Die Beziehungen der Gemeinde zu den Landesherren
von Kurt Bruchhäuser
1 Besiedlung
Die Gemeinde Dausenau besteht heute aus dem nahezu geschlossenen Siedlungsgebiet rechts und links der Lahn, das sich durch kontinuierliche Ausweitung von Baugebieten seit Ende der 50er Jahre relativ großräumig ausgedehnt hat. Dazu kommt die Bebauung an der Emser Landstraße im Anschluß an die Schleuse mit der Schaltgerätefabrik und insgesamt fünf Wohnhäusern. Ebenfalls an der Gemarkungsgrenze sind je ein Wohngebäude am Konkordiaturm sowie im oberen Bereich der Odenbach entstanden, das zuerst genannte wurde be
reits unmittelbar im Anschluß an die von der Stadt Bad Ems initiierte Errichtung des Konkordiaturms, der auf Emser Gemarkung steht, gebaut. Schließlich gehört der Hof Mauch links der Lahn an der Grenze zur Gemeinde Misselberg als eigenständiger Wohnplatz seit eh und je zur Gemeinde Dausenau und der Hof Sonnenhalde auf dem Hasenberg besteht als eigenständiger Landwirtschaftsbetrieb auch schon seit den dreißiger Jahren des 20. Jahrhunderts.
Die besiedelte Fläche der Gemeinde bestand bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts lediglich aus dem von der Stadtmauer eingeschlossenen Ortskern; einzelne wenige Häuser, wie z.B. die Mühlen an dem Lauf des Unterbachs, das 1829 erbaute neue Pfarrhaus, das Gasthaus "Alte Eiche" (früher "Frankfurter Hof") und das Hotel "Lahnhof" (früher "Nassauer Hof"), entstanden nach und nach außerhalb des engen Ortsberings. Nach dem Bau der Lahntalbahn (1858/60) und der damit verbundenen Errichtung der Bahnhäuser begann auch bald die Bautätigkeit im heutigen Ortsteil "Hallgarten". Dieser Ortsteil wird im Volksmund die "Darmstädter Seit" genannt. Der Ausdruck "Darmstädter Seite" könnte auf einen sehr alten, geschichtlich-politischen Hintergrund zurückgeführt werden, der auf die komplizierten geschichtlichen Zusammenhänge im Nassauer Land hinweist. Bei einer großen Zahl von Gemeinden im Gebiet des Taunus mußte sich früher der Landgraf von Hessen die Landeshoheit mit den Nassauischen Grafenhäusern teilen. Bei diesen Gebieten sprach man von der "Vierherrischen Gemeinschaft oder dem Vierherrengericht auf dem Einrich". Dausenau zählte zwar nicht zu dieser Gemeinschaft, da es zur rein Nassauischen "Dreiherrischen Gemeinschaft" gehörte, doch gibt es auch sichere urkundlichen Quellen, die sehr früh den links der Lahn gelegenen Ortsteil "Cleine Duyszenauwe" sowie den Hof Mauch der Zuständigkeit des "Vierherrengerichts auf dem Einrich" zugeordnet hatten. Daraus leitete sich wohl die Überlegung ab, daß der südlich der Lahn gelegene Gemarkungsteil zum Hoheitsgebiet des Hessischen Landgrafen gehört hätte, dessen Regierungssitz ja Darmstadt war. Historisch sicher ist diese Deutung allerdings nicht. H. Gensicke vertritt in seiner Quellenforschung über Dausenau die Auffassung, daß der Hallgarten noch mindestens zu Beginn des 14. Jahrhunderts besiedelt gewesen sei. Er begründet dies mit überliefertem Urkundenmaterial, aus denen die folgenden Hinweise stammen: "Duzenawe ghensit und diesit Lane", Weingarten "uff der Brücken", "cleine Duyszenauwe". Beides im Zusammenhang gesehen unterstützt diese These, zumal mit der Wahl von Flurnamen auf bemerkenswerte Lokalitäten oder auch geschichtliche Besonderheiten hingewiesen wird.
