Die Verbindungen zwischen der Gemeinde und dem Haus vom Stein

von Kurt Bruchhäuser

1 Geschichtlicher Hintergrund

Die Familie vom Stein, deren Nachfahre - die Familie von Kanitz - noch heute Eigentümerin des Stein'schen Schlosses im Zentrum der Stadt Nassau ist, hat ihre Wurzeln in der Burg Stein am Fuße des Nassauer Burgbergs. Die Mitglieder der Familie standen als Burgmannen der Nassauer Grafen bereits seit dem frühen 13. Jh. in deren Diensten. In jener Zeit hatten die auf der Stammburg residierenden Nassauer Grafen eine Reihe weiterer Ritter - darunter auch die Ritter von Ducenowe - in ihrer Umgebung, die sogar zum Teil Wohngebäude am Burgberg errichtet hatten. Diese Leute waren für den Schutz der Residenz sowie für die verschiedensten Dienstleistungen verantwortlich.

Wenn auch lediglich die Ruine der Burg Stein die Zeiten bis heute überdauerte, so wissen wir doch sicher noch von der früheren Existenz weiterer Wohngebäude, so derer von Staffel und von Crummenau, die ebenfalls zur Burgmannschaft gehörten, jedoch mit ihren Familien selbst bereits lange vor dem 30jährigen Krieg von der Bildfläche in Nassau verschwunden waren. Die Steins konnten sich als einzige dieser zur Burgmannschaft gehörenden Familien nicht nur behaupten, nein, es war ihnen sogar recht früh gelungen, aus dem engen Bereich der Burgmannschaft in Nassau herauszutreten und Aufgaben in der Verwaltung - zunächst im Gebiet der unteren Lahn - zu übernehmen.

Die ersten namentlich sicher erkennbaren Mitglieder dieser Familie sind die Gebrüder Siegfried und Heinrich, die in einer Urkunde des Jahres 1234 den Namen "vom Stein" führen, abgeleitet aus dem Namen ihrer Burg am Fuße des Burgberges. Auch in der Urkunde vom 25. April 1254, in der wir den Ritter Werner "von Ducenowe" kennenlernen, tritt Henrico de Lapide, zu deutsch Heinrich von Stein, als Zeuge in einer Rechtssache auf.

2 Entstehen der Rechtsbeziehungen

Grundeigentumsrechte in heutigem Sinne für den kleinen Mann gab es in der bereits überschaubaren Zeit des späteren Mittelalters im deutschen Raum nicht, der Grundbesitz befand sich in der Hand der Herrschenden, das waren die jeweiligen Könige, Grafenhäuser, Bistümer sowie Klöster, Stifte und andere, vor allem kirchliche Institutionen. Da es in jener Zeit noch keine durchgängigen Strukturen gab, die die oft verstreuten Besitzungen der Herrschenden hätten verwalten und zusammenhalten können, waren diese gezwungen, Leute ihres Vertrauens zu gewinnen, die in ihrem Sinne die Verwaltung ihrer Besitztümer besorgten. Aus Urkunden, die seit Mitte des 12. Jahrhunderts in dichter Folge vorliegen, sind wir auch in unserem Raum über die damalige Praxis recht gut informiert.

Die Bildung von Grundeigentumsrechten in unserer näheren Umgebung vollzog sich auf nachstehendem Hintergrund:

a) Dausenau lag innerhalb der Grenzen des als "Forst Sporkenburg" bezeichneten Bezirks, der als königliche Schenkung bereits im Jahr 915 an das Stift Weilburg gelangte. Als späterer Eigentümer übertrug der Erzbischof von Trier im Jahr 1159 das Gebiet mit weiteren Ländereien an die Grafen von Laurenburg als Lehen. Als Grafen von Nassau residierten diese fortan in der kurz zuvor errichteten Stammburg und verwalteten von dort die sich nach und nach entwickelnde Grafschaft Nassau.

b) An Teilen dieses Gebietes bestanden Grundeigentumsrechte anderer Herren, so z.B. des Kastorstifts zu Koblenz innerhalb des Dorfes Ems. Für die Verwaltung von Liegenschaften geistlicher Herren finden sich im frühen Mittelalter weltliche Herren, die an gleichen Orten oft über eigenen Besitz verfügten. Dies war auch in Ems so, wo die Grafen von Nassau als Vögte sowohl für die Verwaltung der eigenen Mark als auch für die Wahrnehmung stiftischer Belange Verantwortung trugen.

c) Bereits im Jahr 1305 hatten die Nassauer Grafen für Ems die Herren vom Stein als Untervögte eingesetzt, die hier in der Folge über einen nicht genau bestimmbaren Zeitraum Einfluß gewannen und dabei wohl auch an eigenen Grundbesitz gekommen waren. Hellmuth Gensicke sieht jedenfalls hier den Ursprung für den nicht unerheblichen Grundbesitz und die sonstigen Rechte des Hauses vom Stein in Ems und Dausenau und beschreibt dies wie folgt: "Wenn auch kein grundherrlicher Besitz des Stiftes St. Kastor zu Koblenz in Dausenau nachgewiesen ist, könnten in Dausenau die Huben der vom Stein auf Besitz von St. Kastor zurückgehen, da die vom Stein auch in Ems als Erben der Untervögte dieses Stiftes auftraten".

