Gutachten im Gesundheitsamt
Informationen über die
amtsärztliche Begutachtung im Gesundheitsamt
Warum wird begutachtet?
Der amtsärztliche Dienst führt Begutachtungen von Einzelpersonen im
Auftrag nach gesetzlichen Vorschriften durch.
Auftraggeber sind Behörden, Gerichte, öffentlich rechtliche
Institutionen und vergleichbare Einrichtungen.
Ein schriftlicher Untersuchungsauftrag ist grundsätzlich erforderlich.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Begutachtung sind zum Beispiel die
Beihilfeverordnung, Bundes- und Landesbeamtengesetz, das
Sozialgesetzbuch II und XII, der Tarifvertrag für den öffentlichen
Dienst und andere.
Wer wird begutachtet?
Der amtsärztliche Dienst ist zuständig für alle Personen, die ihren
gemeldeten Wohnsitz in Rhein-Lahn-Kreis haben.
Was wird begutachtet?
Amtsärztliche Gutachten werden zu den verschiedenen Fragestellungen
erstellt.
Zum Beispiel:
- die gesundheitliche Eignung für eine Einstellung
- die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Dienstunfähigkeit bei
Kommunal-/ Bundesbeamten
- die Dienst-, Arbeits- oder Leistungsfähigkeit
- eventuelle Dienstunfallfolgen
- die Prüfungsfähigkeit (wenn in einer Prüfungsordnung das
amtsärztliche Zeugnis im Krankheitsfall rechtlich vorgeschrieben ist)
- die Notwendigkeit einer Heil- oder Sanatoriums-Kur
- die Voraussetzungen für eine Kapitalabfindung
- Feststellung der Fahrtauglichkeit, u.a.
Im Bereich der sozialmedizinischen Begutachtung werden gesundheitliche
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen im
allgemeinen und in besonderen Lebenslagen im Auftrag des örtlichen
Sozialhilfeträgers aber auch des überörtlichen Sozialhilfeträgers
festgestellt.
Die Begutachtungen, die der amtsärztliche Dienst durchführt, können
nur von Behörden bzw. vergleichbaren Einrichtungen in Auftrag gegeben
werden.
Ausnahme sind Bescheinigungen z.B. über Kurmaßnahmen zur Vorlage beim
Finanzamt.
Die betroffenen Personen können sich direkt an den amtsärztlichen
Dienst wenden.
Eine weitere Ausnahme sind die Zeugnisse zur Prüfungsfähigkeit nach
Vorgabe des Prüfungsamtes.
Wichtig ist, dass im Falle der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit
unmittelbar noch am Prüfungstag der Prüfling sich zu seinem Hausarzt
in Behandlung begibt und von dort ein hausärztliches Attest zur
amtsärztlichen Untersuchung mitbringt.
Wie wird begutachtet?
Für die ärztliche Begutachtung steht ein Team aus Ärztinnen/Ärzten und
medizinischen Assistentinnen zur Verfügung.
Die Ärztinnen/Arzt sind in Hinblick auf ihre Gutachtertätigkeit
speziell qualifiziert.
Das Team versteht sich dabei als Dienstleistungsanbieter.
Im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung werden die gesundheitliche
Vorgeschichte und die bestehenden Beschwerden erfragt.
Bei der ärztlichen Untersuchung wird ein aktueller körperlicher und
psychischer Befund erhoben.
Fremdbefunde über bereits durchgeführte Untersuchungen oder
Behandlungen durch Krankenhäuser, niedergelassene Ärzte oder andere
Therapeuten werden ausgewertet.
Zusätzliche Untersuchungen durch weitere Fachärzte können im
Einzellfall veranlasst werden.
Abhängig von den gesetzlichen Vorschriften bzw. der Fragestellung
erhält der Auftraggeber der Begutachtung ein Gesundheitszeugnis, eine
Stellungnahme oder ein ausführliches Gutachten.
Die erhobenen Untersuchungsbefunde verbleiben im Gesundheitsamt.
Was sollte man mitbringen?
- Einladungsschreiben
- Personalausweis
- Auftragsschreiben der Behörde (falls es dem Gesundheitsamt noch
nicht vorliegt)
- Verfügbare ärztliche Unterlagen: Behandlungsberichte, Laborbefunde,
EKGs, Rechnungen, Bescheide von Versorgungsamt oder Versicherungen,
u.s.w.