2 Geschichtliche Entwicklung
Über die frühe Siedlungsgeschichte gibt es keine konkreten Hinweise, Funde aus frühgermanischer oder römischer Zeit sind bisher nicht nachgewiesen (da Dausenau außerhalb des römischen Limes lag, können eigentlich auf römisches Leben zurückgehende Funde ausgeschlossen werden, doch im Hinblick auf die Nähe zum Limes und unsere Kenntnis von dessen relativer Durchlässigkeit erscheint ein Hinweis auf diese Möglichkeit gerechtfertigt). Auch die allseits bekannte Sage von Karl des Großen Tochter Emma, die angeblich mit ihrem Geliebten, dem kaiserlichen Schreiber Eginhard, im schiefen Turm gefangen gehalten wurde, ist eben nur eine Sage und bietet leider nicht die Möglichkeit, Einblicke in das Leben hier während der Frankenzeit zu gewinnen. Berichte über die Entwicklung der Siedlung können also nur aus allgemeinen Kenntnissen geschichtlicher Zusammenhänge geboten werden.
Wenn sich also keine Funde aus frühen Siedlungen erhalten haben, dienen als erste greifbare Zeugen, die Aufschluß geben können über die Entwicklung des Zusammenlebens der Menschen in einem Gemeinwesen, in aller Regel erhalten gebliebene Urkunden über Besitzverhältnisse oder Schenkungsurkunden. Bisher gingen wir davon aus, daß der älteste Beleg für die Existenz der Gemeinde Dausenau eine Urkunde aus dem Jahre 1244 ist. Bei der Beschäftigung mit der Erforschung der Geschichte unserer Kirchengemeinde und durch das Ergebnis einer archäologischen Ausgrabung im im Inneren der Kirche im Jahre 1991 konnte der Beweis dafür erbracht werden, daß sich am Standort der Kirche eine ebenfalls aus Bruchstein gemauerte Vorgängerkirche befand, die bereits im 12. Jh., also ca. 1170/80 von der Bürgerschaft errichtet worden war.
Die Existenz der Gemeinwesen und deren Bewohner im Mittelalter vollzog sich auf dem Hintergrund der damals anerkannten Aufgabenteilung im Spannungsfeld kirchlicher Institutionen und Landesherren bzw. Inhabern von Eigentumsrechten an den jeweiligen Gemeinden. In Dausenau hatte in jener Zeit das Kastorstift zu Koblenz als Patronatsherr der Kirche gewissen wirtschaftlichen Einfluß, jedoch erlangten die Grafen von Nassau mit der Übertragung des Lehens am Gebiet der Grafschaft Nassau durch den Erzbischof von Trier im Jahre 1159 bald die Stellung eines Landesherren und wurden somit bis zum Jahr 1866 zum bestimmenden Faktor. Dies ist geschichtlich verbürgt, denn die Grafen von Nassau besaßen seit 1159 das Gebiet um den Nassauer Burgberg als Lehen. Es ist in einer Urkunde genau beschrieben, jedoch leider nicht unter Nennung aller zugehörigen Gemeinden. Dies schloß nach der damaligen Rechtsordnung die Ausübung aller staatlicher Autorität ein, zu der unter anderem auch weitestgehend die Regelung der kirchlichen Belange gehörte; letztgenannter Tatbestand sollte später bei Einführung der Reformation von größerer Bedeutung werden, als den Landesherren in den Gebieten, in denen das Kirchenwesen reformiert wurde, praktisch die gesamte geistliche Leitung des Kirchenwesens zugewachsen ist.
3 Die Gemeinde innerhalb der Landesgeschichte
Ursprünglich wurde das Nassauische Territorium, das sich über das Gebiet zwischen Rhein und Main im Süden bis etwa zur Sieg im Norden sowie den Rhein im Westen und der Linie Wetzlar-Frankfurt im Osten erstreckte, von den Inhabern des Grafenhauses in Nassau von der Stammburg aus gemeinschaftlich geführt. Ein Blick in den Geschichtsatlas läßt jedoch erkennen, daß es sich bei dieser Gebietsbeschreibung lediglich um einen äußeren Rahmen handelt. Tatsächlich besaß Nassau damals noch kein geschlossenes Staatsgebiet, denn vor allem die geistlichen Kurfürstentümer Trier und Mainz verfügten auf dem Westerwald und Taunus über große Bereiche, in welchen sie ihre Hoheitsrechte auszuüben berechtigt waren. Neben verschiedenen kleineren Herrschaftsgebieten war es daneben bis zum Jahr 1478 vor allem die Grafschaft Katzenelnbogen, die die Hoheitsrechte der Nassauer Grafenhäuser im Gebiet des Taunus einschränkte.
