Die Aufgaben der Gemeinde und die Ämter

von Kurt Bruchhäuser

1 Aufgaben innerhalb der Gemeinde und die Wahrnehmung der Ämter

Obwohl viele Städte und Gemeinden gerade auch in unserer Ecke, der westlichsten des Nassauer Landes, in den letzten Jahren Jubiläen der Stadtrechte oder Hundertjahrfeiern ihrer ersten urkundlichen Nennung begehen, wissen wir über die ersten Jahrhunderte der Lebensumstände innerhalb dieser Gemeinwesen eigentlich recht wenig. Die ersten Urkunden bezeugen meist nur die damaligen Besitzverhältnisse und geben allenfalls Aufschluß über Personen, die zu jener Zeit das Sagen in dem jeweiligen Dorf hatten bzw. Einkünfte daraus zu ziehen berechtigt waren. Dies trifft ja so im wesentlichen auch auf die Gemeinde Dausenau zu. Die ersten etwas ausführlicheren Hinweise, die Aufschluß geben über Aufgaben und Funktionen, die in einem dörflichen Gemeinwesen wahrzunehmen waren, kennen wir aus zwei Urkunden vom 30.6.1413,. In diesen Urkunden, die von den Kastorherren als Patronatsinhaber unserer Kirche und dem "Ritter Friedrich vom Steyne" gesiegelt sind, verpflichteten sich die Vertreter der bürgerlichen Gemeinde zu Dausenau anläßlich der Verselbständigung der Kirchengemeinde und Loslösung aus dem bis dahin gemeinsamen Kirchspiel Ems, durch sehr weitgehende finanzielle Zuwendungen und Naturalleistungen, die wirtschaftliche Grundlage der nun selbständigen Kirchengemeinde zu gewährleisten. Als Verantwortliche für die Gemeinde zeichneten damals: "Wir Schultheis, Bürgermeister, Schöffen, Bürger und die ganze Gemeinde Dausenau". Wenn die Vertreter der Gemeinde bindend "für sich und ihre Nachkommen" versprechen konnten, zur Unterhaltung von Pfarrer und Kirche neben der Bereitstellung eines Pfarrhofes, alle dienstlich benötigten Kleidungsstücke wie Chorröcke, die benötigten Bücher und Schriften, das für die Kirche sowie das Pfarrhaus benötigte Brennholz, Bauholz, Wasser, Weiden und Feld zur Verfügung zu stellen, ist ja erwiesen, daß die Gemeinde damals schon in relativ großer Selbständigkeit die Entscheidungen treffen konnten, die sich innerhalb einer Dorfgemeinschaft ergaben. In einer weiteren Urkunde aus dem Jahr 1497, einer Stiftungsurkunde zugunsten der Kirche, werden erneut Zuwendungen bestätigt; die Zusage wurde bestätigt von: "Schultheis und Schöffen des Gerichts zu Dausenau in Gegenwart von Bürgermeister und Rat und den beiden Kirchmeistern".

Aus diesen Urkunden des 15. Jahrhunderts treten also die in der Gemeinde tätigen Amtspersonen und Gremien hervor, die uns auch später immer wieder in den verschiedensten Aktenvorgängen begegnen.

 

1.1 Gericht

Die erste Erwähnung eines Gerichts in Dausenau kennen wir aus Urkunden von 1344, 1354, 1359 und 1363; das Gericht muß also bereits vor Verleihung der Stadtrechte im Jahr 1348 bestanden haben. Die ausdrückliche Genehmigung zur "Aufrichtung eines Gerichts, Stocks und Galgen" in Dausenau, wie in der Verleihungsurkunde überliefert, bestätigte wohl diese Einrichtungen, hat wahrscheinlich aber lediglich die Zuständigkeit des Gerichts erweitert. Trotz der ausdrücklich genannten Erlaubnis auch zur Errichtung eines Galgens müssen wir jedoch feststellen, daß schwere Straftaten, auf die die damalige Höchststrafe, der Tod am Galgen stand, hier in Dausenau nicht abgeurteilt werden konnten.

Mit den Stadtrechtsverleihungsurkunden, die auf Antrag der Landesherren vom Kaiser bzw. König ausgestellt wurden, erhielten die jeweiligen Gemeinden unterschiedliche Privilegien zugewiesen, die sich jeweils an den örtlichen Gegebenheiten orientierten. In kleineren Städten und Gemeinden gehörten dazu neben u. a. das Recht auf die Abhaltung von Märkten sowie Zuständigkeiten, die wir heute mit "freiwillige Gerichtsbarkeit" oder "Rechtspflege" bezeichnen. Sicher kann man davon ausgehen, daß diesen kleineren Gerichtsbezirken ganz allgemein lediglich die Entscheidungsgewalt über Rechtsfälle von minder wichtiger Bedeutung übertragen war. Dies läßt sich ja auch daraus ableiten, daß in Nassau neben dem "Civil Gericht" das "Blutgericht" etabliert war, das für die Verhandlung sogenannter Hochgerichtssachen in einem weiteren Umkreis zuständig war. Es wurden "wan selbiges besessen, neben denen daselbsten anwesenden sieben Schöffen, noch sieben aus dem Gericht zu Dausenau und dem Gericht zu Marienfels im Vierherrischen zugezogen".

Der örtliche Zuständigkeitsbereich des Dausenauer Gerichts umfaßte die Gemeinde Dausenau mit den dazu gehörenden Ortsteilen Emser Bad und Kemmenau unterhalb dem Weg sowie ausdrücklich genannt, dem Hof Mauch und die selbständige Gemeinde Zimmerschied. Die "Nassauische Chronik" von Johann Textor vermerkt auf Seite 21, sicher irrtümlich, daß neben den genannten Gemeinden auch "Embs, Frücht und Eppenrode" zum Gerichtsbezirk Dausenau gehört hätten.

Das Gericht Dausenau bestand auch im Jahre 1643 sowie 1656 aus sieben Personen, es waren dies neben dem Schultheis Philipp Hirtz die Schöffen "Hans Adam Winden, Reinhardt Chünheinz, Hans Enders Becker, Johannes Diez, Johannes Ramberger, Ludwig Fischer und Johannes Zimmerschiedt der älter". Das Gericht bestätigte unter dem 8. Dezember 1656 Hans Saxun als neuen Bürger und verpachtete ihm mit gleicher Urkunde erblich einen Platz "oben an dem Embser Bad" für den Bau eines Hauses. Als Gerichtssiegel wird eine in Papier geprägte Justitia, die in der Rechten eine Waage hochhält und in der Linken ein Schwert trägt, abgebildet. Am häufigsten sehen wir das Gericht handeln in Sachen: Bestätigen von Grundstücksverträgen, Erbschaftsangelegenheiten, Aufnahme von Darlehen.