Eine Terminvergabe ist notwendig:
Telefon: 02603 / 972-293
Fax: 02603 / 972-6293
Persönlich im Gesundheitsamt in der Anmeldung des amtsärztlichen
Dienstes:
Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises
Abt. Gesundheitswesen
Insel Silberau 1, 4. Etage Raum 405
56130 Bad Ems
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Gesundheitsberatung für Eltern
Seit dem Juli 2010 führt die Abteilung
Gesundheitswesen der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises wieder
eine Gesundheitsberatung für Eltern durch mit Informationen zur Pflege
von Säuglingen und Kleinkindern. Dieses Angebot soll die Tätigkeit der
niedergelassenen Kinderärzte ergänzen.
Die Beratungstermine werden jeden 4. Donnerstag im Monat in der
Zeit von 16.00 bis 17.00 Uhr
in den Räumen des Gesundheitsamtes abgehalten.
Eine Kinderärztin berät vor Ort Mütter und Väter zu allen Fragen rund
ums Kind.
Die Beratungsschwerpunkte sind:
Säuglings- und Kinderernährung,
Entwicklungsstand und Entwicklungsauffälligkeiten,
Hygiene,
Impfungen und vieles mehr.
Interessierte Eltern finden die Gesundheitsberatung für Säuglinge und
Kleinkinder im
Kreishaus in Bad Ems
Insel Silberau 1, 4. Etage, Zimmer 414.
Ansprechpartnerin ist Frau Dr. Christiane Gross.
Weitere Informationen erhalten Sie telefonisch unter der Telefonnummer
02603 / 972213.
Termine für 2012:
26. Januar,
23. Februar,
22. März,
26. April,
24. Mai,
28. Juni,
26. Juli,
23. August,
27. September,
25. Oktober,
22. November und
27. Dezember
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Depression - Die Dame in Schwarz
So wird sie von C.G. Jung genannt. Wenn
sie auftaucht, soll man sie nicht vertreiben, sondern an den Tisch
bitten und hören, was sie zu sagen hat. Sie sucht nicht nur den heim,
auf den sie es abgesehen hat, sondern auch die Tischgenossen. Als
Beziehungskrankheit wirkt sie auf das ganze Umfeld: Ehepartner,
Kinder, Eltern, Geschwister und Freunde.
Eine Depression ist ernst zu nehmen, denn sie ist eine potentiell
tödliche Krankheit. Jedes Jahr wählen offiziellen Zahlen zufolge
weltweit über eine Million Menschen den Freitod.
Experten sagen, dass die Depression im Jahr 2020 die zweithäufigste
Erkrankung weltweit sein wird.
Die Depression erfasst den ganzen Menschen: Körper, Denken, Fühlen,
Handeln.
Wer an einer Depression leidet, fühlt sich ständig überfordert,
erschöpft, schläft schlecht und empfindet keine Freude mehr. Doch
statt Hilfe zu suchen, ziehen sich viele in die Isolation zurück.
Der Sozialpsychiatrische Dienst (SpDi) der Kreisverwaltung Rhein-Lahn,
weiß dass seine Klienten in der Regel einen langen Leidensweg hinter
sich haben, bevor sie in die Beratung kommen. Dabei sind es meist
Freunde oder Angehörige, die sich Hilfe suchend an den Fachdienst
wenden.
So war es auch im Fall Heinrich B. Als die zuständige Sozialarbeiterin
den 36jährigen Techniker kennen lernt ist er ohne Arbeit, lebt völlig
zurückgezogen und hat jede Hoffnung auf ein erfülltes, glückliches
Leben aufgegeben. Herr B. ist sich selbst egal, vernachlässigt sich
und die Wohnung. Hilflosigkeit prägt auch das soziale Umfeld. Weder
die eigenen Angehörigen noch die verbliebenen Freunde konnten helfen.
Dabei hatte Herr B. eine ganz „normale“ Kindheit und Jugend verbracht,
hatte einen anspruchsvollen Beruf erlernt und sich stetig
weitergebildet. Als er jedoch vor 2 Jahren seinen Arbeitsplatz verlor,
veränderte sich alles: Es war schwer auszuhalten, völlig auf sein
Menschsein zurückgeworfen zu sein. In seinem Freundes- und
Bekanntenkreis fühlte er sich nicht mehr wohl, sah sich selbst als
Versager und ging nicht mehr unter Leute. Dabei hatten Selbstzweifel
von Kindesbeinen an seiner Seele genagt. Damals trieb es ihn zu
sportlichen Spitzenleistungen, die ihm große Anerkennung brachten,
besonders beim Vater, den er ansonsten wenig beeindrucken konnte. Doch
in seinem momentanen Zustand gab es keine Kompensationsmöglichkeiten,
selbst für einen Spaziergang reichte die Kraft nicht mehr.