Im Jahr 1255 teilten die damaligen Herren, die Brüder Walram und Otto, ihre Besitzungen, indem sie im wesentlichen die Lahn als Grenzlinie annahmen. Otto erhielt mit Siegen und Dillenburg die nördliche Hälfte, Walram mit Idstein und Weilburg die südliche Hälfte des Landes. Offenbar aus Rücksicht auf die Familientradition erhielten sich beide Linien als gemeinsamen Besitz ihre Rechte an der Nassauer Stammburg nebst dazugehörenden Ortschaften, sowie die sogenannte Grafschaft auf dem Einrich. Dausenau wird hierbei nicht ausdrücklich genannt. Die späteren Besitzverhältnisse zeigen jedoch, daß es damals als Zubehör der Burg Nassau gemeinsamer Besitz der Grafen Walram und Otto blieb.
Die ottonische Hälfte an Dausenau kam 1303 an Graf Emich von Nassau-Hadamar (7.6.1334) und die Linie Nassau-Hadamar.
Die walramische Hälfte an Dausenau besaß 1319 Graf Gerlach von Nassau, neben dem 1324 sein Bruder Walram an dieser Hälfte beteiligt war. Als Graf Gerlach seine Lande 1346 seinen Söhnen Adolf und Johann übergab, behielt er sich unter anderem jährlich 4 Fuder fränkischen Wein zu Dausenau vor.
DieTeilung von 1255 war nicht die letzte, die die Herrschaftsverhältnisse im Nassauer Land veränderte. Bereits 100 Jahre später, im Jahre 1355 teilte ein weiterer Vertrag den südlichen, sog. walramischen Teil des Landes in die Linien Nassau-Idstein-Wiesbaden und Nassau-Weilburg. Seit dieser Teilung spricht man von dem Bestehen dreier Hauptlinien des Nassauer Grafengeschlechts, die in der Folgezeit noch durch weitere Teilungen und Vereinigungen Veränderungen erfuhren. Dausenau wird in diesem Teilungsvertrag ausdrücklich genannt und zwar in folgendem Zusammenhang: "Gemeinschaftlich sollen sie behalten: Nassau, das Haus (gemeint ist die Stammburg) und die Burgmannen, die dazu gehören und die Thäler, Weingarten, Marktleute und ihren Zoll zu Nassau und ihren Zehnten zu Singhofen; ferner: ihren Anteil an Laurenburg, Esten ihr Eigen und die Weingarten zu Laurenburg und was ihnen da und zu Daussenau von Vater und Mutter zugefallen ist; ferner: Miehlen ...".
Nach der Fehde mit Graf Ruprecht von Nassau um das Nassau-Hadamarer Erbe erhielt Graf Johann von Nassau-Dillenburg 1374 zunächst eine Hälfte dieses Erbes. 1394 erwarb er durch einen Vertrag mit Graf Diether von Katzenelnbogen, dem zweiten Gatten der Gräfin Anna von Nassau-Hadamar, einen weiteren Anteil an Nassau und damit eine volle Hälfte von Dausenau. Zu diesem kriegerischen Familienzwist ist eine schriftliche Überlieferung in der "Limburger Chronik" enthalten, deren Inhalt für die frühe Dausenauer Geschichte und die erste urkundliche Nennung von einigem Interesse ist; sie wird deshalb auszugsweise mitgeteilt. " ...Einmal gelang es Ruprecht, die Kirche und die Pforte in Nassau zu stürmen und mit seinen Leuten zu besetzen, aber Johann von Dillenburg kehrte zurück, warf die Gegner wieder heraus und fügte ihnen großen Schaden zu. Sie brannten darauf das Thal Nassau bis zum Grunde nieder - nur der Hof der befreundeten Herren vom Stein blieb stehen - und besetzten die Kirche und die Pforte wieder mit ihren Freunden. Die von Daussenau thaten dabei den Leuten des Grafen Johann gute Dienste. Die Bewohner des Ortes Nassau aber verließen die verödeten Stätten und kehrten erst wieder zurück, als es Frieden geworden."
