Der Rhein-Lahn-Kreis: Gesundheit
 
Pressedienst des Rhein-Lahn-Kreises (Auszug)
Aktualisiert am Donnerstag, 22. Dezember 2011 10:15
198 25.08. Ärzte müssen Borreliosefälle melden
Meldebogen-Borreliose-RLP.pdf
     























 

Gutachten im Gesundheitsamt
Informationen über die amtsärztliche Begutachtung im Gesundheitsamt

Warum wird begutachtet?
Der amtsärztliche Dienst führt Begutachtungen von Einzelpersonen im Auftrag nach gesetzlichen Vorschriften durch.
Auftraggeber sind Behörden, Gerichte, öffentlich rechtliche Institutionen und vergleichbare Einrichtungen.
Ein schriftlicher Untersuchungsauftrag ist grundsätzlich erforderlich.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Begutachtung sind zum Beispiel die Beihilfeverordnung, Bundes- und Landesbeamtengesetz, das Sozialgesetzbuch II und XII, der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst und andere.

Wer wird begutachtet?
Der amtsärztliche Dienst ist zuständig für alle Personen, die ihren gemeldeten Wohnsitz in Rhein-Lahn-Kreis haben.

Was wird begutachtet?
Amtsärztliche Gutachten werden zu den verschiedenen Fragestellungen erstellt.
Zum Beispiel:

- die gesundheitliche Eignung für eine Einstellung
- die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Dienstunfähigkeit bei Kommunal-/ Bundesbeamten
- die Dienst-, Arbeits- oder Leistungsfähigkeit
- eventuelle Dienstunfallfolgen
- die Prüfungsfähigkeit (wenn in einer Prüfungsordnung das amtsärztliche Zeugnis im Krankheitsfall rechtlich vorgeschrieben ist)
- die Notwendigkeit einer Heil- oder Sanatoriums-Kur
- die Voraussetzungen für eine Kapitalabfindung
- Feststellung der Fahrtauglichkeit, u.a.

Im Bereich der sozialmedizinischen Begutachtung werden gesundheitliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen im allgemeinen und in besonderen Lebenslagen im Auftrag des örtlichen Sozialhilfeträgers aber auch des überörtlichen Sozialhilfeträgers festgestellt.

Die Begutachtungen, die der amtsärztliche Dienst durchführt, können nur von Behörden bzw. vergleichbaren Einrichtungen in Auftrag gegeben werden.

Ausnahme sind Bescheinigungen z.B. über Kurmaßnahmen zur Vorlage beim Finanzamt.
Die betroffenen Personen können sich direkt an den amtsärztlichen Dienst wenden.

Eine weitere Ausnahme sind die Zeugnisse zur Prüfungsfähigkeit nach Vorgabe des Prüfungsamtes.
Wichtig ist, dass im Falle der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit unmittelbar noch am Prüfungstag der Prüfling sich zu seinem Hausarzt in Behandlung begibt und von dort ein hausärztliches Attest zur amtsärztlichen Untersuchung mitbringt.

Wie wird begutachtet?
Für die ärztliche Begutachtung steht ein Team aus Ärztinnen/Ärzten und medizinischen Assistentinnen zur Verfügung.
Die Ärztinnen/Arzt sind in Hinblick auf ihre Gutachtertätigkeit speziell qualifiziert.
Das Team versteht sich dabei als Dienstleistungsanbieter.

Im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung werden die gesundheitliche Vorgeschichte und die bestehenden Beschwerden erfragt.
Bei der ärztlichen Untersuchung wird ein aktueller körperlicher und psychischer Befund erhoben.
Fremdbefunde über bereits durchgeführte Untersuchungen oder Behandlungen durch Krankenhäuser, niedergelassene Ärzte oder andere Therapeuten werden ausgewertet.
Zusätzliche Untersuchungen durch weitere Fachärzte können im Einzellfall veranlasst werden.

Abhängig von den gesetzlichen Vorschriften bzw. der Fragestellung erhält der Auftraggeber der Begutachtung ein Gesundheitszeugnis, eine Stellungnahme oder ein ausführliches Gutachten.
Die erhobenen Untersuchungsbefunde verbleiben im Gesundheitsamt.

Was sollte man mitbringen?
- Einladungsschreiben
- Personalausweis
- Auftragsschreiben der Behörde (falls es dem Gesundheitsamt noch nicht vorliegt)
- Verfügbare ärztliche Unterlagen: Behandlungsberichte, Laborbefunde, EKGs, Rechnungen, Bescheide von Versorgungsamt oder Versicherungen, u.s.w.