Im Jahr 1413 hatte das Gericht noch kein eigenes Siegel, es war damals üblich, daß Siegel führende Personen vom Gericht ausgefertigte Urkunden bestätigten, um diesen Entscheidungen eine stärkere Beweiskraft zu verschaffen; in unserem Falle konnte dazu der Herr von Stein gewonnen werden, der mit seinem eigenem Siegel den offiziellen Charakter des Schriftstücks verstärkte. Erstmals bei Unterzeichnung eines Vertrages erscheint im Jahre 1499 das alte Dausenauer Gerichtssiegel, das danach wieder auf einer Urkunde des Jahres 1568 benutzt worden war. Dieses Siegel zeigt in der oberen Hälfte einen Geistlichen mit einem Buch in seiner Linken und dem Modell einer zweitürmigen Kirche in der Rechten und unten einen halben Nassauer Löwen.

Im 19. Jahrhundert findet, dies stellen wir bei der Einsicht in vom Gericht bestätigte Urkunden fest, eine Änderung im Aufgabenbereich der Gerichte statt, denn es firmiert nun nur noch als Feldgericht und die Mitglieder werden auch als Feldgerichtsschöffe bezeichnet. Mit dieser Namensänderung vollzog sich eigentlich keine umfangreiche Aufgabenverlagerung, denn, wie wir feststellen konnten, lag das Hauptgewicht der Funktionen des Gerichts ohnehin schon immer bei der Regulierung von Grundstücks- und Erbangelegenheiten der Dorfbewohner. Eigentlicher Hintergrund für diese Veränderung waren jedoch die zu Beginn des 19. Jahrhunderts im Zusammenhang mit der Gründung des Herzogtums Nassau eingeleiteten Verwaltungsreformen, die in den meisten Bereichen des öffentlichen Lebens Neuerungen brachten.

1.2 Organisation der Gemeindeverwaltung in früheren Zeiten

Über das Zusammenwirken der verschiedenen Ämter und Funktionsträger innerhalb der Gemeinde gibt eine alte "Gemeindeordnung" nützliche Hinweise, die über die Situation zu Beginn des 16. Jahrhunderts berichtet. Sie vermittelt uns Begriffe, die heute unbekannt sind oder völlig andere Bedeutungen haben und gibt einen Einblick in die Verwaltungswirklichkeit, wie sie von den Menschen im Nassauer Land bis zum Beginn der Neuzeit erlebt worden ist. Diese Bestimmungen behielten im wesentlichen bis zur Gründung des Herzogtums Nassau im Jahre 1806 ihre Gültigkeit. Sie wird im Anschluß an das Fußnotenverzeichnis auszugsweise und etwas verbessert abgedruckt:

2 Die Ämter im einzelnen

Als Amtsbezeichnungen der Personen, die seit dem frühen Mittelalter die Gemeinden leiteten, begegnen uns der Bürgermeister, der Vorsteher und der Schultheiß und wir müssen uns mühsam herausarbeiten, wie sich diese Funktionen voneinander unterschieden und welche Aufgaben jeweils von den Betreffenden wahrzunehmen waren. In der Grafschaft Nassau, das läßt sich aus den urkundlichen Nachrichten bereits des frühen 14. Jh. nachweisen, gab es die Ämter des Schultheißen und der Bürgermeister nebeneinander, bis im Anschluß an die Gründung des Herzogtums Nassau im Jahr 1806 diese Funktionen im Amt des nun "herzoglichen Schultheißen" zusammengefaßt wurden.

In anderen Gegenden konnten diese Ämter durchaus abweichende Zuständigkeiten haben. Dies macht z.B. nachstehender Beitrag deutlich, der die Situation in der Grafschaft Oldenburg beleuchtet: "Das Amt des Bürgermeisters (auch Schultheiß, Schulze) existiert in Deutschland bereits seit dem Ende des 13. Jahrhunderts. In jener Zeit gelang es dem erstarkendem Bürgertum in den großen Städten, den bisher allein regierenden Stadtherren, also den Vertretern des weltlichen oder geistlichen Adels, erste Zugeständnisse im Bereich der Selbstverwaltung abzutrotzen. Diese Selbstverwaltungsrechte wurden dann im allgemeinen mit der Verleihung der Stadtrechte erstmals schriftlich festgehalten. Nach Verleihung der Stadtrechte blieben die Städte weiterhin entweder vom Landesherrn abhängige Landstädte oder wurden freie Reichsstädte, die nur den König oder Kaiser über sich anerkannten. In Oldenburg, einer Landstadt, wurde erstmals 1345 mit der Verleihung des Stadtrechts ein vom Rat gewählter Bürgermeister vom Grafen in seinem Amt bestätigt. Zum Amt des Schultheißen, Vorstehers und Bürgermeisters liegt ein weitererfundierter Beitrag vor, aus dem nachstehend berichtet wird. Er berücksichtigt zwar die Rechtslage in der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt, die sich jedoch nicht wesentlich von der in Nassau unterschied: "Im Verwaltungsapparat von damals (vor 1800) waren nebeneinander genannt:

Bürgermeister, Vorsteher, Schultheiß

Der Schultheiß (Schuld = Abgaben, heißen = heischen, einziehen) war der herrschaftliche Beauftragte, die die Abgabe für den Grundherren einzutreiben hatte. Seine Aufgabe konnte sich über mehrere Dörfer erstrecken. Er hatte also mit der eigentlichen Dorfverwaltung nichts zu tun, es sei denn, daß er auch gleichzeitig Vorsteher oder Bürgermeister war. Als fürstlicher, später herzoglicher Schultheiß, erhielt (er) keine Vergütung. Für alle Verrichtungen im Dienste der Herrschaft waren vom Gulden 1 Kreuzer für den Schultheiß fällig; außerdem erhielt er für die Zehnterhebung Dienstgelder von der Herrschaft in Höhe von 4 fl. Der eigentlich Verantwortliche für alle sonstigen Gemeindeangelegenheiten war der Vorsteher, der nur ein Jahr im Amt und ohne Entgelt tätig war. Sein Amt war ein reines Ehrenamt, dem sich kein Gemeindsmann entziehen durfte, während der Bürgermeister damals der Gemeinderechner, der für die Finanzen zustehende Mann war."