Mit "Die von Daussenau" sind wohl Mitglieder der Familien gemeint, die Hellmuth Gensicke als Niederadelige von Dausenau bezeichnet. Das erste namentlich bekannte Mitglied dieser Familie ist der Ritter Egenolf von Dausenau.
Die Nassau-Dillenburger Hälfte kam mit dem Amt Nassau 1607 an Nassau-Diez und gehörte mit dem Fürstentum Diez seit 1743 zu Nassau-Oranien.
Durch Erbschaft waren von 1605 bis 1629 vorübergehend das Nassau-Idsteiner und das Nassau-Saarbrücken-Usinger Viertel in einer Hand vereinigt.
Die danach erneut aufgeteilten Nassau-Saarbrückischen Viertel waren von 1637 bis nach 1648 dem Grafen Johann Ludwig von Nassau-Hadamar eingeräumt.
Das Nassau-Idsteiner Viertel kam 1721 an Nassau-Usingen, das 1781 in Austausch dazu das Nassau-Weilburger Viertel erwarb. So waren seitdem nur noch zwei Landesherren am Amt Nassau beteiligt, dessen oranische Hälfte 1806 mit der walramischen im herzoglichen Amt Nassau vereinigt wurde. Dies hatte unmittelbare Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Verwaltungsgeschäfte im Amt. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, weshalb wir es in der Geschichte teilweise mit zwei bzw. drei Amtmännern oder Rentmeistern im Dreiherrischen Amt Nassau zu tun haben.
4 Stellung der Gemeinde zum Landesherrn
Anders als in Gemeinden, an denen Adelshäuser durch Kauf oder andere Erwerbsarten Eigentumsrechte und mit diesen nahezu unbeschränkte Verfügungsgewalt über das gesamte Gemeinwesen einschließlich seiner Bürger erlangen konnten, vollzogen sich die Beziehungen zwischen Landesherren und Gemeinden bereits im früheren Mittelalter in der Regel in einem wesentlich größeren Freiheitsrahmen. Dies gilt generell für die Städte und Gemeinden, die nicht unter dem Joch der Leibeigenschaft standen.
Dausenau als Gemeinwesen stand weder in einer Eigentumsabhängigkeit zu seinen Landesherren wie z.B. die Gemeinden Frücht und Schweighausen zum Hause vom Stein, noch unterlagen die Bürger einer wie auch immer gearteten Leibeigenschaft mit ihrer bedrückenden persönlichen sowie wirtschaftlichen Belastung; wir wissen dies aus einer großen Zahl schriftlicher Überlieferungen.
Dennoch war es keineswegs so, daß die Beziehungen auf einer mit heutigen Verhältnissen vergleichbaren, die Gemeinde rechtlich absichernden Grundlage gestanden hätten. Einen sehr großen Stellenwert hatten auch in der Vergangenheit, wie könnte es anders sein, die wirtschaftlichen Interessen der Herrschenden, die Einnahmequellen zur Bestreitung der Staatsausgaben ebenso zu nutzen suchten wie solche zur Finanzierung ihres meist nicht geringen privaten Bedarfs. Daß es hier ein erhebliches Spannungsverhältnis zwischen Staat und Gemeinden um die Anteile am "Steuerkuchen" - so würde man heute sagen - gab, ist an anderer Stelle ausführlicher beschrieben.
Ein genauerer Blick in die Geschichte unseres Dorfes läßt erkennen, daß eine ganze Reihe von Landesherren seit Beginn des 14. Jahrhunderts damit anfing, ihre finanziellen Probleme dadurch zu erleichtern, daß sie die ihnen zustehenden Einnahmen aus der Gemeinde an zahlungskräftigere Personen gegen Vereinbarung jeweils höherer Abfindungen verpfändeten. "Bei den steten Geldnöten der Teilherren war der ihren neuen Residenzen entlegene Ort an der Lahn ein immer wieder benutztes Pfandobjekt. Allerdings haben hier die Darlehen vor allem dem Trierer Erzstift auf die Dauer nicht, wie etwa in Limburg, territorialen Gewinn gebracht".