Eine Terminvergabe ist notwendig:
Telefon: 02603 / 972-293
Fax: 02603 / 972-6293

Persönlich im Gesundheitsamt in der Anmeldung des amtsärztlichen Dienstes:
Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises
Abt. Gesundheitswesen
Insel Silberau 1, 4. Etage Raum 405
56130 Bad Ems
 

Gesundheitsberatung für Eltern

 

Seit dem Juli 2010 führt die Abteilung Gesundheitswesen der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises wieder eine Gesundheitsberatung für Eltern durch mit Informationen zur Pflege von Säuglingen und Kleinkindern. Dieses Angebot soll die Tätigkeit der niedergelassenen Kinderärzte ergänzen.

Die Beratungstermine werden jeden 4. Donnerstag im Monat in der Zeit von 16.00 bis 17.00 Uhr
in den Räumen des Gesundheitsamtes abgehalten.

Eine Kinderärztin berät vor Ort Mütter und Väter zu allen Fragen rund ums Kind.

Die Beratungsschwerpunkte sind:
Säuglings- und Kinderernährung,
Entwicklungsstand und Entwicklungsauffälligkeiten,
Hygiene,
Impfungen und vieles mehr.

Interessierte Eltern finden die Gesundheitsberatung für Säuglinge und Kleinkinder im

Kreishaus in Bad Ems
Insel Silberau 1, 4. Etage, Zimmer 414.

Ansprechpartnerin ist Frau Dr. Christiane Gross.

Weitere Informationen erhalten Sie telefonisch unter der Telefonnummer 02603 / 972213.
 

Termine für 2012:
26. Januar,
23. Februar,
22. März,
26. April,
24. Mai,
28. Juni,
26. Juli,
23. August,
27. September,
25. Oktober,
22. November und
27. Dezember
 


 
Depression - Die Dame in Schwarz

So wird sie von C.G. Jung genannt. Wenn sie auftaucht, soll man sie nicht vertreiben, sondern an den Tisch bitten und hören, was sie zu sagen hat. Sie sucht nicht nur den heim, auf den sie es abgesehen hat, sondern auch die Tischgenossen. Als Beziehungskrankheit wirkt sie auf das ganze Umfeld: Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister und Freunde.

Eine Depression ist ernst zu nehmen, denn sie ist eine potentiell tödliche Krankheit. Jedes Jahr wählen offiziellen Zahlen zufolge weltweit über eine Million Menschen den Freitod.
Experten sagen, dass die Depression im Jahr 2020 die zweithäufigste Erkrankung weltweit sein wird.

Die Depression erfasst den ganzen Menschen: Körper, Denken, Fühlen, Handeln.
Wer an einer Depression leidet, fühlt sich ständig überfordert, erschöpft, schläft schlecht und empfindet keine Freude mehr. Doch statt Hilfe zu suchen, ziehen sich viele in die Isolation zurück.

Der Sozialpsychiatrische Dienst (SpDi) der Kreisverwaltung Rhein-Lahn, weiß dass seine Klienten in der Regel einen langen Leidensweg hinter sich haben, bevor sie in die Beratung kommen. Dabei sind es meist Freunde oder Angehörige, die sich Hilfe suchend an den Fachdienst wenden.

So war es auch im Fall Heinrich B. Als die zuständige Sozialarbeiterin den 36jährigen Techniker kennen lernt ist er ohne Arbeit, lebt völlig zurückgezogen und hat jede Hoffnung auf ein erfülltes, glückliches Leben aufgegeben. Herr B. ist sich selbst egal, vernachlässigt sich und die Wohnung. Hilflosigkeit prägt auch das soziale Umfeld. Weder die eigenen Angehörigen noch die verbliebenen Freunde konnten helfen.

Dabei hatte Herr B. eine ganz „normale“ Kindheit und Jugend verbracht, hatte einen anspruchsvollen Beruf erlernt und sich stetig weitergebildet. Als er jedoch vor 2 Jahren seinen Arbeitsplatz verlor, veränderte sich alles: Es war schwer auszuhalten, völlig auf sein Menschsein zurückgeworfen zu sein. In seinem Freundes- und Bekanntenkreis fühlte er sich nicht mehr wohl, sah sich selbst als Versager und ging nicht mehr unter Leute. Dabei hatten Selbstzweifel von Kindesbeinen an seiner Seele genagt. Damals trieb es ihn zu sportlichen Spitzenleistungen, die ihm große Anerkennung brachten, besonders beim Vater, den er ansonsten wenig beeindrucken konnte. Doch in seinem momentanen Zustand gab es keine Kompensationsmöglichkeiten, selbst für einen Spaziergang reichte die Kraft nicht mehr.