In der "Nassauischen Chronik" von Johannes Textor (Herborn 1617, zitiert aus Nachdruck von 1984) sind im Abschnitt "Beschreibung der Grafschaft Nassau-Katzenelnbogen oder Dillenburg" die vorgeschriebenen Ämter wie folgt beschrieben: "In den Städten sind ferner Bürgermeister, welche jährlichs zu gewisser Zeit und gemeiniglich im Beysein etlicher Räthe und Befehlshaber wegen der hohen Obrigkeit und zwar einer aus den Rathsverwandten der ander aus der gemeinen Bürgerschaft erwählet werden. Diese nun mit Zuthun der Rathspersonen die Stadt in gutem Bau und Wesen, die Bürger und Einwohner aber durch gute Gesetze und Ordnungen und alte Bräuche in Gehorsam und guter Zucht und Erbarkeit halten helfen. Denen aber wegen der hohen Obrigkeit ein Beamter als der Schultheis zugeordnet. Es werden darin folgende Aufgaben ausdrücklich genannt:

  • "Die Stadt in gutem Bauwesen halten,

    Die Bürger und Einwohner durch gute Gesetze und Ordnungen und alte Bräuche in guter Zucht und Erbarkeit halten helfen,

    rügen und strafen bei Schäden an Dach und Schornstein,

    überwachen des Lagerns von Flachs, Heu und Stroh,

    Ordnung im Wald halten, dort rügen und Bußen verhängen,..."

  • 2.1 Der Bürgermeister

    Als wichtigstes Gemeindeamt neben dem Gericht galt, wie aus den Urkunden bekannt, schon seit Beginn des 15. Jahrhunderts der Bürgermeister. Er begegnet uns dort immer neben dem Schultheis und den Schöffen in der Reihenfolge, "Schultheis, Bürgermeister, Schöffen und die ganze Gemeinde". Aus Sicht des früher sehr obrigkeitlichen Denkens sollte damit wohl eine gewisse Rangordnung innerhalb der Funktionsträger zum Ausdruck gebracht werden. (Der Schultheis war ja ein herrschaftlicher Beamter, der Bürgermeister lediglich ein Beamter der Gemeinde und die Schöffen waren wohl Teil des Gerichts, wurden jedoch als Einzelpersonen und Mitglied im Gerichtsgremium nicht unmittelbar als oberste Repräsentanten der Gemeinde angesehen). Ein Bürgermeister (magister civium) wird 1413 zuerst genannt, damals war es Henrich Konyng. Aus der o. zitierten "gemeinen Ordnung von 1509 bzw. 1524" wissen wir über das Amt des Bürgermeisters u.a., daß ihm zwei Gesellen zur Seite standen. 1514 lesen wir in Urkunden von den "beiden Bürgermeister" und finden 1572 eine Aktennachricht, die von dem alten und jungen Bürgermeister spricht. In den Gemeinde- bzw. Bürgermeisterrechnungen ab dem Jahr 1656 stoßen wir wieder auf die Bürgermeistergesellen, die den Bürgermeister in seiner Amtsführung unterstützten; sie waren in dieser Eigenschaft auch an der Rechnungslegung beteiligt. Der Bürgermeister tritt in Urkunden von 1492 und 1496 als verantwortliches Mitglied im (Gemeinde-)Rat in Erscheinung, dem ausdrücklich auch die Schöffen angehören.

    Aufgaben des Bürgermeisters:

    In erster Linie war der Bürgermeister verantwortlich für die Verwaltung des Gemeindevermögens und hatte somit die Einnahmen und Ausgaben zu besorgen. Im wesentlichen entsprach dieser Teil seiner Funktion früher der eines Gemeinderechners, wie er uns seit Einführung diese Amtes zu Beginn des 19. Jahrhunderts bekannt ist. Dem Bürgermeister oblagen demnach noch keine leitenden Funktionen im Zusammenhang, die mit dem "Rat" im Zusammenhang stehen. Solche Zuständigkeiten wuchsen dem Bürgermeisteramt erst mit den Gemeindereformen im 19. Jahrhundert zu, die zur Zeit des Herzogtums Nassau (1806 bis 1866) eingeleitet und ab 1866 im Königreich Preußen abgeschlossen wurden.

    Die Bürgermeister erhoben und verrechneten:

  • a) die Gemeindeeinkünfte aus Gemeindegütern (Pacht für Grundstücke, gemeindeeigene Häuser, wie z.B. Räume im alten Rathaus, den Schafstall), Rügen und Strafgeldern sowie Akzise und bestritten Ausgaben für Besoldung, Erhaltung der Ortsbefestigung und der Gebäude und anderer Einrichtungen der Gemeinde.

    b) die herrschaftlichen Einkünfte, wie Bede (damals 1 Pfennig vom Gut im Wert eines Gulden), Contributionen sowie den Bannwein bzw. den Erlös aus dem Verkauf desselben.

  • Eine besondere Rolle in der von Kriegen gekennzeichneten Zeit während des Dreißigjährigen Krieges bis zum Ende des 18. Jahrunderts spielten die Contributionen, die die Bevölkerung in ganz erheblichem Umfang belasteten. Diese Abgabe wurde bei Bedarf von den Landesherren zur Bestreitung der Kriegsausgaben erhoben. Die Bürgermeister hatten sie neben den anderen Gemeindeabgaben einzutreiben und an die Herrschaft abzuführen. Die Weitergabe erfolgte, wie bei den übrigen Abgaben, in der Regel durch Überbringung an die Kellerei bzw. Amtskasse in Nassau.