5 Stellung der Bevölkerung zum Landesherrn
Die Stellung der Menschen innerhalb der früheren Geschichtsperiode zu den staatlichen, kommunalen und kirchlichen Institutionen war gekennzeichnet von Unfreiheit und Rechtlosigkeit. Daher geben, noch bevor man sich mit dem Inhalt schriftlich überlieferter Nachrichten näher befaßt, die Begriffe, die für die Beziehungen zwischen "Staat" und Einwohner Verwendung fanden, einen deutlichen Einblick in diese Situation. Wenn auf der einen Seite meist von "Herrschaft" oder "Obrigkeit" gesprochen wird und die Bewohner noch im 13. u. 14. Jh. mit "Hörige", später meist als "Untertanen" oder "Untersassen" bezeichnet werden, so kennzeichnet dies treffend die weitestgehend rechtlose Stellung der Bevölkerung.
Persönliche, einklagbare Freiheitsrechte konnten sich erst mit den durch die französische Revolution in Gang gesetzten Umwälzungen, die im Laufe des 19. Jahrhunderts überall in Europa Fuß faßten, entwickeln. Bis dahin lebte der weitaus größte Teil der Bevölkerung im Zustand der Leibeigenschaft zum jeweiligen Landesherrn oder in Gebieten, in denen sich das Eigentum an Grund und Boden in der Hand Weniger befand, zum Grundherren, dies konnten Privatpersonen (meist Adelshäuser) oder kirchliche Einrichtungen wie z.B. Klöster sein.
Die meisten Bewohner im Gebiet des "alten Dreiherrischen Amtes Nassau" waren nassauische oder hessische Leibeigene und die Einwohner von Schweighausen und Frücht unterlagen der Leibeigenschaft des Hauses vom Stein in Nassau.
Die Einwohner von Dausenau, das wissen wir aus vielen schriftlichen Überlieferungen waren nicht leibeigen, sie unterlagen deshalb z.B. auch nicht den sonst streng gehandhabten Regelungen, die beim Umzug (z.B. bei Heiraten nach auswärts) zu beachten waren. (Reste solcher Einschränkungen des freien Niederlassungsrechts haben sich übrigens in Deutschland bis in die moderne Zeit erhalten, denn noch am Ende des 19. Jahrhunderts, so lesen wir in einem Sitzungsprotokoll des Dausenauer Gemeinderats, wurde über die beabsichtigte Aufnahme eines auswärtigen Mannes, der eine einheimische Frau heiraten wollte, abgestimmt.) "Die Einwohner von Dausenau wurden bereits 1324 von der Herrschaft als Bürger bezeichnet, nicht leibeigen, sondern als freizügige Vogtleute nach dem Stand der Westerwälder Vogteien angesehen. Jeder Einwohner hatte deshalb 14 Tage nach Martini sein Vogthuhn abzugeben. Den Einwohnern wurde 1514 ausdrücklich das alte Herkommen des freien Aus- und Einzugs bestätigt". Ausdrücklich enthalten die Amtsbeschreibungen von 1606 (oder um 1600) und 1646, sowie verschiedene Einwohnerlisten des 17. Jahrhunderts Hinweise darauf, daß die Einwohner nicht leibeigen waren und nicht zu Diensten verpflichtet.
Obwohl also keine Leibeigenschaft bestand, und die Rechtsstellung von Gemeinde und Bürgerschaft mit der Verleihung der Stadtrechte im Jahr 1348 eine weitere Festigung erfahren hatte, änderte dies natürlich nichts daran, daß die Abgaben an die Landesherren im bisherigen Umfang zu leisten waren. Auch hatten die Landesherren sich vorbehalten, von den ansonsten nicht zu Frohndiensten verpflichteten Dausenauer Bürgern zumindest kleine persönliche Dienstleistungen einfordern zu können; wie in den Anmerkungen zum vorangehenden Absatz beschrieben, handelte es sich hierbei um lediglich 2 Arbeitstage im Jahr.