Die Gespräche mit der Sozialarbeiterin, die ihn regelmäßig besuchte, erleichterten ihn, endlich jemand der ihn so annahm wie er war, ihn verstand und nicht mit guten Ratschlägen attackierte. Herr B. fasste Vertrauen und lernte über das was ihn bewegte zu sprechen.
Dabei gelang es ihm, lebensgeschichtliche, einschneidende Ereignisse in einem neuen Licht zu sehen und in allem einen Sinn zu finden. Die negativen Gedankenmuster, die sowohl sein Gefühlsleben als auch sein negatives Selbstbild prägten, konnten an die Oberfläche treten und zum Teil verändert werden.

Im Wesentlichen ging es aber um seine Schuldgefühle, die ihm zunächst nicht bewusst gewesen waren und doch ursächlich seine tief traurige Grundstimmung erzeugten. Die Sozialarbeiterin führte ihn durch verschiedene Methoden der Selbstvergebung, die er als sehr befreiend erlebte. In der Folge stellten sich mehr Selbstakzeptanz und der Abschied vom Opferdasein ein.

Seine massiven Schlafstörungen und die katastrophale Antriebsarmut hatten sich ebenfalls gebessert, nachdem er für einige Wochen in einer psychosomatischen Fachklinik untersucht und behandelt worden war. Die Freundschaften zu einigen Mitpatienten hielt er auch nach seinem Aufenthalt aufrecht und ermutigten ihn vom Land in die Stadt zu ziehen, auch um seine Chancen auf einen Arbeitsplatz zu verbessern.

Zur Zeit absolviert Herr B. eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme mit dem Ziel einer phasenweisen Wiedereingliederung. Die weitere Begleitung hat ein Sozialpädagoge des „Betreuten Wohnens“, übernommen. Den Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern hat er übrigens wieder hergestellt.

Herr B. hat durch seine Krankheit einen neuen Blickwinkel bekommen. Vieles was ihm früher wichtig war, ist in den Hintergrund getreten. Erst durch seinen Mut, die dunklen Räume in seinem Innern aufzusuchen, dort hinein zu spüren und aufzuräumen, hat es ihm ermöglicht wieder Helligkeit in sein Leben zu bringen. Herr B. hat ein Bewusstsein für sich selbst entwickelt, dass ihm vor seiner Krankheit völlig fremd war. Ein heilsamer Schlag ?

Herr B. arbeitete von Anfang an gut mit, nur so war dieser positive Verlauf erst möglich, sagt die Sozialarbeiterin. Es gibt viele Menschen, die jegliche Hilfe ablehnen. Das ist zu respektieren. Haben sich aber bestimmte Verhaltensweisen erst verfestigt, ist es natürlich schwieriger diese Gewohnheiten zugunsten einer besseren Lebensqualität aufzubrechen.

Die Geschichte des Herrn B. soll auch anderen Menschen Mut machen und zeigen, dass es Wege aus der Depression gibt.

Der SpDi kann eine Anlaufstelle sein, um sich erste Informationen einzuholen oder sich beraten zu lassen. Gemeinsam mit dem Klienten werden Lösungen entwickelt und auf den Weg gebracht und oft sind es viele verschiedene Einzelmaßnahmen, die den gewünschten Erfolg bringen. Auch Selbsthilfegruppen für Betroffene und Angehörige leisten wertvolle Arbeit, vermitteln Selbstwertgefühl und Zugehörigkeit.

Wegen des Anstiegs psychischer Erkrankungen wird es in unserer Gesellschaft hoffentlich bald zur Normalität gehören, mit seinen psychischen Befindlichkeiten, nämlich mit einer ganz normalen gesundheitlichen Störung, den Arzt oder eine andere Stelle aufzusuchen.

Den SpDi erreichen Sie unter der Telefon Nummer: 02603-972-313

Unterstützt vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen sowie der Landeszentrale für Gesundheitsförderung in Rheinland-Pfalz wurde bereits ein „Bündnis gegen Depression“ auf den Weg gebracht. Es handelt es sich um ein Projekt zur Verbesserung der Versorgung depressiv erkrankter Menschen und zur Suizidprävention. Hierbei kooperieren Ärzte, Psychotherapeuten, Beratungsstellen, Gesundheitsämter und viele weitere Einrichtungen zum Wohle des Patienten.
 

