Öffentliche Bekanntmachung
Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)

Die Fa. Schaefer Kalk KG, Louise-Seher-Str. 6, 65582 Diez, plant die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von Kalkstein auf dem Gelände in der Gemarkung Hahnstätten, Flur 49, Flurstücke 40 u. a. (Merschelbruch). Die neue Anlage soll nach Inbetriebnahme die bestehende Aufbereitungsanlage im Werksbruch (Laybruch) ersetzen, die seit ca. 60 Jahren in Betrieb ist. Die Realisierung der Maßnahme soll nach Erteilung der erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfolgen.

Das Vorhaben unterliegt als Neuanlage der Genehmigungspflicht gem. §§ 4, 19 BImSchG i. V. m. Ziff. 2.2, Spalte 2, der 4. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (4. BImSchV). Die Genehmigung kann grundsätzlich im vereinfachten Verfahren erteilt werden.
Abweichend hiervon hat die Fa. Schaefer Kalk die Durchführung eines förmlichen Verfahrens, d. h. mit öffentlicher Bekanntmachung und Auslegung der Antragsunterlagen, gem. § 19 Abs. 3 BImSchG beantragt. Zuständige Genehmigungsbehörde ist die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Insel Silberau 1, 56130 Bad Ems.
Das Vorhaben wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Je eine Ausfertigung des Antrages und der Antragsunterlagen liegen während der allgemein üblichen Dienstzeiten bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Hahnstätten
- Bauabteilung -
Austr. 4
65623 Hahnstätten
Zimmer 24
Dienstzeiten:
montags – mittwochs: 08.00 Uhr – 12.00 Uhr
14.00 Uhr – 16.00 Uhr
donnerstags: 08.00 Uhr – 12.00 Uhr
14.00 Uhr – 19.00 Uhr
freitags: 08.00 Uhr – 12.00 Uhr

und der

Kreisverwaltung des
Rhein-Lahn-Kreises
Insel Silberau
56130 Bad Ems
Zimmer 316
Dienstzeiten:
montags – mittwochs: 08.00 Uhr – 12.00 Uhr, 14.00 Uhr – 16.00 Uhr
donnerstags: 08.00 Uhr – 12.00 Uhr, 14.00 Uhr – 18.00 Uhr
freitags: 08.00 Uhr – 12.00 Uhr
zur Einsicht aus. Die Auslegungsfrist beginnt am 04.05.2012 und endet am 04.06.2012.

Weitere Informationen (z. B. Stellungnahmen der Fachbehörden), die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und der Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hahnstätten und der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises schriftlich erhoben werden. Die Einwendungsfrist endet am 18.06.2012. Mit Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen. Erhobene Einwendungen sind dem Antragsteller bekannt zu geben. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen werden am Donnerstag 28.06.2012, 14.00 Uhr, im Sitzungssaal der Verbandsgemeindeverwaltung Hahnstätten, Austr. 4, 65623 Hahnstätten, in nichtöffentlicher Sitzung erörtert. Die Durchführung des Erörterungstermins steht gem. § 10 Abs. 6 BIMSchG im Ermessen der Genehmigungsbehörde.
Teilnahmeberechtigt am Erörterungstermin sind der Antragsteller, die im Verfahren beteiligten Behörden sowie die Personen, die Einwendungen erhoben haben. Die Erörterung findet auch bei Ausbleiben dieser Personen statt.

Sollten die vorliegenden Einwendungen an diesem Tag nicht abschließend erörtert werden können, wird der Erörterungstermin am Freitag, 29.06.2012 und bei Bedarf auch in der 27. Kalenderwoche, also ab 02.07.2012, jeweils um 09.00 Uhr fortgesetzt. Die Entscheidung hierüber wird durch die Verhandlungsleitung am Schluss des jeweiligen Verhandlungstages mündlich bekannt gegeben.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Kreisverwaltung des
Rhein-Lahn-Kreises
56130 Bad Ems, 16.04.2012