3 Umfang von Rechten des Hauses vom Stein und wirtschaftliche Auswirkung für Rechtsinhaber und Bürger

Die von stein'schen Besitzrechte in Dausenau sind in einer Zeit entstanden, als die Erwerbsfläche der Bauern noch als "Hufen" oder "Huben" bezeichnet wurden. Dies waren im Mittelalter die Hofflächen der Bauern einschließlich der für die Ernährung einer Familie erforderlichen Ackerfläche wowie der Nutzungsberechtigung an gemeinsamen Weiden und der Inanspruchnahme von Holz aus dem Gemeinde- oder Markwald für den eigenen Gebrauch, sowie Laub zur Beifütterung für das Vieh.

Es ist heute nicht mehr nachzuvollziehen, ob es sich bei der von stein'schen Hube ursprünglich um solch ein zusammenhängendes Anwesen handelte; jedenfalls stellt sie sich uns in den Beschreibungen des 16. und 18. Jahrhunderts bereits als ein Anwesen in Streulage dar, das nicht an eine bestimmte Hofstätte gebunden war. Zu dieser Hube lesen wir: "Eine Hube, die als Eigengut galt, besaßen die vom Stein in Dausenau. Die Hube war 1501 gemeinsamer Besitz der beiden nach 1431 von den Brüdern Friedrich und Philipp vom Stein gestifteten Linien und ... wohl schon seit vielen Generationen in der Hand der Familie. ... Zu der Hube, die seit 1501 immer wieder begangen wurde, gehörten von der Lahn ausgehend Grundstücke im Ort, nordwestlich und nördlich vom Ort, die zum größten Teil im Gemenge mit anderem Besitz lagen. ... Das für diese Hube eingerichtete Hubengericht mit Hubenschultheiß und Hubenschöffen konnte nur mühsam den stark zersplitterten Besitz wahren und den Grundherren ihre Renten an Zinsen, Geld, Frucht, Hühnern und Eiern einbringen. ... Das von den Hübnern erhobene Besthaupt, die Hubengerechtigkeit und die Hubenwaldungen waren im 17. und 18. Jahrhundert Gegenstand vielfacher Streitigkeiten mit der Gemeinde".

Aus der Bewertung der v.g. Überlieferungen zum Entstehen der Rechte des Hauses vom Stein ist eine Erkenntnis gewonnen worden, die vielfach geäußerte Vermutungen nun doch zu widerlegen scheint.

a) Wir können wohl heute davon ausgehen, daß den Rechten des Hauses vom Stein sowohl in Dausenau als auch in anderen Gemeinden sehr alte und auch begründete Rechtstitel zugrundeliegen.

b) Die Annahme, das Entstehen von Rechten könnte allein das Ergebnis von Verschuldungen der Eigentümer in Zeiten der Not gewesen sein, die Anlaß zu Verpfändungen von Grund und Boden mit der Folge hätten sein können, daß der Darlehensgeber Rechte an den verpfändeten Grundstücken erwarb, hat sich somit als nicht haltbar herausgestellt. Dies schließt jedoch nicht aus, daß Grundbesitz in dem einen oder anderen Fall auf diesem Wege in andere Hände gekommen ist.

4 Lage

Einen genauen Überblick von der Lage der von stein'schen Hubengüter in Dausenau bietet ein Grenzbegang aus dem Jahr 1756, an dem die Bevollmächtigten des Hauses vom Stein, Schultheiß Ebenau, die beiden Gerichtsschöffen Johann Henrich Elbert und Philipp Scheuern, der Hubenschultheiß Andreas Schmitt sowie die Hubenschöffen Goßwein Mertz, Wilhelm Closs, Peter Mäurer, Wendel Elbert, Philipp Mäurer und Johann Philipp Brand teilnahmen. Es lassen sich daraus zwar keine Erkenntnisse über die flächenmäßige Größe und die Höhe der zu leistenden Abgaben gewinnen, doch ist die Bestimmung der Lage im Vergleich mit den überwiegend heute noch gebräuchlichen Flurnamen weitestgehend nachvollziehbar.

Die Hube bestand aus 13 einzeln beschriebenen Hubenbezirken; sie befanden sich:

4.1. "Im Thal zu Dausenau"

