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Behörden warnen vor illegaler Haltung gefährlicher Hunde
Nr. 197 – 14. Juli 2010 / Rhein-Lahn-Kreis. Aus Anlass der schwerwiegenden
Beißvorfällen mit gefährlichen Hunden in anderen Bundesländern warnt die
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) als Landesordnungsbehörde davor,
ohne die erforderliche Erlaubnis einen Hund der Rassen American Staffordshire
Terrier, Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier oder einen
Mischling zu erwerben, der von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammt.
Die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises weist darauf hin, dass die Haltung
eines gefährlichen Hundes in Rheinland-Pfalz nach dem Landesgesetz über
gefährliche Hunde erlaubnispflichtig und nur unter ganz strengen Auflagen
ausnahmsweise möglich ist. Die örtlichen Ordnungsbehörden sind angehalten,
strikt gegen Verstöße vorzugehen und die Hunde bei Verstößen sofort
sicherzustellen.
Eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes kann nur erteilt werden,
wenn ein berechtigtes Interesse an der Haltung und eine besondere Sachkunde
nachgewiesen sowie strenge Auflagen erfüllt werden.
Dadurch konnte bisher verhindert werden, dass es in Rheinland-Pfalz zu ähnlichen
Beißvorfällen wie in anderen Bundesländern mit diesen gefährlichen Hunderassen
gekommen ist.
Seit Inkrafttreten des Landesgesetzes über gefährliche Hunde, das die
gefährlichen Rassen verbietet, sind die Zahlen stark rückläufig. Gab es im Jahr
2001 noch 4.018 Hunde dieser Rassen, sind es im Jahr 2010 nur noch 1.606. Leider
musste die ADD in den vergangenen Monaten feststellen, dass die Zahlen der
illegal in Rheinland-Pfalz gehaltenen, gefährlichen Hunde – insbesondere durch
Einfuhren aus Osteuropa – steigen.
Durch die dort vorherrschenden Zuchtbedingungen sind Krankheiten beziehungsweise
in der späteren Entwicklung aggressive Anzeichen keine Seltenheit.
Die ADD weist deshalb nochmals ausdrücklich auf die Gefährlichkeit und
Unberechenbarkeit dieser Hunderassen hin und bittet die Bevölkerung, auch zum
eigenen Schutz und dem Schutz der Familie, bei dem Erwerb und der Auswahl eines
Hundes darauf zu achten, dass es sich nicht um Abkömmlinge dieser Rassen oder
Mischlinge mit Anteilen dieser Rassen handelt.
Auch die Zucht und der Handel mit gefährlichen Hunden sowie die Einfuhr aus dem
Ausland sind verboten. Zuwiderhandlungen stellen einen Bußgeldtatbestand oder
sogar eine Straftat dar.
Neben den bußgeld- und strafrechtlichen Sanktionen muss der Halter eines solchen
Hundes, der keine Erlaubnis hat, mit der Sicherstellung der illegal gehaltenen
Hunde und deren Unterbringung in Tierheimen rechnen. Für die dadurch
entstehenden Kosten muss grundsätzlich der Halter aufkommen.
Weitere Informationen sind im Internet unter
www.add.rlp.de/Dienstleistungen
erhältlich.
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