die Hilfe trägt das Jugendamt.
    Die Sorgeberechtigten müssen sich möglicherweise an den Kosten für die Hilfe entsprechend ihren finanziellen Verhältnissen beteiligen. Haben Sie jedoch ein volljähriges Kind mit Behinderung und verfügen selbst über ein Jahreseinkommen unter 100.000,00 € sind Sie seit dem 01.01.2020 von Zuzahlungen befreit

  • Rechtsgrundlage

    Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe

    Landesgesetz zur Ausführung des Bundesteilhabegesetzes (AG BTHG)