Unmittelbare Beziehungen zwischen Bürgern und Landesherrn erkennen wir in dem als "Huldigung" bezeichneten, von den jungen männlichen Erwachsenen zu leistenden Versprechen, die Pflichten gegenüber ihren Landesherrn treu zu erfüllen. Diese "Huldigung", der die "Bürgeraufnahme" vorangehen mußte, fand noch Eingang in die zur herzoglichen Zeit eingeführten Rechtsänderungen, denn es liegen entsprechende Eintragungen in der "Bürgerliste" der Gemeinde vor, die seit 1806 geführt und noch bis weit in die preußische Zeit fortgeschrieben worden ist. Hieraus können wir noch entnehmen, wann Einwohner als Bürger angenommen wurden, also volle Bürgerrechte erhielten und zu welchem Zeitpunkt sie den Huldigungseid an den Landesherrn ablegten. Die letzte Huldigung wurde im Jahr 1866 aktenkundig; mit Übernahme der Landeshoheit durch das Königreich Preußen wurde dieses Relikt aus alter Zeit offenbar endgültig abgeschafft.
6 Verpfändungen - Wiederkauf
a) Graf Johann von Nassau-Hadamar (1331-1365) verpfändete 1344/59 für 2.000 Gulden seinen Besitz zu Dausenau, Gericht, Leute im Dorf, Weingärten, Zehnten, Zinsen und Gülten an Graf Adolf von Nassau-Wiesbaden. Die Einlösung erfolgte vor dem Jahr 1363.
b) Auch Graf Johann von Nassau-Dillenburg verpfändete 1389 sein Viertel an Dorf und Gericht Dausenau, das er seit 1374 besaß, mit Zehntanteil, Leuten, Gülten, Renten, Gefällen, Korngülte, Weingülte, Weingärten und Pfenniggülte für 1.000 Gulden an Erzbischof Werner von Trier und löste davon 1395 eine Hälfte wieder ein.
c) Graf Gerlachs Sohn Adolf verpfändete 1343 Erzbischof Baldewin von Trier seinen Teil Weinzehnten zu Dausenau und 6 Morgen Weingärten in der Mark von Dausenau für 2.000 Pfund Heller.
d) Auch Graf Walram von Nassau-Idstein verpfändete 1391 sein Viertel an Dorf und Gericht Dausenau für 1400 Gulden mit Zubehör an Erzbischof Werner von Trier.
e) Dessen Sohn Graf Adolf von Nassau-Idstein löste die Pfandschaft bereits 1414 wieder ein. Er überließ jedoch seinen Teil an Dausenau sogleich erneut als Pfand Erzbischof Johann von Mainz, dem Bruder seines Vaters.
f) Diese Mainzer Pfandschaft wurde durch Erzbischof Adolf freigegeben, der 1466 Bürgermeister und Gemeinde befahl, seinem Bruder Graf Johann von Nassau-Idstein zu huldigen und ihm Renten und Gülten zu zahlen, wie dies bereits früher Jahre geschehen.
g) Nach dem Tod des Grafen Johann von Nassau-Merenberg verpfändete seine Witwe Gräfin Johanna von Nassau-Merenberg, die Erbtochter der Grafschaft Saarbrücken, 1373 für 1.000 Mainzer Gulden das Viertel ihrer Kinder an Dausenau an Erzbischof Kuno von Trier und erhöhte die Pfandsumme drei Jahre später um weitere 1.000 Gulden. Diese Pfandschaft wurde bereits vor 1395 eingelöst.
Zur Frage nach den wirtschaftlichen Auswirkungen der Verpfändungen der Gemeinde in andere Hände - dies war in der mittelalterlichen Gesellschaft gängige Praxis, wie Vergleiche mit anderen Gemeinden belegen - für die Bürgerschaft kann festgestellt werden, daß es in der Regel nicht die Abgabenlast beeinflußte.
Ganz erhebliche Folgen konnten sich allerdings dann ergeben, wenn während der Zeit einer Pfandschaft politische Entscheidungen anstanden, für die ja den jeweiligen Pfandherren die alleinige Zuständigkeit zugewachsen war. Dies konnte z.B. die Verwicklung in kriegerische Auseinandersetzungen sein oder, was im Zeitalter der Glaubensspaltung im 16. und 17. Jh. große Bedeutung erlangte, die Entscheidung über die Religionsausübung der Untertanen. Seit dem Augsburger Religionsfrieden des Jahres 1555 gelangte der Grundsatz in den Rang eines Reichsgesetzes, daß die Untertanen sich der Religion anzuschließen hatten, die der Landesherr wählte. Bei der Verpfändung von Dörfern oder ganzen Landstrichen kam es in jener Zeit nicht selten zu Veränderungen der Religionszugehörigkeit, da Pfandherren das ihnen zustehende Recht auf Bestimmung der Religion der Untertanen in aller Regel auch ausübten.
