Die
Verleihung der Stadtrechte am 26. Juli 1348
und die Freiheitsbriefe der Nassauer Grafen
von Gerhard Schäfer
1 Die Stadtrechtsverleihung
In einer Urkunde vom 26. Juli 1348 gestattete Kaiser Karl IV. den Grafen Adolf I. und Johann I. von Nassau, in Nassau, Scheuern und Dausenau drei Städte anzulegen und zu befestigen.
Dr. Hans-Jürgen Sarholz hat sich mit den politischen und wirtschaftlichen Hintergründen der Stadtrechtsverleihung im Mittelalter allgemein und unter überwiegender Berücksichtigung der Stadt Nassau beschäftigt. In diesem Beitrag will ich mich auf die Bedeutung und die Folgen der Stadtrechtsverleihung für den Ort Dausenau konzentrieren.
Adolf I. und Johann I. waren Söhne des Grafen Gerlach I. von Nassau aus dessen 1. Ehe mit Agnes, der Tochter des Landgrafen Heinrich von Hessen. Gerlach wiederum war ein Sohn von Adolf, dem einzigen deutschen König aus dem Hause Nassau. Alle Genannten gehören der walramischen Linie an.
Die auf dem Fürstentag von Passau ausgestellte Urkunde ist in Abschrift im Hess. Hauptstaatsarchiv in Wiesbaden, Abt. 3001/Nr. 1 fol. 8v-9r, erhalten.
Diese Abschrift wird im Vorspann des Buches abgebildet. Das Siegel (Abb. 1) ist einer anderen Urkunde Karls entnommen.
Da die Urkunde für ungewohnte Leser schlecht zu entziffern ist, wurde anläßlich der Wiedereinweihung des alten Rathauses von Kurt Bruchhäuser und mir eine Übertragung in eine lesbare Schrift vorgenommen. Um den Inhalt lückenlos zu verstehen, müßte eine Fassung in modernem Deutsch erfolgen.
L(itte)ra Romani regis super libertate in Nass Dussenawe
(Schrift des Römischen Königs über die Freiheit in Nassau, Dausenau)
"Wir Karl von gots gnade Romisscher kunig zu allen zijten merer des riches und kunig zu Beheim berichten und dun kunt offinlich mit diesem brive allen den die in sehent, horent oder lesent, daz wir haben angesehen den getruwen willigen und steden dinst, den unse liben getrewen, dy edeln Adolf und Johan grafen zu Nass, uns und dem heiligen Romisschen riche oft unverdrosslich getan habent und noch tun sollin und mogen in kunftige zijten, und davon geben wir yn in iren erben die vollenkomenen gewalt, daz si uff iren guten, Nass, Schuren und Duzzenaw, drei stede uff richten muren und festen sollen und mogin mit solich unterscheit, daz di selben dri stede alle rechte habn sollen geriechet, stocke und galgen, kaufmansschaft und alle die friheid ere und wierde und nutz, die ander des richs stede habn di umb si und bij in gelegen sin, und uff die rede das dies gnade di wir en getan haben, gantz stede und unverrucket ewiclichen bliben.
So gebieten wir allen geistlichen und weltlichen fürsten, grafen, herre ritter und knechten, burgern edeln und unediln, wi sie genant sin unser und des riches getruwen, daz sie di vorgen grafen Adolfen und Johannen ihr erben und ir nakommen an denselben gnade und frijheite nit hindern insolin, wan si sollin sy gunstlichen furdern, als liep in by unsir kunigliche gnade zu behalten, und des zu urkunde so geben wir in dieß brieff versiegelt mit unserm kuniglichen ingesiegel. Geben zu Passawe nach cristes geburte drutzehn hundert in dem achte und verzigste iare an dem nesten samstage nach sente Jacobs tage des heiligen zwolfboten in dem dritten jare unser richs."
2 Die Nutzung der Stadtrechte
Dem Inhalt ist zu entnehmen, daß die neuen Städte die gleichen Rechte wie die umliegenden Reichsstädte haben sollten.
Hauptsächlich wegen der Lage im engen Tal konnte sich Dausenau nicht zu einer größeren Stadt entwickeln. Das Motiv für die Stadtrechtsverleihung ist ausschließlich im Sicherheitsstreben und in der Territorialpolitik der Nassauer Grafen zur Ausbildung einer Landesherrschaft zu suchen. Im Vergleich zu anderen Städten wie Boppard, Limburg, Oberwesel oder Reichsstädten wie Frankfurt oder Nürnberg werden Nassau und Dausenau als Minderstädte bezeichnet. Die 1324 bereits erwähnte Stadtbefestigung, die möglicherweise 1359, spätestens jedoch beim Bau des Rathauses um 1432 fertiggestellte Stadtmauer grenzte die Siedlungsfläche stark ein. Bereits mit einer Urkunde von 1355 gestattet Graf Adolf den Städten Nassau und Dausenau, samstags einen Wochenmarkt abzuhalten. Für einen lebensfähigen Markt fehlte Dausenau allerdings das Hinterland; das für die Entwicklung von Handel und Kaufmannschaft wichtige Marktrecht konnte daher kaum ausgenutzt werden. Es gibt dafür keine schriftlichen Belege, noch weist das Stadtbild einen Marktplatz oder gar eine Markthalle aus. Es konnten sich allerdings verschiedene Zünfte ausbilden. Einige Zunftnamen, Zunftsiegel (Abb. 2, 3 und 4) und sogar Familiensiegel mit Zunftsymbolen sind uns überliefert (Abb. 5, 6 und 7).