    Vielfach wickelten die Bürgermeister aus diesen Einnahmen auch unmittelbar im Dorf entstandene Kosten, die durch Einquartierungen von Soldaten entstanden waren, über die Gemeinderechnungen ab, wie an nachstehenden Beispielen ersichtlich wird:

    Gemeinderechnung 1691 Zwei Dragoner und ein Grenadier verzehrt in Henrich Deusner's Haus - 1 fl Herrn Leutnant von der nassauischen Companie bei Henrich Deusner verzehrt, als sie "aus dem Feldt" kamen - 3 fl 3 alb Gemeinderechnung 1694 Ein Leutnant von oberrheinischen mit Kranken über Nacht hier gelegen mit seinem Pferd bei Henrich Deusner - 1 fl 9 alb Gemeinderechnung 1695 Eine Companie vom Leibregiment hier gewesen, ist von den Offizieren "bey dem Deusner" verzehrt worden - 6 fl Haben die münsterischen Offiziere bey ihm verzehrt - 5 fl .

    Der Bürgermeister und seine Gesellen hatten ferner die Aufgabe, viermal im Jahr als Feuerpolizei von Haus zu Haus zu gehen, die Schornsteine und die Lagerung von Flachs, Stroh und Heu zu besehen und notfalls Strafen und Rügen zu verhängen.

    In der bereits genannten "gemeinen Ordnung von 1509 bzw. 1524" werden ja auch schon verschiedene Aufgaben genannt. Besondere Bedeutung sollte die jährlich vorzunehmende Rechnungslegung haben, die an einem festen Termin, 14 Tage nach Martinstag, in Anwesenheit einer Rechnungsprüfungskommission vollzogen werden mußte. Wir stoßen dort auch auf eine Bestimmung, die nebensächlich klingt, jedoch für die jeweiligen Amtsinhaber von ganz erheblicher Bedeutung war und sehr einschneidende finanzielle Folgen haben konnte. Der Bürgermeister hatte nämlich seinem Nachfolger einen am Ende des Jahres etwa entstandenen Fehlbetrag in der Gemeindekasse "zu überliefern", falls, was nicht selten vorkam, die Ausgaben die Einnahmen überstiegen hatten. Diese als "Receß" in vielen Bürgermeister- bzw. Gemeinderechnungen erscheinenden recht hohen Beträge mußten die scheidenden Bürgermeister aus eigener Tasche der Gemeinde bzw. ihren Nachfolgern erstatten, es waren, wie die Bürgermeisterrechnung des Jahres 1607 ausweist, immerhin die stolze Summe von 86 Gulden.

    Die Amtszeit des Bürgermeisters sowie der Gesellen betrug in früheren Zeiten immer ein Jahr. Sie wurden auf Vorschlag der Schöffen ausgewählt und vom Amtmann vereidigt . Da die Amtszeit jeweils nur 1 Jahr währte, mußten ja auch in diesen kurzen Abständen offizielle Einführungen stattfinden, die im Beisein des Amtmanns - beim Dreiherrischen Amt Nassau waren dies zeitweise ja drei an der Zahl - hier am Ort stattfanden. Aus den Gemeinderechnungen vor allem des 17. Jahrhunderts, sehen wir, daß dieser alljährliche Bürgermeisterwechsel sich nicht sang- und klanglos vollzog. Es entstanden bei dieser Gelegenheit auch Kosten, die in den Rechnungen so dargestellt wurden:

    "Bey des Bürgermeisters Ankunft uffgangen:

    4 fl 10 alb im Jahr 1607 - 5 fl 5 alb im Jahr 1611 13 fl 8 alb im Jahr 1648 - 11 fl 14 alb im Jahr 1653". Mit diesen Ausgaben wurden die Kosten für die Bewirtung der geladenen Gäste bestritten.

    2.1.1 Bezahlung des Bürgermeisters

    Das Amt des Bürgermeisters war ein Ehrenamt, dessen Wahrnehmung jedoch ein nicht unbeträchtlicher Arbeitsumfang beinhaltete. Somit stand den Inhabern für diesen Dienst auch eine entsprechende Entschädigung zu. In den Jahren 1607 und 1611 betrug die laufende Zahlung aus der Gemeindekasse lediglich 2 Gulden und 12 Albus, dazu kamen die Hebgebühren für den Einzug der Steuern und Abgaben für die Gemeinde und die Herrschaft.

    Die Haushaltsrechnung der Gemeinde für das Jahr 1847 bietet eine recht umfangreiche Übersicht der Zuwendungen an Gemeindebedienstete; sie wird an anderer Stelle mitgeteilt. Die Einkünfte des Bürgermeisters, den wir in jenem Jahr ja noch als "Gemeinderechner" erkennen (mit Schultheiß Joh. Philipp Tiefenbach, der von 1826 bis März 1847 die Geschicke der Gemeinde leitete, endete das im Jahr 1806 neu geschaffene kombinierte Schultheißenamt, das aus Elementen des früher rein herrschaftlichen Schultheißen und denen eines Bürgermeisters bestand; seitdem werden die Verwaltungsaufgaben innerhalb der Gemeinde von dem Bürgermeister und dem Gemeinderechner mit abgegrenzten Zuständigkeiten wahrgenommen), bestanden aus Hebegebühren in Höhe von 142 Gulden und 52 Albus.