Hier in Dausenau, das bezeugen eine Reihe von Pfändungsurkunden, hatten also die offensichtlich finanzkräftigen geistlichen Kurfürstentümer Trier und Mainz durch Bereitstellung höherer Darlehen an die nassauischen Landesherren über längere Zeiträume politischen Einfluß. Es ist den Landesherren jedoch immer wieder gelungen, diese Pfandschaften einzulösen, so daß ihre Landeshohheit im Ganzen seit Bestehen der Grafschaft Nassau im Jahre 1159 bis zum Eingang derselben in das Königreich Preußen im Jahre 1866 bestehen blieb.
7. Verwaltungsbezirk
Aus der im Vertrag von 1255 getroffenen Regelung ergab sich die Notwendigkeit, daß es in der nachfolgenden Geschichtsperiode, die erst im Jahr 1806 mit der Gründung des Herzogtums Nassau abschloß, Gebietsteile gab, die trotz erfolgter Realteilungen des Landes in gemeinsamer Verwaltung blieben. Dazu gehörte bekanntlich die Stammburg Nassau mit den Gemeinden Nassau, Scheuern und Dausenau (Freiflecken, ab 1348 mit Stadtrechten), Hömberg, Zimmerschied, Kemmenau unter dem Weg, Dienethal, Sulzbach, Misselberg, Becheln und Oberwies (Dörfer).
Als Verwaltungseinheit für dieses Gebiet, das als das "Dreiherrische" bezeichnet wurde, fungierte durch die Jahrhunderte das "Dreiherrische Amt Nassau", dem daneben noch die Verwaltung zweiherrischer und vierherrischer Gemeinden zwischen Lahn und Rhein auf den Taunushöhen oblag, darunter auch über die "Vogtei Ems". Dieses Amt leiteten bis zur Gründung des Herzogtums Nassau im Jahre 1806 (gleichzeitig) zwei Amtmännern, die im Auftrag ihrer Landesherren tätig waren; es waren dies in nachgenanntem Zeitraum z.B.:
von |
bis |
Landesteil |
Name, Vorname |
1689 |
1704 |
Ottonische Linie (Oranien, Dillenburg) |
Georg Daniel Cruciger |
1712 |
1733 |
Ottonische Linie (Oranien, Dillenburg) |
Johann Christoph Goedecke |
1744 |
1760 |
Ottonische Linie (Oranien, Dillenburg) |
Johann Adam Goedecke |
1757 |
1789 |
Ottonische Linie (Oranien, Dillenburg) |
Johann Gottfried Kreutzer |
1691 |
1697 |
Nassau-Idstein |
Philipp Christian Plebanus |
1703 |
1731 |
Nassau-Idstein |
Philipp Ludwig Heybach |
1691 |
1724 |
Nassau-Weilburg |
Georg Conrad Corvinus |
1763 |
1774 |
Nassau-Usingen |
von Jossa |
1772 |
1787 |
Nassau-Usingen |
Johann Georg Kobbe |
_ Hellmuth Gensicke: Landesgeschichte des Westerwaldes, S. 537 |
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Auf eine Besonderheit im Bereich des Emser Bades muß hingewiesen werden, um denjenigen eine Orientierungshilfe zu geben, die sich, vor allem mit Archivunterlagen des 18. Jahrhunderts befassen. Hier scheint es bei der Regelung von Verwaltungsvorgängen nicht selten zu Kompetenzüberschneidungen gekommen zu sein, denn es liegen Schriftstücke vor, die den Bereich des Dausenauer Teils am Emser Bad betreffen, die Unterschriften und Siegel des "Fürstlich gemeinschaftlichen Amtes Ems" tragen. In diesem Zusammenhang ist auch das Schreiben der Landesregierung zu Dillenburg vom 25.8.1792 zu sehen, mit dem der Badeverwalter Goedecke angewiesen wurde, von der auf Dausenauer Seite des Emser Bades lebenden Familie Alexander Benjamin eine Schutzgeldzahlung zu vereinnahmen. Wie kann man eine solche Anweisung der Landesbehörde verstehen? Nach der bestehenden Rechtslage hätte in jener