Die Gespräche mit der Sozialarbeiterin, die ihn regelmäßig besuchte,
erleichterten ihn, endlich jemand der ihn so annahm wie er war, ihn
verstand und nicht mit guten Ratschlägen attackierte. Herr B. fasste
Vertrauen und lernte über das was ihn bewegte zu sprechen.
Dabei gelang es ihm, lebensgeschichtliche, einschneidende Ereignisse
in einem neuen Licht zu sehen und in allem einen Sinn zu finden. Die
negativen Gedankenmuster, die sowohl sein Gefühlsleben als auch sein
negatives Selbstbild prägten, konnten an die Oberfläche treten und zum
Teil verändert werden.
Im Wesentlichen ging es aber um seine Schuldgefühle, die ihm zunächst
nicht bewusst gewesen waren und doch ursächlich seine tief traurige
Grundstimmung erzeugten. Die Sozialarbeiterin führte ihn durch
verschiedene Methoden der Selbstvergebung, die er als sehr befreiend
erlebte. In der Folge stellten sich mehr Selbstakzeptanz und der
Abschied vom Opferdasein ein.
Seine massiven Schlafstörungen und die katastrophale Antriebsarmut
hatten sich ebenfalls gebessert, nachdem er für einige Wochen in einer
psychosomatischen Fachklinik untersucht und behandelt worden war. Die
Freundschaften zu einigen Mitpatienten hielt er auch nach seinem
Aufenthalt aufrecht und ermutigten ihn vom Land in die Stadt zu
ziehen, auch um seine Chancen auf einen Arbeitsplatz zu verbessern.
Zur Zeit absolviert Herr B. eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme
mit dem Ziel einer phasenweisen Wiedereingliederung. Die weitere
Begleitung hat ein Sozialpädagoge des „Betreuten Wohnens“, übernommen.
Den Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern hat er übrigens wieder
hergestellt.
Herr B. hat durch seine Krankheit einen neuen Blickwinkel bekommen.
Vieles was ihm früher wichtig war, ist in den Hintergrund getreten.
Erst durch seinen Mut, die dunklen Räume in seinem Innern aufzusuchen,
dort hinein zu spüren und aufzuräumen, hat es ihm ermöglicht wieder
Helligkeit in sein Leben zu bringen. Herr B. hat ein Bewusstsein für
sich selbst entwickelt, dass ihm vor seiner Krankheit völlig fremd
war. Ein heilsamer Schlag ?
Herr B. arbeitete von Anfang an gut mit, nur so war dieser positive
Verlauf erst möglich, sagt die Sozialarbeiterin. Es gibt viele
Menschen, die jegliche Hilfe ablehnen. Das ist zu respektieren. Haben
sich aber bestimmte Verhaltensweisen erst verfestigt, ist es natürlich
schwieriger diese Gewohnheiten zugunsten einer besseren Lebensqualität
aufzubrechen.
Die Geschichte des Herrn B. soll auch anderen Menschen Mut machen und
zeigen, dass es Wege aus der Depression gibt.
Der SpDi kann eine Anlaufstelle sein, um sich erste Informationen
einzuholen oder sich beraten zu lassen. Gemeinsam mit dem Klienten
werden Lösungen entwickelt und auf den Weg gebracht und oft sind es
viele verschiedene Einzelmaßnahmen, die den gewünschten Erfolg
bringen. Auch Selbsthilfegruppen für Betroffene und Angehörige leisten
wertvolle Arbeit, vermitteln Selbstwertgefühl und Zugehörigkeit.
Wegen des Anstiegs psychischer Erkrankungen wird es in unserer
Gesellschaft hoffentlich bald zur Normalität gehören, mit seinen
psychischen Befindlichkeiten, nämlich mit einer ganz normalen
gesundheitlichen Störung, den Arzt oder eine andere Stelle
aufzusuchen.
Den SpDi erreichen Sie unter der Telefon Nummer: 02603-972-313
Unterstützt vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie
und Frauen sowie der Landeszentrale für Gesundheitsförderung in
Rheinland-Pfalz wurde bereits ein „Bündnis gegen Depression“ auf den
Weg gebracht. Es handelt es sich um ein Projekt zur Verbesserung der
Versorgung depressiv erkrankter Menschen und zur Suizidprävention.
Hierbei kooperieren Ärzte, Psychotherapeuten, Beratungsstellen,
Gesundheitsämter und viele weitere Einrichtungen zum Wohle des
Patienten.