Soweit der Bereich des Dorfkerns unmittelbar berührt wird, lassen wir den Bericht direkt sprechen: "Am Fuchspförtchen bei der Lahn gehet die Hube an und herauf bis an den gemeinen Weg, und dann hinüber bis an den Ahlen so zwischen Andreas Dietzen Scheuer und Ludwig Zimmerschieds Wittib Wohnhaus durchgehet, durch den Schulgarten bis wider die Kirchmauer, wo man mit einer Leiter auf den Kirchhof gestiegen, so fort von diesem Ort über den Zimmerschieder Kirchhof hinter dem Kirchenchor her, das Treppchen hinaus hinter dem Herrenhaus Platz an der Ringmauer vorbei, den gemeinen Weg hinter denen Häusern auf dem Ackert hin bis an Wölflings modo Johannes Dieffenbachs Haus, an diesem Haus dem Treppchen hinunter auf die gemeine Straße, solche hinaus zu der steinischen Mühle. Die Mühle vorbei auf dem Teich hin bis an die Ringmauer, wo einige Buben durch den Wasserteich gekrochen, und die Bescheibung durchgereichet worden. Außer dem Thal auf dem Mühlenteich ferner hinauf hinter Jacob Blumen Mühlen durch den steinischen Mühlenteich fort bis an Georg Philipp Kröckels Garten am Schimmings Weg. Von hier zur linken Hand den Weg zur Viehtrift hinauf, bis gegen Johann Philipp Deusners Stück im Schimmingsgraben. Von hier zur linken Hand hinüber auf den Rosengarten hin, unter Wilhelm Deutesfelds Stück bis auf den Schul Wingert, so nunmehro ein Baumfeld, und St. Niclas Wingert genannt wird, von hier strack hinunter auf den Pfadt, über den Pfadt bis auf den Rain, den Rain hindurch die Leimkaute her auf Ludwig Linkenbachs Erben Garten obig H. Schultheiß Ebenau Garten gelegen bis an die Embser Straße. Was in diesem Bezirk zur linken Hand liegt, ist Hube". (Dieser Grenzverlauf ist nahezu exakt nachvollziehbar, wir würden ihn heute wie folgt beschreiben: Von Fischbachs Pforte (Piertche) zur Lahnstraße durch den Hof des Anwesens Heinrich Stricker/Albert Brand, Ahlen zwischen den Scheunen Stricker/Adolf Bruchhäuser (war bis 1891 begehbar) in den Garten Werner Fischer (war bis 1829 Schulgarten), die Mauer hinauf zum Vorplatz zur Kirche, über den Zimmerschieder Kirchhof die Treppe hinauf, hinter dem Haus Otto Fischbach, ehemals Obstkeller (früher Herrenhaus), hinter den Häusern auf dem Ackert hinunter in die Kirchgasse (etwa Treppe am Haus Günter Siering), von hier bis zum Anwesen Günter Fuhr, durch die Ringmauer, entlang des Mühlenteichs hinter Minors Mühle bis zum Weg vor der Kastormühle, diesen hinauf durch den Rosengarten bis vor die Kurve und von dort den jetzt zugewachsenen Pfad hinunter bis zur Ackertspforte und von hier den kürzesten Weg hinab zur Lahnstraße (früher und heute noch mundartlich "Leimkaut" genannter Flurname) und von dort zur Ausgangsposition.)

Interessant ist in diesem Zusammenhang die Auswertung des Häusersteuerkatasters von 1822, das Angaben über die Belastungen von Hausgrundstücken zugunsten des Hauses vom Stein enthält. Hier finden wir zu den jeweiligen Häusern in Spalte Anmerkungen immer den Hinweis: "Graf von Giech (Herr von Stein) 10 Kreutzer für 1 Huhn". Dies war also die Abgabe, die zu Beginn des 19. Jahrhunderts von den zur steinischen Huben gehörenden Hausgrundstücken noch aufzubringen war. Nachstehende Hausgrundstücke unterlagen der o.g. Abgabe:

a) Lahnstraße (früher An der Straß)

4a (alt) 4 (neu) Johanna Elbert, 9 (alt) 15 (neu) Tiefenbach Willi (früher Geschwister Hofmann, heute Parkplatz), 7 (alt) 13 (neu) Adolf Lanio, 13 (alt) 17 (neu) Willi Tiefenbach, 16 (alt) 16 (neu) Georg und Lisa Thoma geb. Ochtinger (heute Parkplatz), (alt) 2 a (neu) Heinrich Schütz, 8 (alt) 8 (neu), Fiskvatn, 11 (alt) 8 (neu) Fritz Fischbach.

b) Kirchgasse (früher Vordergasse)

60 (alt) 29 (neu) Günter Siering, 61 alt) 31 (neu) Kurt Fischer, 66 (alt) 39 (neu) Steneberg, 70 (alt) 41 (neu) Josef und Elly Zborala, 57 (alt) 21 (neu) Kurt Stäger.

c) Bergstraße (früher auf dem Ackert)

67 (alt) 17 (neu) gemeindeeigenes Wohnhaus.

d) Langgasse (früher Pfarrgasse, auch Hintergasse)

99 (alt) 27 (neu) Hans-Georg Elbert, 100 (alt) 29 (neu) Wilhelm Kesternich, früher Gustel Lorch).

e) Waldmühle.

Daß die steinische Mühle im Dorf (Fuhrs Mühle) eine andere Stellung innerhalb - oder gar außerhalb - der Hube einnahm, ergibt sich aus der anderen Bezeichnung und der höheren jährlichen Abgabe. Sie wird als "freyherrlich Steinische Erbleihe" bezeichnet und ist mit einer jährlichen Naturalleistung von 5 Malter Korn belastet.

Hof Mauch bot zu Beginn des 19. Jahrhunderts zwei Familien die Grundlage ihres Lebensunterhalts, es waren in dieser Zeit die Familien Philipp Henrich Schütz (Nr. 87) und Georg Philipp May (Nr. 63). Beide Höfe waren als "Gräflich von Giechische Erbleihe" bezeichnet. May's Hof war vermutlich ergiebiger, denn seine Abgabe betrug 2 Malter, 4 Semmer und 1½ Sester Korn, während sein Nachbar nur mit 1 Malter, 4 Semmer und 1 1/4 Sester Korn belastet war.