Im Auftrag:
Jürgen Elbert

 
Öffentliche Bekanntmachung
Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Insel Silberau 1, 56130 Bad Ems, macht als zuständige Genehmigungsbehörde nach dem Landeswassergesetz gem. § 3 a UVPG vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94) in seiner derzeit gültigen Fassung Folgendes bekannt:

Herr Jürgen Stutzmann, Nastätter Str. 67, 56346 St. Goarshausen, hat die wasserrechtliche Plangenehmigung für einen Gewässerausbau durch die Errichtung einer Ufermauer entlang des Hasenbaches, Gewässer III. Ordnung, und Errichtung einer Brücke über den Hasenbach in der Gemarkung St. Goarshausen, Flur 2, Flurstück 155/31, beantragt. Das Wasserrechtsverfahren wird bei der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Untere Wasserbehörde, unter dem Aktenzeichen 6/61-1-WRNr.: 7328 durchgeführt.

Gem. § 3 c Satz 1 UVPG ist durch die Genehmigungsbehörde im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles entsprechend der Anlage 2 zum UVPG zu überprüfen, ob für die beantragte Maßnahme eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Diese Vorprüfung hat unter Beteiligung von Fachbehörden ergeben, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des UVPG ist daher nicht erforderlich. Diese Feststellung ist gem. § 3 a UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Kreisverwaltung des
Rhein-Lahn-Kreises
56130 Bad Ems, 12.04.2012
Im Auftrag:
Jürgen Elbert

 
Öffentliche Bekanntmachung
Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Insel Silberau, 56130 Bad Ems, macht als zuständige Genehmigungsbehörde nach dem Landeswassergesetz gem. § 3 a UVPG vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94) in seiner derzeit gültigen Fassung folgendes bekannt:

Die Fa. Schaefer Kalk GmbH & Co. KG, Louise-Seher-Str. 6, 65572 Diez, hat die wasserrechtliche Plangenehmigung für die Änderung der Rekultivierungsplanung für das ehemalige Steinbruchgelände „Hibernia“ in der Gemarkung Katzenelnbogen, Flur 49, Flurstücke 5336 u. a., beantragt. Das wasserrechtliche Verfahren wird bei der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Untere Wasserbehörde, unter dem Aktenzeichen 6/61-1-WR-Nr.: 6251 durchgeführt.

Gem. § 3 c Satz 1 UVPG ist durch die Genehmigungsbehörde im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles entsprechend der Anlage 2 zum UVPG zu überprüfen, ob für die beantragte Maßnahme eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Diese Vorprüfung hat unter Beteiligung von Fachbehörden ergeben, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des UVPG ist daher nicht erforderlich.

Gem. § 3 a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Einschätzung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, ist in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3 c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

Die Unterlagen, die dieser Entscheidung zu Grunde liegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz bei der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Insel Silberau 1, 56130 Bad Ems, zugänglich.

Kreisverwaltung des
Rhein-Lahn-Kreises
56130 Bad Ems, 04.08.2011
Im Auftrag:
Jürgen Elbert

 
Öffentliche Bekanntmachung der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises
Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Insel Silberau, 56130 Bad Ems, macht als zuständige Genehmigungsbehörde nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz gem. § 3 a UVPG vom 24.10.2010 (BGBl. I S. 94) in seiner derzeit gültigen Fassung folgendes bekannt:

Die Fa. WEAG Future Energies AG, Luymühle, 54347 Neumagen-Dhron, hat die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-53, Nennleistung 800 KW, Nabenhöhe 73 m, Rotordurchmesser 53 m, in der Gemarkung Berndroth, Flur 1, Flurstück 29, als Bestandteil eines Windparks mit insgesamt 4 Anlagen, von denen drei bereits genehmigt und errichtet wurden, beantragt. Das Verfahren wird bei der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Untere Immissionsschutzbehörde, unter dem Aktenzeichen 6/61-1-203/10 durchgeführt.

Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.