Auch die zu den Stadtrechten zählende Gerichtsbarkeit wurde ausgeübt. Das Gericht war wohl in erster Linie zuständig für die freiwillige Gerichtsbarkeit, wie Grundstücks- und Erbangelegenheiten, für Streitsachen und unbedeutende Strafsachen. Die erstmalige Erwähnung des Gerichts datiert von 1344.
Für schwere Kriminalfälle war das Blutgericht in Nassau zuständig, das sich aus je sieben Schöffen der Gerichte von Dausenau, Marienfels und Nassau zusammensetzte.
Das Gericht Dausenau war zuständig für Dausenau, Zimmerschied, Kemmenau unter dem Wege, das Emser Bad dausenauerseits und den Hof Mauch. Das ab 1499 benutzte Gerichtssiegel mit der Umschrift "s(igillum) scheffen zv dussenaw" zeigt den hl. Kastor über einem Schild mit einem halben wachsenden Löwen mit einem zweitürmigen Kirchenmodell in der Linken und einem Buch in der Rechten. Diese Darstellung entspricht der Figur des Kirchenpatrons im Flügelaltar. Ein später benutztes Gerichtssiegel zeigt die Justitia mit einer Waage in der linken und einem Schwert in der rechten Hand. Zur Zeit des Königreichs Preußen trug das Gemeindesiegel die Justitia als Wappen. Auf dieser Darstellung sind ihre Attribute vertauscht (Abb. 8, 9 und 10).
3 Die Freiheitsbriefe
Während die Stadtrechtsverleihungsurkunde vom König oder Kaiser an den oder die jeweiligen Landesherren ausgestellt wurde, bestätigten diese der betreffenden Stadt die Freiheiten in Einzelurkunden. Für Dausenau liegen 16 dieser Freiheitsbriefe vor, auf die nachstehend näher eingegangen wird (Abb. 11 und 12).
Die Urkunde vom 29. Januar 1496 lautet:
"Wir Ludewig grave zu Nassauwe und Sarbrücken bekennen mit diesem brieve nachdem unser lieben getrewen Bürgermeyster und bürger gemeyndlich zo Dusenauw uns als ihren Erbhern erbhuldung gethan haben beeiden und versprechen wir inkrafft des Briefes sie bey iren alten guten Herlichkeyten Gewonheyten und rechten zu lassen wie sie by unseren Eltern seligen gehabt und herbracht haben geverde und argelist usgeslossen zu urkundt haben wir unser Ingesiegel mit gutten wyssenschafft ane diesen brieff gehangen der geben ist am Samstag nach Pauli conversio (Bekehrung), anno d(omi)ni millesimo quadrigentesimo nonagesimo sexto."
Einige Freiheitsbriefe sind wegen der sehr unterschiedlichen Schrift- und Darstellungsform abgebildet. Ihr Inhalt entspricht weitgehend dem soeben zitierten (Abb.13 und 14).
Auffallend ist, daß als Aussteller der meisten überlieferten Urkunden die Grafen von Nassau und Saarbrücken auftreten. Nur wenige Briefe der Dillenburger und Beilsteiner Zweige der ottonischen Linie des Grafengeschlechts sind vorhanden.
Nach den Besitzteilungen von 1255 und 1355 waren drei nassauische Linien für Dausenau zuständig, nämlich Nassau-Dillenburg als Vertreter der ottonischen Linie mit einem halben Anteil und Nassau-Weilburg und Nassau-Idstein als Vertreter der walramischen Linie mit je einem viertel Anteil.
Die Freiheitsbriefe von 1420, 1442 und 1484 sind von jeweils zwei Grafen gemeinsam ausgestellt worden. 1484 und 1686 wurden mit gleichem Datum Freiheitsbriefe von zwei Vertretern des gräflichen Hauses beurkundet.
Der letzte vorhandene Brief (Abb.15) mit der Bestätigung der überlieferten Rechte und Freiheiten datiert vom 15. September 1724.
Abb. 15 Freiheitsbrief, ausgestellt am 15.9.1724 von Friedrich Ludwig, Graf zu Nassau, Saarbrücken und Saarwerden, Herr zu Lahr, Wiesbaden und Idstein
Abb.1 Siegel Kaiser Karls IV.
Abb. 14 Freiheitsbrief, ausgestellt am 14.01.1650 von Johann, Graf zu Nassau, Saarbrücken und Saarwerden etc.
Abb. 13 Freiheitsbrief, ausgestellt am 4.10.1511 von Philipp, Graf zu Nassau, Herr zu Wiesbaden und zu Idstein
Abb. 12 Freiheitsbrief, ausgestellt am 29.1.1496 von Ludwig, Graf zu Nassau und Saarbrücken
Abb. 11 Freiheitsbrief, ausgestellt am 28.10.1484 von Johann Ludwig, Graf zu Nassau und zu Saarbrücken
Abb. 8 - 10 Siegel der Schöffen von Dausenau, Gerichtssiegel zu Dausenau und Gemeindesiegel aus preußischer Zeit
Abb. 5 - 7 Drei Familiensiegel mit Zunftsymbolen
Abb. 2 - 4 Drei Zunftsiegel