(Die Landesregierung erkannte also grundsätzlich die Richtigkeit der "Hubengefälle" an, schlägt jedoch ausdrücklich vor, die Erhebung des umstrittenen Besthauptes nicht weiter zu verfolgen; anscheinend ist diese Stellungnahme der Landesregierung aufgrund einer vom Hause von Stein beabsichtigten Veräußerung der Hubengefälle von der Gemeinde oder dem Amt angefordert worden).

4.2 Die weiteren Hubenbezirke

4.2.1 rechts der Lahn

Hube 1 "Die Hube gehet an im Fahrweg so nach Embs gehet unter Dausenau bei der Lohn in Langen wieß hinauf bis in den Kirpergs Weg ... ". Die Lage ist ziemlich eindeutig, es ist ein Teilbereich westlich des Wohngebäudes Frieda Schmidt (früher Fachinger) der Berg hinauf über Scheuern bis zum Körberich, d.h. etwa zwischen Solweg und altem Solweg. (Die Ausdehnung bis zum Körberich anzunehmen bietet sich deshalb an, weil die Flurbezeichnung "Körberich" in der Mundart Kierberich heißt, also einer nicht zu übersehenden Ähnlichkeit mit dem genannten Kirpergs Weg).

Hube 2 "Gehet die Hube an hinunter zu "Brauwasen" von der Lohn an bis zum Sohl - von dort wieder hinunter bis zur Lohn ... ". (Mit Brauwasen dürfte man mit ziemlicher Sicherheit Breitwasen gemeint haben), die Grundstücke begannen demnach etwa an der Stelle, wo vor der Dausenauer Schleuse zwischen Lahn und Straße die schmale Feldflur beginnt. Von dort zog sich ein schmaler Geländestreifen den Berg hinauf bis zum Sohl.

Hube 3 Dieser Hubenbezirk umfaßte Grundstücke entlang der Emser Grenze nordöstlich des Westersbachs bis nach Kemmenau.

Hube 4 Die Grundstücke lagen im Gebiet der Odenbach, sie entsprachen in etwa dem Bereich des heutigen Wochenendhausgebietes dort.

Hube 5 Siehe Abschnitt 4.1.

Hube 6 "Unten an dem Frauen Häusgen, da die Viehtrift in den Schimmingsweg gehet ...". Es handelt sich um das kleine Wiesengelände mit Hausgarten zwischen Unterbach und Bachbrücke sowie der Gabelung der Wege am Unterbach/am Oberbach.

Hube 7 "Die Wiesen obig dem Frauen Häusgen auf der Oberbach ...". Dies war das heute vollständig bebaute Wiesengelände etwa rechts und links des "Kirsche Grabens" bis zum Wald.

Hube 8 "Auf der Au bei der Goß auf dem Weg an dem Pfarrwingert ...". Dies ist das Gelände etwa zwischen dem Herrenlayweg bis zur Einfahrt in das Baugebiet Wälschlade bzw. von dort zum Leinpfad.

Hube 9 Hierbei handelt es sich um Grundstücke zwischen der Lahn und dem Wald- saum im Bereich des Baugebietes Wälschlade, es ist nicht exakt einzugrenzen.

Hube 10 "Weiter auf der Au an dem Weg, so zu "Braunsohl" zu gehet, ... hinauf bis an den Born ...". (Bei "Braunsohl" scheint sich ebenso wie bei "Brauwasen" ein Fehler eingeschlichen zu haben, denn es meint sicher den Flurnamen "Breit- sohl". Die Lage der Hube befand sich deshalb im Bereich Breitsohl, dem leicht flachen, leicht ansteigenden Wiesengrund im Anschluß an das Baugebiet Wälschlade, in dessen oberem Bereich sich ein Quellgebiet befindet, eine direkte Verbindung zum o.g. "Born".

4.2.2 jenseits der Lahn

Hube 11 Diese Grundstücke lagen sämtlich im Gebiet Hollerborn, d.h. hinter der Bahnlinie den Berg hinauf. Dieser Hubenbezirk steht in räumlichen Zusammenhang mit Hube Nr. 13, eine genaue Abgrenzung ist nicht möglich.

Hube 12 "Bei dem Schild- oder gemeinen Graben obig der Kalkreuß ..., den Graben hinauf bis auf den Graben, so die Mark scheidet ...". Nicht nur der Flurname "Kalkreuß", der schon in anderem Zusammenhang auf den Bereich gegenüber der Schaltgerätefabrik hinwies, deutet auf diese Lage hin, sondern mehr noch aus dem Hinweis "so die Mark scheidet" haben wir eine zusätzliche Sicherheit für die richtige Einordnung dieses Hubenstückes.

Hube 13 "In der Limpbach in Pittges Wiese ...". Huben Nr. 11 und 13 befinden sich im Bereich Hollerborn - Limbach. Mundartlich gibt es heute noch einen Flurbereich "Pittches Wies" und zwar hinter dem Bahnhaus am Hollerborn bis zum Fahrweg Hollerborn. Ob dieses Wiesengelände hier jedoch gemeint ist, läßt sich nicht sicher sagen.