Gem. § 3 a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Einschätzung, dass eine UVP unterbleiben soll, ist in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3 c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

Die Unterlagen, die dieser Entscheidung zu Grunde liegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz bei der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Insel Silberau 1, 56130 Bad Ems, zugänglich.

Kreisverwaltung des
Rhein-Lahn-Kreises
56130 Bad Ems, 29.06.2011
Im Auftrag:
Jürgen Elbert

 
Öffentliche Bekanntmachung der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises
Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung

Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalles gem. § 3 a UVPG
Die Fa. Drache Umwelttechnik GmbH, Werner-von Siemens-Str. 9/24-26, 65582 Diez, plant die Errichtung und den Betrieb eines Kammerofens für die Produktion von Keramikfiltern. Das Vorhaben bedarf der Genehmigung nach dem BImSchG.

Vor der Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens hat die Fa. Drache die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Hierzu wurden der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises als zuständiger Immissionsschutzbehörde entsprechende Planunterlagen vorgelegt. Für das beabsichtigte Vorhaben ist gem. § 3 c UVPG in Verbindung mit Ziff. 2.6.2, Spalte 2, der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen. Im Rahmen der Vorprüfung wurde unter Einbeziehung von Fachbehörden festgestellt, dass für das beabsichtigte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 UVPG aufgeführten Kriterien sowie landesspezifischer Standortgegebenheiten keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.

Gem. § 3 a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Einschätzung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, ist in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3 c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

Die Unterlagen, die dieser Entscheidung zu Grunde liegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz bei der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Insel Silberau 1, 56130 Bad Ems, zugänglich.

Kreisverwaltung des
Rhein-Lahn-Kreises
56130 Bad Ems, 02.02.2011
Im Auftrag:
Jürgen Elbert

 
Öffentliche Bekanntmachung
Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Insel Silberau, 56130 Bad Ems, macht als zuständige Genehmigungsbehörde nach dem Landeswassergesetz gem. § 3 a UVPG vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94) in seiner derzeit gültigen Fassung folgendes bekannt:

Die Ortsgemeinde Weyer hat die wasserrechtliche Plangenehmigung für die Verrohrung des Weyerbaches, Gewässer III. Ordnung, in Gemarkung Weyer, Flur 5, Flurstücke 106, 71/1, 73, 103 und 104 sowie Flur 18, Flurstücke 162/7, 177/1, 66 und 68/3, beantragt. Das Wasserrechtsverfahren wird bei der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Untere Wasserbehörde, unter dem Aktenzeichen 6/61-1-WR-Nr.: 7311 durchgeführt.

Gem. § 3 c Satz 1 UVPG ist durch die Genehmigungsbehörde im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles entsprechend der Anlage 2 zum UVPG zu überprüfen, ob für die beantragte Maßnahme eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Diese Vorprüfung hat unter Beteiligung von Fachbehörden ergeben, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des UVPG ist daher nicht erforderlich. Diese Feststellung ist gem. § 3 a UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Kreisverwaltung des
Rhein-Lahn-Kreises
56130 Bad Ems, 02.12.2010
Im Auftrag:
Jürgen Elbert

 
Öffentliche Bekanntmachung der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises
Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Feststellung der UVP-Pflicht
Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 a UVPG

Die Fa. Containerdienst Roth, Industriestr. 3 – 5, 65582 Diez, hat die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die wesentliche Änderung ihrer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 1000 m² bis weniger als 15.000 m² oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen bis weniger als 1.500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.13 der 4. BImSchV erfasst werden, durch die Vergrößerung der Lagerflächen von 2500 m² auf 3.650 m² beantragt. Das hierfür erforderliche Genehmigungsverfahren wird bei der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises unter dem Az.: 6/61-1-189/09 durchgeführt.

Für dieses Vorhaben ist gem. § 1 Abs. 3 der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetz in Verbindung mit den § 3 c UVPG in Verbindung mit der Ziffer 8.7.2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen. Im Rahmen der Vorprüfung wurde unter Einbeziehung von Fachbehörden festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
Gem. § 3 a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Einschätzung, dass eine UVP unterbleiben soll, ist in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3 c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

Die Unterlagen, die dieser Entscheidung zu Grunde liegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz bei der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Insel Silberau 1, 56130 Bad Ems, zugänglich.