     
Belehrung nach dem IFSG § 43 für den Umgang mit Lebensmitteln

Am 1. Januar 2001 ist das neue Infektionsschutzgesetz (IFSG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz ersetzt das bis dahin gültige Bundesseuchengesetz(BseuchG). Es beinhaltet wesentliche Veränderungen im Bereich Umgang mit Lebensmitteln.

Im Hinblick auf Tätigkeiten im Lebensmittelbereich bedeutet dies:
  1. Gesundheitszeugnisse nach §§ 17, 18 BseuchG (Bundesseuchengesetz) werden seit dem 01.01.2001 nicht mehr erstellt. Vor dem 01.01.2001 erstellte Gesundheitszeugnisse nach dem BseuchG behalten ihre Gültigkeit.
  2. Ersetzt werden die Gesundheitszeugnisse durch Bescheinigungen des Gesundheitsamtes über durchgeführte Belehrungen nach § 43 IFSG

Hierbei ist im Einzelnen zu beachten:

  1. Eine Bescheinigung nach § 43 IFSG benötigen alle Arbeitgeber und Mitarbeiter, die mit Lebensmitteln gemäß § 42 Abs.2 IFSG umgehen, vor erstmaliger Arbeitsaufnahme einer solchen Tätigkeit. Auch das Reinigungspersonal (z. B Spülkräfte ) der Lebensmittelbedarfsgegenstände(z. B. Töpfe, Teller usw.) benötigt eine solche Bescheinigung.
  2. Diese Bescheinigung darf zu diesem Zeitpunkt nicht älter als drei Monate sein, d.h. die dreimonatige Frist der Bescheinigung nach § 43 IfSG bezieht sich ausschließlich auf die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich. Bei längeren Unterbrechungen und anschließender Wiederaufnahme der Tätigkeit ist daher keine erneute Belehrung durch das Gesundheitsamt erforderlich, wohl aber eine Nachbelehrung durch den Arbeitgeber. (siehe auch Nr. 3)
  3. Nach § 43 Abs. 4 IFSG sind die Arbeitgeber verpflichtet, Ihre Mitarbeiter mit Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren jährlich zu belehren und diese Belehrung zu dokumentieren.
  4. Arbeitgeber haben ihre eigene Bescheinigung und die ihrer Beschäftigten sowie die Dokumentation über die letzte Nachbelehrung an der Arbeitsstätte verfügbar zu halten und den Mitarbeitern der zuständigen Behörde alle genannten Bescheinigungen auf Verlangen vorzulegen. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Kopie.
  5. Diese Belehrung nach §43 IfSG ersetzt nicht die regelmäßige Belehrung nach der Lebensmittelhygieneverordnung.
  6. Die Belehrung im Gesundheitsamt setzt eine Verständigung in deutscher Sprache voraus.

Falls dies nicht möglich ist, vereinbaren Sie bitte einen Einzeltermin, zu dem Sie einen Dolmetscher mitbringen.
Minderjährige kommen bitte in Begleitung einer/s Erziehungsberechtigten oder legen eine Einverständniserklärung der Eltern vor.

Den etwa einstündigen Vortrag bietet das Gesundheitsamt in der Regel als Gruppenbelehrung nach telefonischer Terminvergabe an. Sie haben die Möglichkeit, während dieser Veranstaltung und auch danach Fragen zum Thema zu stellen.
Bitte finden Sie sich bereits 15 Minuten vor dem eigentlichen Belehrungstermin in dem von uns benannten Raum ein, damit alle Teilnehmer der Gruppenbelehrung die Vorbereitungen, wie Bezahlung und das Ausfüllen der Formulare noch vor Belehrungsbeginn erledigen können.

Was sollten Sie mitbringen?
1.den Personalausweis
2. 25,50 € zur Einzahlung
oder den Auftrag des Arbeitgebers
3. bei Auszubildenden die Kopie des Lehrvertrages

Termine können Sie telefonisch, zu den üblichen Öffnungszeiten der Kreisverwaltung Bad Ems vereinbaren:
Bei Frau Bösch: Montags, Dienstags, Donnerstags: Tel. 02603 972 591
Bei Frau Höhn: Montags und Dienstags: Tel. 02603 972 290
Bei Frau Oßwald: Mittwochs, Donnerstags, Freitags: Tel. 02603 972 290

Öffnungszeiten:
Mo, Di, Mi, 8.00 bis 16.00 Uhr, Do 8.00 bis 16.00 Uhr und Fr 8.00 bis 11.30 Uhr