5 Umfang der Erlöse aus der "steinischen Hube" in Dausenau

(nach einer Stellungnahme der Landesregierung zu Dillenburg vom 1. März 1780).

"Soviel das Verzeichnis und den hierbey zurückkommenden Anschlag betrifft, hat es

1. seine Richtigkeit, daß ein jeder Einwohner zu Dausenau, Hömberg, Zimmerschied und Kemmenau, welcher in der von Steinischen Hube begütert ist, jährlich 1 Huhn oder 5 Albus abgeben müsse, und solchem nach, daß die Hübner bald steigen, bald fallen.

2. werden auch jährlich die 6 Malter Hafer von Zimmerschied und 3 Malter von Hömberg geliefert. Dahingegen

3. Eynar Andreas oder Philipp Horbach das Stück Feld in der Kemmenauer Gemarkung um ein Malter Hafer verschiedene Jahre durch gepachtet gehabt. Es liegt solches aber schon lange Zeit wieder brach, ist also seitdem nichts davon gefallen, wird auch für ein sehr schlechtes Feld gehalten, davon nicht mehr als ½ Malter Pacht gegeben werden könnte.

Der Anschlag der Hafer auf 3 Rchsth pro Malter ist auch hoch genug; das Malter gilt jetzo kaum 4 Fl.

4. Der Posten 8 Fl 20 alb ständiger Gülte ist richtig und zu Hömberg ergiebig.

5. Gleichfalls 2 Fl 10 alb und fällt von der Gemeinde Zimmerschied; desgleichen

6. 1 Fl 5 alb von dem sogenannten Dornhöfgen, wird von der Gemeinde Hömberg bezahlt. Dahingegen will

7. weder der Schultheiß zu Dausenau, noch der zu Hömberg etwas davon wissen, daß bey dem Sterbfall eines Hübeners ein Besthaupt jemals sey gegeben worden. Da dieses nun Revenuen sind, welche bald steigen, bald fallen, und meistens in Kleinigkeiten mit vieler Beschwerde erhoben werden müssen, so ist es nicht räthlich dergl. anzukaufen, indem wenn solche sicher stünden, der Herr von Stein nicht zum Verkauf anbieten würde. Das dagegen geforderte Kapital zu 3.700 Fl würde auch ohnehin zu hoch seyn; wir halten also dafür, daß sich mit Ankaufung dieser Gefälle gar nicht einzulassen sey".

Der Stellungnahme ist eine Einnahmeübersicht der Jahre von 1771 bis 1779 beigefügt, die Ergebnisse waren nahezu gleich, hier das Ergebnis von 1779:

Hühner Zahl der Einwohner, die im Bereich der

Steinischen Hube Grundstücke besassen

  Gulden Kreuzer
94 94 Hübner zu Dausenau = 940 Kreuzer 15 40
10 10 Hübner zu Bad Ems = 100 Kreuzer 1 40
29 29 Hübner zu Hömberg = 290 Kreuzer 4 50
11 11 Hübner zu Zimmerschied = 110 Kreuzer 1 50
25 25 Hübner zu Kemmenau = 250 Kreuzer 4 10
169 = Hühner ergibt in Geld: 28 10
Gülten:   Hafer    
in Zimmerschied   6 Mltr 27  
in Hömberg   3 Mltr 13 30
in Kemmenau   1 Mltr 4 30
zusammen:   10 Mltr 45  
Gülten in Geld     8 40
Gülten anstatt Eyer     2 20
Gülten vom Dornhof     1 10
Besthaupt:     7  
Hubengefälle insgesamt:     92 20
_ 1 fl. = 60 kr        
_ 1 Malter Hafer wurde mit 4 fl 30 kr berechnet        

(Eine bemerkenswerte Feststellung bringt ein Vergleich des Grenzbegangs vom Jahr 1756 mit dem des Jahres 1716 im Hinblick auf die Zahl der Hubengenossen (Hübner); den in obiger Aufstellung verzeichneten 169 Hübnern standen 1716 nur insgesamt 64 Hübner gegenüber, ein deutlicher Hinweis auf die sich auch hier bemerkbar machende fortwährende Realteilung landwirtschaftlichen Besitzes in unserem Land).

6 Rechtsstellung der Hubengenossen - Sicherstellung der Hubengerechtigkeit -

Die bisherigen Ausführungen ließen erkennen, daß das mittelalterliche Rechtsgebilde der Huben doch nicht unbeträchtliche Schwierigkeiten mit sich brachte. Es hatten sich im Laufe der langen Zeit seit dem Entstehen der Hube aus einem ursprünglich wohl zusammenhängenden Hofareal Veränderungen ergeben, denn die Hube erstreckte sich zur Mitte des 18. Jahrhunderts fast über einen großen Teil der Gemarkung. Zu jener Zeit gab es zwar schon Flurbücher, in denen die Lage der Grundstücke und deren Größe aufgezeichnet war, aber Katasterkarten für den gesamten Gemeindebezirk standen noch nicht zur Verfügung.