Kreisverwaltung des
Rhein-Lahn-Kreises
56130 Bad Ems, 16.08.2010
Im Auftrag:
Jürgen Elbert

 
Bekanntmachung

Vollzug des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts – Wasserhaushaltsgesetz (WHG)


Im Rahmen des Vollzugs des Bebauungsplanes Kreuzwiese beabsichtigt die Stadt Nassau neben der partiellen Verrohrung des Scheubaches, das von Verkehrsflächen der geplanten Verbindungsspanne zwischen der B 260 (Emser Straße) und der L 330 (Hömberger Straße) anfallendes Niederschlagswasser in einer Menge von 34 l/s in den Scheubach, Gewässer III. Ordnung, einzuleiten. Diese Einleitung erfüllt einen Benutzungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Ziff. 4 WHG. Für die Verrohrung des Scheubaches hat die Stadt Nassau eine Plangenehmigung nach § 68 WHG und für die Einleitung des Oberflächenwassers in den Scheubach eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis nach § 15 WHG beantragt.

Das insoweit erforderliche Verwaltungsverfahren wurde bei der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Insel Silberau 1, 56130 Bad Ems, unter dem Aktenzeichen 6/61-1-WR-Nr. 7164 durchgeführt. Das Vorhaben wurde im Amtsblatt Nassauer Land Nr. 21 vom 26.05.2010 der Verbandsgemeinde Nassau und darüber hinaus im Internetportal des Rhein-Lahn-Kreis, Rhein-Lahn-Info, öffentlich bekannt gemacht und es wurde Gelegenheit gegeben, Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben. Die Maßnahmen wurden mit Bescheid vom 03.08.2010 wasserrechtlich zugelassen.

Eine Ausfertigung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis sowie der Plangenehmigung liegen während der allgemein üblichen Dienstzeiten bei der

Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises
Insel Silberau 1
56130 Bad Ems
Zimmer 316

Dienstzeiten:
montags – mittwochs: 08.00 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr – 16.00 Uhr
donnerstags: 08.00 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr – 18.00 Uhr
freitags: 08.00 Uhr – 12.00 Uhr

und der

Verbandsgemeindeverwaltung Nassau
Am Adelsheimer Hof 1
56377 Nassau
Zimmer 23

Dienstzeiten:
montags – mittwochs: 08.00 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr – 16.00 Uhr
donnerstags: 08.00 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr – 18.00 Uhr
freitags: 08.00 Uhr – 12.00 Uhr

zur Einsicht aus. Die Auslegungsfrist beginnt am 19.08.2010 und endet am 03.09.2010.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt.

Kreisverwaltung des
Rhein-Lahn-Kreises
56130 Bad Ems, 04.08.2010
Im Auftrag:
Jürgen Elbert
 
Bekanntmachung

Vollzug des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts – Wasserhaushaltsgesetz (WHG)


An der L 334 zwischen Dahlheim und St. Goarshausen-Wellmich kam es vor geraumer Zeit zu einem Böschungsrutsch hin zum parallel verlaufenden Wellmicher Bach, Gewässer 3. Ordnung. Hierdurch sind deutlich sichtbare Schäden an der Straßenböschung sowie an der Schutzplanke der Straße entstanden; der Streckenabschnitt ist seitdem nur einseitig befahrbar.

Zur Sanierung des eingetretenen Schadens und standsicheren Wiederherstellung der Fahrbahn, beabsichtigt der Landesbetrieb Mobilität, Diez, entlang des Wellmicher Baches eine Böschungssicherung in Form einer Gabionenwand mit einer Länge von ca. 100 m zu errichten. Mit der geplanten Maßnahme wird der Tatbestand eines Gewässerausbaus verwirklicht, der der wasserrechtlichen Zulassung nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz – Planfeststellung - bedarf.