    2.1.2 Namentlich bekannte Bürgermeister

    Bürgermeister Bürgermeistergesell Bürgermeistergesell Jahr
    Koning, Henrich     1413
    Gewehr, Hamann     1582
    Ziers, Velten     1607
    Hampuch, Adam     1611
    Diez, Hauprich     1612
    Leyendecker, Anthonius     1643
    Schneider, Simon     1645
    Diefenbach, Johannes     1647
    Räumberger, Hanß Jacob     1648
    Zimmermann, Johannes     1649
    Schneider, Hans Friedrich     1651
    Elbert, Johannes     1653
    Schneider, Hans Friedrich     1654
    Blum, Jacob     1655
    Kemmenau, Servatio Fischer, Ludwig Zimmerschiedt, Johannes 1656
    Schlösser, Philipp Kühnheintz, Reinhardt Elbert, Johannes 1657
    Ochtinger, Johannes     1661
    Wölfling, Ludwig Schneider, Velten Jacob 1662
    Dietz, Johannes der Älter Scheuern, Reiffert Zimmermann, Georg 1663
    Hirtz, Philips Rheimberger, Hans Jacob Zimmerschied, Johannes 1664
    Stengel, Henrich Fischer, Ludwig Linkenbach, Ewerhardus 1665
    Winnen, Johannes Scheuern, Reiffert Hirzen, Philips 1666
    Gänsmüller, Jacob Zimmermann, Georg Hengen, Velten 1667
    Scheuern, Stoffel Fischer, Ludwig Elbert, Johannes 1668
    Dennemärker, Nicolaus Scheuern, Reiffert Hirtz, Philips 1669
    Colonius, Johann Philips Heng(en), Vallentin Becker, Hans Enders 1672
    Lentzen, Antonius Zimmerschied, Johannes Linkenbach, Niclos 1673
    Deusner, Henrich Ramberger, Hans Jacob Zimmermann, Georg 1674
    Fischer, Niclos Elbert, Johann Philips Linkenbach, Niclos 1675
    Große, Servatius Herpel, Johannes Zimmermann, Wendel 1676
    Ebel, Ott Henrich Elbert, Johann Philips Deusner, Henrich 1677
    Linkenbach, Niclos Colonius, Johann Philip Schneider, Johannes 1679
    Spethen, Chunrath Deusner, Henrich Diefenbach, Johann Philips 1680
    Scheuern, Johannes Elbert, Johann Philips Karius?, Johannes 1682
    Linkenbach, Ludwig Kemmenau, Georg Philips Zimmerschiedt, Georg Phil. 1683
    Diefenbach, Johann Philips Deusner, Henrich Scheuern, Johannes d.J. 1683
    Martin?, Johann Winden, Johannes Hirdt (Hirz)?, Petter Johann 1684
    Horbach, Johann Georg Elbert, Johann Philips Diefenbach, Johannes 1685
    Deutesfeldt, Johann Philips Likenbach, Ludwig Hirten (Hirz)?, Petter Joh. 1686
    Scheuern, Johannes d.J. Diefenbach, Johann Philips Karius, Johannes 1687
    Scheuern, Anthonius Zimmerschiedt,Georg Philips Ebenau, Christian 1690
    Hirt(en), Johann Petter Deutesfeldt, Joahnn Philips Kemmenau, Wendel 1691
    Diefenbach, Johannes Zimmerschied, Georg Philips Linkenbach, Ludwig 1692
    Schneider, Jacob Hirt(z), Johann Petter Scheuern, Stoffel 1693
    Schneider, Johann Philips Scheuern, Johannes Zimmermann, Joh. Wendel 1694
    Kemmenau, Georg Philips Deutesfeldt, Johann Philips Hirt(z), Petter Johann 1695
    Dietz, Georg Philips Scheuern, Ludwig Niclas Ochtinger, Friedrich 1710
    Deutesfelt, Adam Kemmenau, Wendel d. älter Linkenbach, Johann Jacob 1718
    Schnell, Johann Georg Scheuern, Ludwig Nickel Linkenbach, Ludwig 1722
    Zimmerschied, Hannes     1749
    Linkenbach, Philipps Schneider, Martin Leyendecker, Joh.Henrich 1776
    Stricker, Heinrich     1798
    Zappei, J.H.     1807

     

    2.1.3 Bürgermeister nach dem Ende der Schultheißenzeit:

    Bürgermeister 1. Stellvertreter Gemeinderechner von bis
    Reinhardt, Christian     1848 1861
    Tiefenbach, Joh. Phil. I.     1862 1872
    Kraft, Heinrich II (Hennerich)     1874 1879
    Fischer, Heinrich     1879 1884
    Huhn, Gustav     1884 1885
    Krekel, Philipp II     1885 1896
    Fischer, Heinrich     1896 1902

     

    2. 2 Der Vorsteher

    Im Unterschied zum Bürgermeister- und Schultheißenamt oblagen dem Vorsteher, so jedenfalls stellen sich die schriftlich überlieferten Zeugnisse dar, keine laufenden, regulären Verwaltungsaufgaben. Er übte sein Amt zu den verschiedensten Anlässen aus; dabei tritt er oft mit Petitionen zugunsten einzelner Bürger oder einer Bevölkerungsgruppe hervor, um deren von ihm als berechtigt angesehene Forderungen oder Wünsche bei staatlichen Institutionen, also der Obrigkeit, Nachdruck zu verleihen. Bei solchen Aktivitäten unterzeichnet der Vorsteher meist nicht allein sondern er führt in der Regel eine größere Unterschriftenliste an.

    Wenn wir den Vorsteher also nur zu unregelmäßigen Anlässen tätig sehen, so ist daraus abzuleiten, daß es sich bei diesem Amt um die Wahrnehmung von Aufgaben handelte, das damals wohl ein sehr wichtiges gemeindliches Ehrenamt darstellte, das man heute jedoch eher als ehrenamtliche kommunale Tätigkeit bezeichnen würde. Vielleicht kommt man der früheren Bedeutung des Vorsteheramtes nahe, wenn wir eine Verbindung zum Amt des heutigen Ortsvorstehers wählen, dessen Tätigkeit in nicht mehr selbständigen Dörfern oder Ortsteilen in großem Maße darauf ausgerichtet ist, einerseits die Interessen der Bürger vor Ort zu vertreten, dabei jedoch nicht das Anliegen des Gemeinwohls zu vernachlässigen. Daß diesem Amt früher eine nicht zu unterschätzende Bedeutung innerhalb der Bürgergemeinde zukam, wird auch daran sichtbar, daß z.B. in unserer Gemeinde neben dem Vorsteher im Dorf auch ein eigener Vorsteher für den zu Dausenau gehörenden Ortsteil Emser Bad bestellt war (z.B. Franz Deusner).

    2.3 Der Schultheiß

    Der Schultheiß, zwei Bürgermeister, Schöffen und Gerichtsschreiber sollten gemeinsam die Bede ansetzen. (Im Jahr 1694 war ein Gerichtsschreiber im Amt, was meist nicht der Fall gewesen ist. Dieses sollte ebenso wie der Verkauf von Gütern und die Erhebung der herrschaftlichen Zinsen durch Schultheiß und Fronboten der Gemeinde mit der Glocke angezeigt werden.

    Im Unterschied zur Gemeinde Ems, wo das Kastorstift bereits lange vor den Landesherren zur Wahrnehmung seiner recht umfangreichen Grundeigentumsrechte einen eigenen Schultheißen eingesetzt hatte, gab es in Dausenau nur den herrschaftlichen Schultheißen, über dessen Amt wir ja ebenso wie das des Bürgermeisters aus Urkunden der Jahre 1344, 1354, 1359, 1363 und 1413 informiert sind.

