Abnahme fliegende Bauten
![]() |
Abnahme fliegende Bauten
Fliegende Bauten sind nach §76 LBauO bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.
Die Gebrauchsabnahmen fliegender Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, sind rechtzeitig anzuzeigen (§76 Abs. 7 LBauO). Es wird gebeten die Anlage 2 zu verwenden.
Die nachfolgend aufgeführten Dokumente stehen Ihnen im Adobe Format als pdf-Dateien zur Verfügung. Um diese Dateien anzeigen zu können, benötigen Sie den kostenlos erhältlichen Adobe Reader. Diesen können Sie mit Klick auf das Logo herunterladen: | ||||||
|
Wir weisen zusätzlich auf das Rundschreiben des Ministeriums für Finanzen vom 1. Dezember 2015 (Bauaufsichtliche Anforderungen an Fliegende Bauten) hin:
https://fm.rlp.de/fileadmin/fm/PDF-Datei/Bauen_und_Wohnen/Baurecht_und_Bautechnik/Bauvorschriften/Technische_Baubestimmungen__Verwaltungsvorschriften_und_Rundschreiben/Fliegende_Bauten_2015.pdf
Ansprechpartner / -in
Abteilung: Bauen und Umwelt
Frau Anna Maus
Telefon: (02603) 972-410
Fax: (02603) 972-6410
Email:
Zimmer: 307
Frau Anna Maus



Zimmer: 307