Das insoweit erforderliche Verwaltungsverfahren wurde bei der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Insel Silberau 1, 56130 Bad Ems, unter dem Aktenzeichen 6/61-1-WR-Nr. 7305 durchgeführt und die Baumaßnahmen wurden mit Planfeststellungsbeschluss vom 28.06.2010 wasserrechtlich zugelassen.

Eine Ausfertigung des festgestellten Planes und des Beschlusses liegen während der allgemein üblichen Dienstzeiten bei der

Verbandsgemeindeverwaltung Loreley
Dolkstraße 19
56346 St. Goarshausen
Zimmer 6

Dienstzeiten:
montags – mittwochs: 08.00 Uhr – 12.00 Uhr 14.00 Uhr – 16.00 Uhr
donnerstags: 08.00 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr – 18.00 Uhr
freitags: 08.00 Uhr – 12.00 Uhr

und darüber hinaus bei der

Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises
Insel Silberau
56130 Bad Ems
Zimmer 316

Dienstzeiten:
montags – mittwochs: 08.00 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr – 16.00 Uhr
donnerstags: 08.00 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr – 18.00 Uhr
freitags: 08.00 Uhr – 12.00 Uhr

zur Einsicht aus. Die Auslegungsfrist beginnt am 12.07.2010 und endet am 26.07.2010. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt.

Kreisverwaltung des
Rhein-Lahn-Kreises
56130 Bad Ems, 28.06.2010
Im Auftrag:
Jürgen Elbert
 
Öffentliche Bekanntmachung

Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)


Die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Insel Silberau, 56130 Bad Ems, macht als zuständige Genehmigungsbehörde nach dem Landeswassergesetz gem. § 3 a UVPG vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94) in seiner derzeit gültigen Fassung folgendes bekannt:
Der Landesbetrieb Mobilität, Diez, hat die wasserrechtliche Planfeststellung für den Ausbau des Wellmicher Baches, Gewässer III. Ordnung, in der Gemarkung Wellmich, Flur 4, Flurstücke 135/74 u. a., durch die Errichtung einer Ufermauer beantragt. Das wasserrechtliche Verfahren wird bei der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Untere Wasserbehörde, unter dem Aktenzeichen 6/61-1-WR-Nr.: 7305 durchgeführt.
Gem. § 3 c Satz 1 UVPG ist durch die Genehmigungsbehörde im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles entsprechend der Anlage 2 zum UVPG zu überprüfen, ob für die beantragte Maßnahme eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Diese Vorprüfung hat unter Beteiligung von Fachbehörden ergeben, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des UVPG ist daher nicht erforderlich. Diese Feststellung ist gem. § 3 a UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Kreisverwaltung des
Rhein-Lahn-Kreises
56130 Bad Ems, 21.06.2010
Im Auftrag:
Jürgen Elbert
 
Öffentliche Bekanntmachung der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises

Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Feststellung der UVP-Pflicht

Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 a UVPG

Die Fa. Geschwister Kaspar GmbH, Am Auberg 1, 56357 Oelsberg, hat die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die wesentliche Änderung einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 1000 m² bis weniger als 15.000 m² oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen bis weniger als 1.500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten, ausgenommen die zeitweilige
Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.13 der 4. BImSchV erfasst werden, auf dem Gelände ihres bestehenden Betriebes in der Gemarkung Oelsberg beantragt. Das hierfür erforderliche Genehmigungsverfahren wird bei der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises unter dem Az.: 6/61-1-98/10 durchgeführt.

Für dieses Vorhaben ist gem. § 3 c UVPG in Verbindung mit der Ziffer 8.7.2 der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen. Im Rahmen der Vorprüfung wurde unter Einbeziehung von Fachbehörden festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
Gem. § 3 a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Einschätzung, dass eine UVP unterbleiben soll, ist in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3 c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

Die Unterlagen, die dieser Entscheidung zu Grunde liegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz bei der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Insel Silberau 1, 56130 Bad Ems, zugänglich.