    Es ist sicher zulässig, bereits aus der Formulierung z.B. in der Urkunde von 1413, die so beginnt: "Wir scholteise, bürgermeister, Schöffen, Bürger und ganze Gemeine zu Dausenau" schließen zu dürfen, daß zu jener Zeit hier nicht nur ein Schultheiß seinen Dienst tat. Der uns bekannte geschichtliche Hintergrund um die Jahrhundertwende (1400) bietet zur berechtigten Annahme Anlaß, daß damals lediglich zwei Schultheißen am Ort waren, denn Graf Walram von Nassau-Idstein hatte im Jahr 1391 seinen Anteil an Dausenau samt den daraus zu erlösenden Einnahmen an den Erzbischof von Trier verpfändet, der erst im Jahre 1414 von seinem Sohn Graf Adolf von Nassau-Idstein eingelöst worden war.

    Dausenau gehörte zum Dreiherrischen Teil der Grafschaft Nassau, in dem es üblich war, daß jeder Landesherr wegen der offensichtlich unterschiedlichen Interessenlage in den größeren Gemeinden einen eigenen Schultheißen einsetzte. Dies war auch in Dausenau so, bis sich die Landesherren im Jahr 1524 auf eine Änderung der Gemeindeordnung einigten, die u.a. dem Ziel diente, eine Straffung des Verwaltungsapparats herbeizuführen. Zum Amt der Schultheißen bestimmte die neue Ordnung:

    "Erstlich nachdem allewege drey Schultheißen zu Dausenau geweßen, haben ihro Gnaden geordert und wollen, daß hinfürter nicht mehr, dan daß ein Schultheiß daselbsten seyn solle, wie zu Nassau".

    Mit den Schultheißen hatten die Landesherren ihre Vertreter in den jeweiligen Orten sitzen, sie waren herrschaftliche Beamte, von den Landesherren eingesetzt und hatten in erster Linie deren Interessen wahrzunehmen. Insofern kann man sie als Gegenspieler der Bürgermeister, die Gemeindebeamte waren, ansehen. Sie gehörten schon von amts wegen dem Gericht an, das heißt, daß sie nicht wie die Bürgermeister, nach Ablauf der jeweils einjährigen Amtsperiode aus diesem wichtigen Gremium ausschieden. Sicher war dies ein Grund dafür, daß dem Schultheißenamt auch von daher eine starke Stellung innerhalb der Gemeinden zuwachsen konnte. Über die Aufgaben und die Verteilung derselben mit den Bürgermeistern wird noch im einzelnen, auch an Beispielen, berichtet.

    2.3.1 Einsetzung von Schultheißen - wie kam ein Schultheiß zu seinem Amt?

    Das Amt des Schultheißen war für die Landesherren von besonderer Bedeutung, da es sich bis zum Beginn der herzoglich-nassauischen Zeit beim Schultheißen nicht um einen Gemeindebeamten sondern um einen Staatsbeamten nach heutigem Verständnis handelte. Ihre Amtszeit war grundsätzlich nicht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, der Schultheiß war, nach heutigem Sprachgebrauch, ein Beamter auf Lebenszeit. Aus Schriftwechsel vor allem aus der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts sind die Hintergründe, auf welchen Schultheiße zu ihren Ämtern kamen oder sie auch schon einmal verlieren konnten, sehr anschaulich beschrieben. Schriftliche Nachrichten werfen dabei gleichzeitig auch Licht auf die Lebensumstände in der damaligen Gesellschaft.

    Zur Nachfolge des Schultheißen Johann Heinrich Ebenau (1740, †13.10.1785) standen zwei aussichtsreiche Kandidaten zur Auswahl, von denen sich Johann Jacob Blum, der Müller auf der Schmeltz, *1732, †3.1.1800 durchsetzen konnte. Dabei halfen dem ebenfalls aus Dausenau stammenden Mitbewerber, Peter Dresler auch nicht die Berichte der beiden Nassauer Amtmänner Kreuzer und Kobbe, die sich für ihn bei der Dillenburgischen Landesregierung ausdrücklich stark gemacht hatten.

    Diese Eingabe des Amtes vom 16. März 1786 sowie das Schreiben der Dillenburgischen Landesregierung vom 4. April 1786 gibt wertvolle Einsichten zu den Auswahlprozeduren damals und viel Informationen über das Amt des Schultheißen überhaupt, so daß beide nachstehend mitgeteilt werden:

    2.3.2 "Die Funktionen eines jeweiligen Schultheiß zu Dausenau bestehen:

  • 1. Nach der hier in Original anliegenden, jedoch wenig abgetheilten instruction, überhaupt in dem, was einem jeden Flecken- oder Dorf-Schultheis aufgegeben wird, wann aber diese instruction mehr abgetheilt wird, so muß ein solscher Schultheis nicht allein dasjenige, was einem jeden sonsten gemeinen oder Dorf-Schultheis oblieget, versehen, nemlich:

    a) und vor allen Dingen gute Zucht und Ordnung in denen ihm untergebenen Gemeinden oder wo solche durch dieße und jene Unordnung verschüttet ist, dem Amt die gehörige Anzeige thun.

    b) muß er als Dausenauer Gerichts-Schultheis bei vorkommenden Fällen dem aus Acker- und Handwerks-Leuten bestehenden Gericht vorsitzen, und, wo er es nöthig findet, Protocolle abzuhalten, und hiernächst an das Amt zur Entscheidung nebst Bericht zu übermachen.

    c) Hat man den abgelebten Schultheis Ebenau in geschwinden Fällen, wegen seiner Fähigkeit brauchen können, auch das erste Protocoll in diese oder jener Sche aufzunehmen und mit Bericht ans Amt einschicken zu können.

    d) ist die Landschreiberei in dem Gericht Dausenau, als wozu außer dem Flecken Dausenau, Bad Ems Dausenauerseits, Kemmenau Dausenauerseits und Zimmerschied gehörig sind, ebenwohl mit dem Schultheißen-Dienst verbunden.

    e) und letztlich muß ein zeitlicher Schultheis für die Erhebung der herrschafltichen Gelder und sonstigen Gefälle an Früchten (usw.) besorgt sein, damit solche gehöriger Zeit entrichtet werden. Und weilen er auch dergleichen Gelder und Gefälle selbst einnehmen und die beiderseits herrschaftlichen Renteien verrechnen muß, so ist besagten Renteien daran gelegen, daß ein solches Subject darzu angestellt wird, welches zu der Zeit der Erhebung solvendo ist.