Um (aus Sicht der Verpächter) den Bestand ihrer Hubengüter dauerhaft sichern zu können, und (aus Sicht der Pächter) eine Verschlechterung der Pachtbedingungen zu verhindern, entstanden schon früh sogen. Hubengerichte, die beider Interessen in angemessener Weise sicherzustellen hatten. Von der Zusammenkunft des steinischen Hubengerichts im Jahr 1716 liegt ein ausführlicher Beitrag von Dr. Albert Henche vor, der gekürzt mit kleinen Änderungen mitgeteilt wird:

"Ein Freiherr vom Steinsches Hubengericht 1716:

Die Hubengerichte, die uns erwünschte Einblicke in das Bauernleben tun lassen und eine wichtige Quelle auch des heimatlichen Agrarwesen sind, sollten jährlich den Umfang einer Hube durch Grenzbegang feststellen und bei Streitigkeiten über den Umfang des Landes, sowie zur dauernden Festlegung der auf dem meist verpachteten Gut beruhenden Lasten und Dienste die Entscheidung durch alte Weistümer fällen. Sie waren in dem Kampf der beleihenden Herrschaft und der beliehenen Pächterschaft entstanden und hatten in ihrer allmählich entstehenden Tradition die Form eines Gemeinschaftsgerichts angenommen, bei dem Herkommen und Brauch die gegenseitigen Rechte der Geber und Nehmer festlegten. Den Vorsitz führte ein besonderer "Hubenschultheiß", dem Vertreter der Herrschaft und der Hübner als Schöffen (Feldschöffen) zur Seite standen. Die Zeremonie einer solchen Verhandlung vollzog sich nach vererbten und ziemlich feststehenden Formeln.

Zumeist lagen die zur Hube gehörenden Äcker nicht in zusammenhängendem Flurdistrikt, sondern - wie der Erwerb es mit sich gebracht hatte - im Streubesitz, ja oft sogar auf mehrere Dörfer verteilt. Die "Hubenherren" hatten zudem die einzelnen Stücke an verschiedene "Hübner" in Pacht gegeben, oft unter ganz verschiedenen Bedingungen.

Um ein möglichst einheitliches "Hofrecht" zu gestalten, etablierte man eigenständige "Hubengerichte", die neben den allgemeinen Gerichten im Dorf über Streitigkeiten bei den besonders engen Beziehungen zwischen Hubenherren und Hübner zu entscheiden hatten. So wurde es mit der Zeit nicht allein eine grundherrliche Erscheinung, sondern spielte im Abwägen beiderseitiger Rechte eine ähnliche Rolle wie die Satzungen der öffentlichen Gerichtsbarkeit, obzwar es in erster Linie stets ein Organ der Hubenherrschaft blieb.

Der Hubenschultheiß mußte einen Eid schwören: "daß ich soll und will das Hubengericht recht besitzen und meiner Hubenherrn ihre Gerechtigkeit und Herrlichkeit handhaben und weisen, ihre Renten fleißig einfordern und nebst der Rechnung liefern, denen Parteien und männiglich, so am Gericht zu handeln hat, aus Antwort oder anderes Vorbringen mit allem Fleiß vernehmen und nach meinem besten Verstand, recht Urtheil und Bescheide darüber sprechen, und das nicht unterlassen um Sippschaft, Magschaft, Gunst, Furcht, Lieb und Leide, Freundschaft, Feindschaft, Gelübde, Verheißung, Gold, Silber, Geldwerths oder um etwas, daß ich einigen Nutzen vergleichen mag, sondern alles dasjenige thun und leisten, was einem frommen, redlichen, unpartheiischen Schultheisen sowohl von Recht und Gewohnheit wegen als in Kraft meiner gnädigen Hubenherrschaft gebühret, getreulich, ohne Gefährde."

Dieser Eid wurde dem neu erwählten Hubenschultheißen vom Notar vorgelesen. Diesen Notar hatte der Hubenherr zu stellen. Der Schultheiß "stabte" darauf den Eid mit folgenden Worten: "Wie mir anjetzo vorgelesen worden und ich wohl verstanden habe, demselbigen gelobe und verspreche ich in allem getreulich nachzukommen, so wahr mir Gott und heiliges Evangelium helfen soll durch Jesum Christum, Amen." Darauf wurden alle Schöffen, gewöhnlich waren es neun, angewiesen, dem neuen Hubenschultheißen mit Handschlag zu versprechen, ihm getreulich zur Seite treten zu wollen. Denn ihre Aufgabe war es nun, vererbte und bestehende Rechtsgeltung festzuhalten in einem dem älteren deutschen Rechtsgange auch sonst eigentümlichen, formelhaft gestalteten Frage- und Antwortgespräch. Waren die Schöffen anwesend und zwar vollständig versammelt, so war "das Hubengericht gewöhnlicher Maßenn gehegt". Ein genaues Protokoll wurde von dem Notar über seinen Verlauf geführt. Eine solche Tagung des Hubengerichtes nun ist uns über eine Hube in Dausenau bekannt, die sich in dem gemeinschafltichen Besitz der Familien vom Stein und von Adelsheim befand. Der gesamte Hubenbesitz erstreckte sich über die Dörfer Dausenau, Kemmenau, Hömberg, Zimmerschied und die heute ausgegangenen Orte Ködingen und Bruchhausen. Die Hübner waren offenbar sehr kleine Leute. In Dausenau bestanden 1716 vierzehn, in Kemmenau vier, in Zimmerschied, Ködingen und Bruchhausen 24, in Hömberg 22 Hübner. Eine ganze Anzahl von ihnen wird als arm bezeichnet".