Kreisverwaltung des
Rhein-Lahn-Kreises
56130 Bad Ems, 25.05.2010
Im Auftrag:
Jürgen Elbert
 
Bekanntmachung

Vollzug des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts – Wasserhaushaltsgesetz (WHG)


Im Rahmen des Vollzugs des Bebauungsplanes Kreuzwiese beabsichtigt die Stadt Nassau, von Verkehrsflächen der geplanten Verbindungsspanne zwischen der B 260 (Emser Straße) und der L 330 (Hömberger Straße) anfallendes Niederschlagswasser in einer Menge von 34 l/s in den Scheubach, Gewässer III. Ordnung, einzuleiten. Diese Einleitung erfüllt einen Benutzungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Ziff. 4 WHG, der der wasserrechtlichen Zulassung bedarf. Für die Maßnahme hat die Stadt Nassau eine gehobene Erlaubnis nach § 15 WHG beantragt, die nur in einem Verfahren erteilt werden darf, in dem die Betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können.

Das Vorhaben wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Je eine Ausfertigung des Antrages und der Antragsunterlagen liegt während der allgemein üblichen Dienstzeiten bei der

Kreisverwaltung des
Rhein-Lahn-Kreises
Insel Silberau 1
56130 Bad Ems
Zimmer 316

Dienstzeiten:
montags – mittwochs: 08.00 Uhr – 12.00 Uhr
14.00 Uhr – 16.00 Uhr
donnerstags: 08.00 Uhr – 12.00 Uhr
14.00 Uhr – 18.00 Uhr
freitags: 08.00 Uhr – 12.00 Uhr

und der

Verbandsgemeindeverwaltung Nassau
Am Adelsheimer Hof 1
56377 Nassau
Zimmer 23

Dienstzeiten:
montags – mittwochs: 08.00 Uhr – 12.00 Uhr
14.00 Uhr – 16.00 Uhr
donnerstags: 08.00 Uhr – 12.00 Uhr
14.00 Uhr – 18.00 Uhr
freitags: 08.00 Uhr – 12.00 Uhr

zur Einsicht aus. Die Auslegungsfrist beginnt am 07.06.2010 und endet am 06.07.2010.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nassau schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben. Die Einwendungsfrist endet am 20.07.2010. Mit Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Inhalt der Einwendungen ist dem Antragsteller bekannt zu geben.

Die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen werden am Donnerstag 05.08.2010, 10.00 Uhr, im Sitzungssaal der Verbandsgemeindeverwaltung Nassau, Am Adelsheimer Hof 1, 56377 Nassau, erörtert. Teilnahmeberechtigt hieran sind der Träger des Vorhabens, die im Verfahren beteiligten Behörden, die Betroffenen sowie die Personen, die Einwendungen erhoben haben. Die Erörterung findet auch bei Ausbleiben dieser Personen statt.

Sollten die vorliegenden Einwendungen an diesem Tag nicht abschließend erörtert werden können, wird der Erörterungstermin an den folgenden Werktagen jeweils um 10.00 Uhr fortgesetzt. Die Entscheidung hierüber wird durch die Verhandlungsleitung am Schluss des jeweiligen Verhandlungstages mündlich bekannt gegeben.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Kreisverwaltung des
Rhein-Lahn-Kreises
56130 Bad Ems, 18.05.2010
Im Auftrag:
Jürgen Elbert
Bekanntmachung

Vollzug des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts – Wasserhaushaltsgesetz (WHG)


An der L 334 zwischen Dahlheim und St. Goarshausen-Wellmich kam es vor geraumer Zeit zu einem Böschungsrutsch hin zum parallel verlaufenden Wellmicher Bach, Gewässer 3. Ordnung. Hierdurch sind deutlich sichtbare Schäden an der Straßenböschung sowie an der Schutzplanke der Straße entstanden; der Streckenabschnitt ist seitdem nur einseitig befahrbar.