    2. Und soviel das von gemeinschaftlichem Amt vorgeschlagenen Subject, nemlich den Peter Dreßler betrifft, so ist derselbe zwar in Ansehung des Posten Sub Lit. e) als der beste bemittelte Mann in Dausenau - wie auch in Ansehung seiner Person zu sothanem Dienst am fähigsten, allein wegen der geringen Besoldung - wie unter Sub No 5 verkommen wird, und wegen seiner übrigen für einen solchen Mann ziemlich weitschichtigen Handlungs-Geschäften, will er sich hierzu durchaus nicht verstehen, und zumalen weilen er befürchtet, daß er in Ansehung derer übrigen Erfordernissen pto des Schultheißen-Dienstes, wenigstens anfänglich das gehörige Geschick nicht haben dürfte, und daher ein in derlei Sachen erfahrenes Subject annoch neben sich haben müsse.

    3. Diejenige incumbenz, weche der verstorbene Schultheiß Ebenau annoch über sich genommen, nemlich das Protocollieren in geschwinden Fällen, und die dasfallige Berichtserstattung, wie weniger nicht die Landschreiberei und Führung der Contractenbücher abgesondert solche einem jeweiligen Schuldiener zu Dausenau mit denen davon abfallenden Gebühren ad interim übertragen würden, bis sich ein schickliches Subject zu dem ganzen Schultheißen-Dienst ausfindig machen ließe; so dürfte wohl Peter Dreßler zur Annahme des übrigen Dienstes annoch zu bewegen sein, und dieses wäre, was gemeinschaftliches Amt auf die 3 te und 4 te Frage etwa gutächtlich zu erichten hätte.

  • Die 5 te Frage nemlich wieviel ein zeitlicher Schultheiß an Besoldung zu beziehen habe, betreffend, so bestehet dieselbe ausweis des hier anliegenden Bestallungs-Briefs zwar in 10 Malter Korn, wovon er jedoch aber sechs Malter hinwieder auf Martini-Tag an die beiderseits herrschaftlichen Renteien abliefern muß und dieses ist, unseres Wissens, die ganze fixe Besoldung.

    Was er übrigens an accidenzien und Gebühren einzunehmen hat, klebt hauptsächlich dem Landschreiberei-Dienst an, von jedem abzuhaltenen Dausenauer Wetten-Tag hat er von denen darauf angesetzten Strafen von 1 fl 15 alb sogenannte Einzugs-Gebühren gehabt, und werden ........... .............................. selbst hocherlauchteste abnehmen, daß sich diese Besoldung gegen den Dienst nicht acquivalire.

    Und obgleich nicht ein einziger derer übrigen Dausenauer Gerichtspersonen das air und Geschick zu dem bloßen Schultheißen-Dienst gleich dem Peter Dreßler hat, und auch aus dem Mittel der übrigen Bürgerschaft kein diesem Dienst schickliches Subject vorhanden ist, zumalen in Ansehung der Sicherheit derer herrschafltichen Renteien, so bitten wir unterthänig, uns hochbeliebend zu bemeßen, ob wir allenfalls uns mit dem Peter Dreßler weiter einlaßen und ihn auf ein- oder die andere Art zu dem Schultheißen-Dienst vermögen sollen.

    Nassau, den 16 ten Marz 1786 Kreuzer Kobbe"

    2.3.4 Fragen der Besoldung des Schultheißen

    "Aus dem von dem gemeinschaftlichen Amt zu Nassau, erstatteten, und, nebst dessen beiden Anlagen, salva remishione hinbeygehenden Berichte, wegen Wiederbesetzung des Schultheißendienstes zu Dausenau, werden unsere hochgeehrten Herren mit mehrerem zu ersehen belieben, wie der verstorbene Schultheis Ebenau bisher den gemeinschaftlichen Zehnten daselbst loco Salarii gezogen habe, und dargegen jährlich Sechs Malter Korn an beyderseitige Rentereyen abgeben müssen.

    Eine ganze herrrschaftliche Revenue einem privato gleichsam zu übergeben, halten wir für unschicklich, vielmehr der Regel und Ordnung gemäß, daß solche auch in ihrer wahren Existenz von Herrschafts wegen berechnet werde.

    Ist der Dienst so beschaffen, daß man denselben wegen Erhebung der Herrschaftlichen Gefälle jährlich eine Ergötzlichkeit zustehen muß, so ist es wohl schicklicher, solche auf etwas gewisses zu bestimmen, und, da dieses hier der Fall ist, so halten wir dafür, daß einem künftigen Schultheiß, anstatt des seitherigen Genusses von jenem Zehnten, jährlich von den Gemeinherrschaften etwa drey Malter Korn, oder zwanzig Gulden and Geld, aus jeder Renterey zur Hälfte, beygeleget, und demselben ferner, als beständigen Berechner der Flecken-Revenue davor etwa auch eine jährliche Belohnung von 15 bis 20 fl. aus der Gemeindsrechnung zugebilliget werde. Soviel dabeneben das anzustellende Subject betrifft, finden wir die vorgeschlagene Person des Peter Dresler aus folgenden Gründen nicht convenabel, einestheils weil er selbst, dem Vernehmen und Berichte nach, dazu keine Lust, auch wohl nicht die nöthige Fähigkeit hat, und anderntheils ein starker Kapitalist ist, der schon in diesem Betrachte die Einwohner des Fleckens ziemlich unter dem Daumen hat, sondern auch seiner Partheiung beständig nachgehet.

    Vielleicht lässet sich die Schultheiserey von der Gerichtsschreiberey trennen, welchenfalls sodann ja einem sonstigen wohl bemittelten und schicklichen Mann aus dem Gerichte, nebst jenen Besoldungen und den Schultheiserey-Accidentien, die Gerichtsschreiberey aber etwa dem jedesmaligen Schulmeister zu Dausenau mit den daran klebenden Gebühren übertragen werden könnte, zumalen ja der Schulmeister doch schlecht stehen soll, dieser Dienst ihm ein adjuto verschaffte, und überdem ein solcher Mann doch allemal im Schreiben und Rechnen geübter als ein gemeiner Bürger ist. In diesem Falle aber, und um darüber einen gewissen Schluß fassen zu können, möchte wohl vorerst dem gemeinschaftl. Amte der nähere Bericht abzufordern seyn, was eigentlich die functi- ones eines bloßen Schultheiß, und diejenige eines bloßen Gerichtsschreibers, seyen? und was für Accidentien mit jedem Dienste besonders verknüpfete seyen? oder was davon, der Billigkeit nach, dem Gerichtsschreiber, und was den übrigen Schöffen und Schultheiße davon zuzubilligen sey? und wieviel solche in einem Jahre betragen möchte? Wir erbitten uns also darüber Ufgfhhl. erleuchteten Gedanken und gefällige Entschließung und verbleiben denenselben zur Erweißung angenehmer Dienste willig und bereit.