7 Streitigkeiten um Nutzungs- und Eigentumsrechte

Einen relativ großen Umfang von Archivmaterial, das gilt nicht nur für die Gemeinde Dausenau, nehmen Amtsakten und Verhandlungsprotokolle ein, die sich mit Streitfragen um Eigentumsrechte und Nutzungen an Gemeindevermögen befassen. Darüber brauchen wir uns nicht zu wundern, denn es ist ja bekannt, daß unser heutiges Grundeigentumswesen mit eindeutigen Eigentumsnachweisen erst seit 1900 besteht. Dessen Vorgänger, die in der herrschaftlich nassauischen Zeit eingeführten Stockbücher, gewährleisteten schon eine recht fortschrittliche Ordnung des Grundeigentums, was durch das gleichzeitig sich entwickelnde Katasterwesen noch wesentlich verbessert worden ist. Seit Einführung dieser Neuerungen entfiel die Notwendigkeit, die Lage der Grundstücke nach ihren jeweiligen Anliegern oder nach markanten Bäumen oder ähnlichen relativ beständigen Objekten zu beschreiben, denn alle Grundstücke hatten mit ihren Flur- und Flurstücksnummern auf einmal "eigenständige, nicht verwechselbare Anschriften" erhalten. Problematisch war es natürlich auch damals noch mit der Dokumentation anderer Rechte, die von Bürgern in einer Gemeinde in Anspruch genommen werden konnten. Das waren z.B. Rechte an gemeindeeigenen Weiden, die Inanspruchnahme von Holz aus dem Gemeindewald, das Recht, Vieh in den Wald treiben zu dürfen (hierzu siehe Beitrag von Claus Volkening zum Thema Wald), das Recht der Eckerung (Eintrieb von Schweinen in Eichen- und Buchenwälder zur Aufnahme von Eicheln und Bucheckern als Beifutter) oder die Entnahme von Laub zur Verwendung als Beifutter und Streu für das Vieh. Hierüber gab es offensichtlich wenig konkrete Aufzeichnungen, so daß noch bis in die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts auch mit Einwohnern der umliegenden Gemeinden gerichtliche Auseinandersetzungen gepflogen wurden. Über einige dieser Streitigkeiten befinden sich Unterlagen auch im Gemeindearchiv, z.B:

Streit mit Bewohnern von Niederkemmenau (Weydgang zum Mederschus - heute Ederschoß - 1592), (Weydbeschreibung von 1749)

Streit mit Zimmerschieder Einwohner (Irrungen wegen Schaftrift i. Jahr 1591)

Streit mit Hömberger Bürger (Vergleich im 16. Jahrhundert).

Über eine langwierige Auseinandersetzung mit dem Hause vom Stein wird nachstehend berichtet:

Der Hof Mauch gehörte nachweislich bereits seit dem Jahr 1361 in die Gemarkung Dausenau, und die Hofleute hatten nach der damaligen Rechtsordnung auch Anteil an "Gemeindenutzungen". Die Besonderheit, daß es sich bei diesem Hof um einen recht großen handelte, der sogar noch in der Hand eines auswärtigen Grundbesitzers war, machte erforderlich, eine klare Regelung über die bestehenden Rechte zu treffen, nicht zuletzt auch im Hinblick darauf, möglicherweise eintretenden Übernutzungen, z.B. durch den Vieheintrieb, entgegentreten zu können. In einer Gemeindeordung von 1509 (oder 1511?) finden wir dazu folgende Beschreibung:

"Ein Hofmann von Mauch mag seine Kühe und Vieh weyden und tränken bis an den Edelborn, und von dem Edelborn bis an den Ochsenborn. Desgleichen mag auch ein Hofmann zu Mauch mit seinen Schweinen dahin treiben, die auch daselbsten Eckern und weiden bis an die obgedachten Örther".

Eine weitere Aktennotiz ähnlichen Inhalts wird ebenfalls mitgeteilt, weil sie zusätzliche Informationen zur Lage enthält:

"Der Weidgang von Hof Mauch gehet an, auf dem Wald bei der Misselbach und dann über den Klodersberg hin bis hinfort an die Ecker, da dann eine Buch gezeichnet ist, stehet in Johannes Hanbuchs Hecke und an Hans Adam Winden (beide lebten in der Mitte des 17. Jahrhunderts in Dausenau) und darüber Reihn hin, obig den Fuchshohlen hin, dicht auf dem Reihn gegen den Edelborn auf den Erlhecken hin, auf die Eck von der Murendellen dahin durch langst die Höhe da dann viel Bäume gezeichnet seyen, zu dem Ochsenborn zu an der Lahnsteiner Mark. Ist aber zu wissen, daß der Hofmann von Mauch Macht hat mit seinem Rind- und Schweinevieh bei dem Edelborn zu tränken ... . Auch darf der Hofmann soviel Schwein in den Wald treiben als er erzogen hat ...".