Zur Sanierung des eingetretenen Schadens und standsicheren Wiederherstellung der Fahrbahn, beabsichtigt der Landesbetrieb Mobilität, Diez, entlang des Wellmicher Baches eine Böschungssicherung in Form einer Gabionenwand mit einer Länge von ca. 100 m zu errichten. Mit der geplanten Maßnahme wird der Tatbestand eines Gewässerausbaus verwirklicht, der der wasserrechtlichen Zulassung nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz – Planfeststellung - bedarf.

Das Vorhaben wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Je eine Ausfertigung des Antrages und der Antragsunterlagen liegt während der allgemein üblichen Dienstzeiten bei der

Kreisverwaltung des
Rhein-Lahn-Kreises
Insel Silberau
56130 Bad Ems
Zimmer 316

Dienstzeiten:
montags – mittwochs: 08.00 Uhr – 12.00 Uhr
14.00 Uhr – 16.00 Uhr
donnerstags: 08.00 Uhr – 12.00 Uhr
14.00 Uhr – 18.00 Uhr
freitags: 08.00 Uhr – 12.00 Uhr

und der

Verbandsgemeindeverwaltung Loreley
Dolkstraße 19
56346 St. Goarshausen
Zimmer 6

Dienstzeiten:
montags – mittwochs: 08.00 Uhr – 12.00 Uhr
14.00 Uhr – 16.00 Uhr
donnerstags: 08.00 Uhr – 12.00 Uhr
14.00 Uhr – 18.00 Uhr
freitags: 08.00 Uhr – 12.00 Uhr

zur Einsicht aus. Die Auslegungsfrist beginnt am 10.05.2010 und endet am 09.06.2010.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben. Die Einwendungsfrist endet am 23.06.2010. Mit Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Inhalt der Einwendungen ist dem Antragsteller bekannt zu geben.

Die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen werden am Dienstag 29.06.2010, 10.00 Uhr, im Sitzungssaal (Zimmer 19) der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, Dolkstraße 3, 56346 St. Goarshausen, erörtert. Teilnahmeberechtigt hieran sind der Träger des Vorhabens, die im Verfahren beteiligten Behörden, die Betroffenen sowie die Personen, die Einwendungen erhoben haben. Die Erörterung findet auch bei Ausbleiben dieser Personen statt.

Sollten die vorliegenden Einwendungen an diesem Tag nicht abschließend erörtert werden können, wird der Erörterungstermin an den folgenden Werktagen jeweils um 10.00 Uhr fortgesetzt. Die Entscheidung hierüber wird durch die Verhandlungsleitung am Schluss des jeweiligen Verhandlungstages mündlich bekannt gegeben.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Kreisverwaltung des
Rhein-Lahn-Kreises
56130 Bad Ems, 21.04.2010
Im Auftrag:
Jürgen Elbert
 
Öffentliche Bekanntmachung

Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Insel Silberau, 56130 Bad Ems, macht als zuständige Genehmigungsbehörde nach dem Landeswassergesetz gem. § 3 a UVPG vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94) in seiner derzeit gültigen Fassung folgendes bekannt:

Die Stadt Nassau hat die wasserrechtliche Plangenehmigung für die Verrohrung des Scheubaches, Gewässer III. Ordnung, im Zuge der geplanten Stadtentlastungstrasse im Scheubachtal in der Gemarkung Nassau, Flur 33, Flurstück 5349/6, beantragt.
Das Wasserrechtsverfahren wird bei der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Untere Wasserbehörde, unter dem Aktenzeichen 6/61-1-WR-Nr.: 7164 durchgeführt.
Gem. § 3 c Satz 1 UVPG ist durch die Genehmigungsbehörde im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles entsprechend der Anlage 2 zum UVPG zu überprüfen, ob für die beantragte Maßnahme eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Diese Vorprüfung hat unter Beteiligung von Fachbehörden ergeben, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des UVPG ist daher nicht erforderlich. Diese Feststellung ist gem. § 3 a UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Kreisverwaltung des
Rhein-Lahn-Kreises
56130 Bad Ems, 17.05.2010
Im Auftrag:
Jürgen Elbert