Zeit doch einzig und allein der Schultheiß von Dausenau oder allenfalls das Amt Nassau Ansprechpartner der Landesregierung sein können. Mit dieser Problematik hat sich Hans-Jürgen Sarholz in der "Geschichte der Stadt Bad Ems" ausgiebig befaßt, so daß der Sachverhalt, auch soweit er Dausenau berührt, nun doch mit mehr Klarheit gesehen werden kann. Wir lesen dort: "Für die Vogtei Ems waren zwei Landesherren und damit auch zwei Ämter zuständig, für die Nassauer Seite zumindest ab 1607 das Amt Nassau. ...Seit Mitte des 18. Jahrhunderts unterschrieben die beiden Amtleute für das Fürstlich gemeinschaftliche Ambt Ems. ...Eine besondere Aufwertung erfuhr Ems bereits, als der ehemalige nassauische Vogt Johann Christoph Goedecke um 1712 nassauischer Amtmann wurde, aber weiterhin in seinem 1694 erbauten Haus, der heutigen Alten Post zu Ems residierte, allerdings auf der Dausenauer Seite der Gemarkungsgrenze. Dennoch bleibt festzuhalten, daß das "gemeinschaftliche Amt" nie einen eigenen Amtmann erhielt. Es blieb im ganzen 18. Jh. den Ämtern Nassau und Braubach (für die hessische Hälfte) unterstellt und hatte nur einen eigenen Amtsschreiber."
8 Stellung der Gemeinden im Mittelalter
a) Erst mit der richtungsweisenden, auf Freiherr vom Stein zurückgehenden Entwicklung des Selbstverwaltungsrechts der Städte und Gemeinden zu Beginn des 19. Jahrhunderts wurden die Anfänge der Situation geschaffen, die wir heute mit der "Selbstverwaltungsgarantie des Grundgesetzes für die Kommunen" bezeichnen. Die Existenz der Städte und damit die Entwicklung von Bürgerrechten konnte einst nur dadurch gesichert werden, daß mächtigere Institutionen deren Sicherheit garantierten. Dies konnten sowohl staatliche als auch kirchliche Institutionen sein; wie wir aus der unmittelbaren Nachbarschaft wissen, gehörten dazu sogar kleinere Reichsritterschaften wie das Haus vom Stein, in dessen Schutz die Dörfer Frücht und Schweighausen bis zum Ende des alten Reiches in einer relativen Selbständigkeit, natürlich nahezu vollständig abhängig von den Entscheidungen ihrer Herren (vom Stein), ihre Aufgaben für die Einwohnerschaft ausführen konnten.
b) Für viele der großen deutschen Städte war der jeweilige König bzw. Kaiser und mit diesen das Reich Garant ihrer Selbständigkeit. Hierfür stehen z.B. die Freien Reichsstädte Frankfurt und Nürnberg.
c) In den ehemals ostdeutschen Provinzen war es im frühen Mittelalter der Deutsche Ritterorden, der den Bestand vieler Ansiedlungen garantierte, ja bei deren Gründung sogar in vieler Hinsicht mitgewirkte.
d) Kleine Städte und Gemeinden, die sich heute mit ansehnlicher Bevölkerungsröße darstellen, entwickelten sich im Mittelalter meist aus der Ansiedlung einzelner bzw. einiger weniger Familien. Dazu gehören auch die Dörfer und Kleinstädte an der unteren Lahn. Es ist klar, daß solch kleine Ansiedlungen für sich nicht den unmittelbaren Schutz des Kaisers oder Königs in Anspruch nehmen konnten. Und doch wissen wir ja von Dausenau, Nassau und Scheuern, daß diesen Dörfern bereits im Jahr 1348 vom damaligen Kaiser Karl IV. Stadtrechte verliehen wurden. Auch für Ems hatten sich die Nassauer Grafen als Landesherren von König Ludwig IV. bereits im Jahr 1324 das Recht zur Stadterhebung erwirkt.