Über diese Weide- und Eckergerechtigkeit zog sich ein Streit hin, zu dem Schultheiß Johann Philipp Ebenau (1709 - 1740) ein 80seitiges Protokoll über die Aussagen einer Vielzahl von Zeugen verfaßt hatte. Die Gemeinde bestellte mit einer vom dem gesamten Gemeindevorstand sowie 73 Grundbesitzern unterzeichneten Vollmacht am 25. Nov. 1776 den Oberschultheiß Gümbel aus Nassau zu ihrem Vertreter bei der sich anbahnenden gerichtlichen Auseinandersetzung, zu der das Amt Nassau die Zustimmung erteilte.

In einem Rechtsgutachten vom Oktober 1779 kam die juristische Fakultät der Universität Jena zu dem Ergebnis, daß der Freiherr vom Stein als Eigentümer des Hofes Mauch bzw. dessen Hofleute "in dem Besitz der Befugnis seien, aus der Loh ihr nöthiges Brennholz an Birken, Aspen, Haseln und Haynbuchen, wie auch krummen Buchen und Eichen zu hohlen ...". Aus dem weiteren Hinweis, daß "die aufgelaufenen Unkosten zwischen beyden Teilen gegeneinander verglichen und aufgehoben" werden sollten, ist zu schließen, daß noch keine Klarheit über den gesamten Streitfall hergestellt worden war, bei dem es ja nicht nur um die Inanspruchnahme von Brennholz, sondern auch um die Weidgerechtigkeit ging.

Den vorläufigen Abschluß fand die Auseinandersetzung in einem Vergleich zwischen der Gemeinde und Freiherrn vom Stein, der am 26.10.1818 von Schultheiß Sricker, Adam Deutesfeld und Philipps Tiefenbach als Feldgerichtsschöffen und Freiherr vom Stein in Nassau geschlossen wurde; sein Text lautete (Abb. 1):[Stein 01]

Abb. 1 Unterschrift der Vertragspartner

"Zur Beseitigung aller von Seiner Excellenz dem Herrn Staatsminister Freiherr von Stein rücksichtlich dessen Hofguts Mauch, an Behölzigungs- Weidgangs- Streulaubs- und Mastungsrechts in dem Walde der Gemeinde Dausenau, District Loh genannt, bisher gemachten Ansprüche, würde bei denen am 12ten, 14ten und 29ten März dieses Jahres zwischen beiden Theilen gedacht dem Herren Staatsminister Freiherr von Stein Excellenz und der Gemeinde Dausenau gepflogenen Unterhandlungen, folgender Vergleich geschlossen:

1. Einen District ihres Gemeindewaldes Loh von 25 Morgen, sage fünf und zwanzig Morgen, abgeschätzt auf 2.240 fl, und zwar längs der Lahnsteiner Hecken hin von Osten nach Westen.

2. Gestattet und tritt die Gemeinde Dausenau den Hofleuten seiner Excellenz auf ihrem Gute Mauch einen zwanzig Schuh breiten Weg über das der Gemeinde zustehende Feld von dem Hof quer über dasselbe nach dem seine Excellenz dem Herrn Staatsminister Freiherr von Stein abgetretenen Waldbezirk.

3. Leistet die Gemeinde Dausenau auf all. Weidgerechtsame auf den zum Hof Mauch gehörigen Feldern und Wiesen auf immer Verzicht. Dagegen entsagen Seine Excellenz Herr Staatsminister Freiherr von Stein auf immer

4. allen bisher für die Mäucher Hofleute in Anspruch genommenen Gerechtsamen, der Behölzigung, Weidgangs, Streulaubs, Mastung oder wie sie sonst benannt werden mögen, auf dem gesamten übrigen Grund-Eigenthum der Gemeinde Dausenau, und namentlich der Viehtrift längs dem Klottersberg, und müssen sich die Hofleute allein des sub. 2 gedachten und abgetretenen Wegs bedienen.

Nachdem diese Übereinkunft lt. amtlichem Schreiben vom 7. März d. J. die Genehmigung der Herzoglichen Landesregierung erhalten hat, wurde solches dem Contracten Protokoll einverleibt, doppelt ausgefertigt und beiden Theilen zur Unterschrift vorgelegt". Diesem Vertrag, das erfahren wir aus streitigen Schriftsätzen der Jahre ab 1839, kam eine ganz besondere Bedeutung bei, die sich wohl aus den Veränderungen ergaben, die mit der Modernisierung des Staatswesens im Herzogtum Nassau zusammenhingen. Dies waren z.B. der Wegfall der Leibeigenschaft im Jahre 1808 (für Dausenau keine Auswirkung) und die Möglichkeit der Ablösung alter Zehntrechte seit dem Jahre 1840.

Der Vertrag hatte ganz zweifelsfrei dem Freiherrn vom Stein einen Rechtsvorteil verschafft, weil ihm mit der Übertragung der 25 Morgen großen Waldfläche ein unbeschränktes Eigentumsrecht zugewachsen war, das durch die o.g. Veränderungen nicht mehr beeinträchtigt werden konnte (Abb. 2). [Stein 02]

Nachteilig sollte sich diese vertragliche Regelung jedoch für die Hofleute erweisen, da sie durch den gleichzeitig mit der Einräumung eines eigenen Waldstückes ausgesprochenen Verzicht auf alle alten "Gerechtsame" jegliche Teilnahme an den gemeindlichen Nutzungen an Wald und Flur im Bereich der Dausenauer Gemarkung links der Lahn verloren hatten.