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Belehrung nach dem IFSG § 43 für den Umgang
mit Lebensmitteln
Am 1. Januar 2001 ist das neue Infektionsschutzgesetz (IFSG) in Kraft
getreten. Dieses Gesetz ersetzt das bis dahin gültige
Bundesseuchengesetz(BseuchG). Es beinhaltet wesentliche Veränderungen
im Bereich Umgang mit Lebensmitteln.
Im Hinblick auf Tätigkeiten im Lebensmittelbereich bedeutet dies:
- Gesundheitszeugnisse nach §§ 17, 18
BseuchG (Bundesseuchengesetz) werden seit dem 01.01.2001 nicht mehr
erstellt. Vor dem 01.01.2001 erstellte Gesundheitszeugnisse nach dem
BseuchG behalten ihre Gültigkeit.
- Ersetzt werden die
Gesundheitszeugnisse durch Bescheinigungen des Gesundheitsamtes über
durchgeführte Belehrungen nach § 43 IFSG
Hierbei ist im Einzelnen zu beachten:
- Eine Bescheinigung nach § 43 IFSG
benötigen alle Arbeitgeber und Mitarbeiter, die mit Lebensmitteln
gemäß § 42 Abs.2 IFSG umgehen, vor erstmaliger Arbeitsaufnahme einer
solchen Tätigkeit. Auch das Reinigungspersonal (z. B Spülkräfte )
der Lebensmittelbedarfsgegenstände(z. B. Töpfe, Teller usw.)
benötigt eine solche Bescheinigung.
- Diese Bescheinigung darf zu diesem
Zeitpunkt nicht älter als drei Monate sein, d.h. die dreimonatige
Frist der Bescheinigung nach § 43 IfSG bezieht sich ausschließlich
auf die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich.
Bei längeren Unterbrechungen und anschließender Wiederaufnahme der
Tätigkeit ist daher keine erneute Belehrung durch das Gesundheitsamt
erforderlich, wohl aber eine Nachbelehrung durch den Arbeitgeber.
(siehe auch Nr. 3)
- Nach § 43 Abs. 4 IFSG sind die
Arbeitgeber verpflichtet, Ihre Mitarbeiter mit Aufnahme ihrer
Tätigkeit und im Weiteren jährlich zu belehren und diese Belehrung
zu dokumentieren.
- Arbeitgeber haben ihre eigene
Bescheinigung und die ihrer Beschäftigten sowie die Dokumentation
über die letzte Nachbelehrung an der Arbeitsstätte verfügbar zu
halten und den Mitarbeitern der zuständigen Behörde alle genannten
Bescheinigungen auf Verlangen vorzulegen. Bei Tätigkeiten an
wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Kopie.
- Diese Belehrung nach §43 IfSG
ersetzt nicht die regelmäßige Belehrung nach der
Lebensmittelhygieneverordnung.
- Die Belehrung im Gesundheitsamt
setzt eine Verständigung in deutscher Sprache voraus.
Falls dies nicht möglich ist,
vereinbaren Sie bitte einen Einzeltermin, zu dem Sie einen Dolmetscher
mitbringen.
Minderjährige kommen bitte in Begleitung einer/s
Erziehungsberechtigten oder legen eine Einverständniserklärung der
Eltern vor.
Den etwa einstündigen Vortrag bietet das Gesundheitsamt in der Regel
als Gruppenbelehrung nach telefonischer Terminvergabe an. Sie haben
die Möglichkeit, während dieser Veranstaltung und auch danach Fragen
zum Thema zu stellen.
Bitte finden Sie sich bereits 15 Minuten vor dem eigentlichen
Belehrungstermin in dem von uns benannten Raum ein, damit alle
Teilnehmer der Gruppenbelehrung die Vorbereitungen, wie Bezahlung und
das Ausfüllen der Formulare noch vor Belehrungsbeginn erledigen
können.
Was sollten Sie mitbringen?
1.den Personalausweis
2. 25,50 € zur Einzahlung
oder den Auftrag des Arbeitgebers
3. bei Auszubildenden die Kopie des Lehrvertrages
Termine können Sie telefonisch, zu den üblichen Öffnungszeiten
der Kreisverwaltung Bad Ems vereinbaren:
Bei Frau Bösch: Montags, Dienstags, Donnerstags: Tel. 02603 972 591
Bei Frau Höhn: Montags und Dienstags: Tel. 02603 972 290
Bei Frau Oßwald: Mittwochs, Donnerstags, Freitags: Tel. 02603 972 290
Öffnungszeiten:
Mo, Di, Mi, 8.00 bis 16.00 Uhr, Do 8.00 bis 16.00 Uhr und Fr 8.00 bis
11.30 Uhr |