    Dillenburg, den 4. April, 1786".

    2.3.5 Berichte über die Amtsführung

    Johann Jacob Blum wurde somit im Jahr 1786 zum Schultheißen ernannt und damit Nachfolger von Schultheiß Johann Heinrich Ebenau, der nach 45jähriger Amtszeit im Oktober des Vorjahres verstorben war. Nach Berichten von Zeitgenossen, eine Vielzahl von sehr ordentlich geführten und fachgerecht abgefaßten Akten aus jener Zeit geben davon auch Kenntnis, versah Schultheiß Johann Jacob Blum seinen Dienst ab 1786 mit offensichtlich einigem Erfolg und verlor ihn im Jahre 1798 nach 13jähriger Dienstzeit gegen seinen Willen. Der nachstehende Bericht des Amtes Nassau vom 8. Nov. 1798 an die Landesregierung befaßt sich ausführlich mit den Umständen und der Begründung dessen, weshalb der Schultheiß seinen Dienst quittieren mußte und enthält gleichzeitig schon einen Vorschlag zur umgehenden Wiederbesetzung der Stelle:

    "Unterthäniger Bericht die liederliche Lebensart des Schultheisen Blum zu Dausenau und die daher nöthig werdende Dimission desselben und Wiederbesetzung des Schultheisen Amtes mit einem tauglichen Subject betreffend.

    Der Schultheis Blum zu Dausenau hat zwaar Anfangs bei seiner Anstellung zum Schultheisen vielen guten Willen gezeigt und durch mancherlei auf Einführung guter Ordnung in der Gemeinde abzweckender Projekte sich beliebt zu machen gesucht, aber unglücklicher Weise ist er nur immer bei dem bloßen Projekte stehen geblieben ohne nur wieder einmal an die Ausführung zu denken. Solange er nur noch einigermaßen sein Amt versah und auf einige gute Ordnung in der Gemeinde hielt, übersah man manchen Fehler und hatte Geduld mit ihm; allein seit ein paar Jahren hat sich dieser Mann so sehr dem Trunk ergeben, daß man Pflichten halber nicht länger mehr nachsehen kann.

    Alle auch die zügellosesten Frevel in Feld und Wald werden in Dausenau unter den Augen des Schultheisen ungestraft verübt, ja er erlaubt sich selbst im Freveln den übrigen Gemeindsgliedern vorzugehen.

    Man findet ihn täglich in den Wirtshäusern, und wenn er vom Wein und Branntwein berauscht ist, so erlaubt er sich die niedrigsten? Resconnementos? über seine Landesherrschaft, das ihm vorgesetzte Amt, die Geistlichkeit und gute Anordnungen, und sucht damit die übrigen Trunkbrüder zu belästigen.

    Noch vor einigen Tagen hatte ich, der mitherrschaftlich usingische Beamte den schönen Anblick, daß der Schultheis Blum, nachdem er sich im Wirtshause zum Stern zu Nassau weidlich besoffen hatte, seinen bei sich gehabten kleinen Müller-Esel nicht besteigen konnte, sondern auf denselben durch herbeigeeilte Nachbarn gehoben, von diesen gehalten, und solchergestalt nicht nur bei hellem Tage durch Nassau sondern auch eine ganze Strecke auf dem Heimwege transportiert werden mußte, welches in dem ganzen Flecken Nassau und so auch in Dausenau Verachtung, bitteren Spott, und Gelächter verursacht hat.

    Nebst dem bekümmert sich dieser irregulaire Mann gar nicht mehr um das gemeine Wesen, sondern läßt alles gehen, wie es gehet. Die Zinsen von den aufgehäuften Gemeinde Capitalien werden nicht bezahlt, die herrschaftlichen und amtlichen Verordnungen nicht befolgt, und es ist ganz natürlich, daß eine mit einem so schläfrigen, dem Trunk so sehr ergebenen Vorgesetzten versehene beträchtliche Gemeinde nothwendig sehr verwildern und alles in Unordnung kommen muß, welches schon wirklich der Fall in Dausenau ist. Wir können daher Pflichten halber dem unordentlichen Leben und dem Pflichten-widrigen Betragen des Schultheisen Blum nicht länger mehr nachsehen, sondern finden uns vermäßigt, auf dessen Abdankung und baldige Wiederbesetzung des Schultheisen Dienstes mit einem tauglichern Subject die unterthänig unzielsätzlichen Antrag zu thun.

    Zu solchem Ende hat man an die beiderseitigen Rentmeister das in Abschrift anliegende Resolutum erlassen und ist darauf der weiter beifolgende Original-Bericht eingegangen, worinn dieselben die Abdankung des Schultheisen und Wiederbesetzung dessen Dienste ebenfalls für höchst nöthig halten, und zur Wiederbesetzung zwei Subjecte, nämlich den Heinrich Stricker und Gerbermeister Wilhelm Nemenich in Vorschlag bringen. Man fand nebst dem für nöthig über den sittlichen Charakter und gute Aufführung beider Subjecte auch noch den Pfarrer Kolb zu Dausenau vermittelst des in Abschrift weiter beifolgenden Rescripts zu vernehmen, der dann sein Gutachten - Ausweis der Original-Anlage an Amt erstattet hat.

    Dieser gibt dem Stricker in Ansehung seines moralischen Charakters, seiner guten Aufführung und bewiesenen Unparteilichkeit während seines diesjährigen Bürgermeister Amts das beste Zeugniß, will aber das nämliche von dem Nemmenich nicht, sondern vielmehr behaupten, daß derselbe durch seine schlechte Lebensart, (denn er soll wie sein Schwiegervater, der Schultheis Blum, dem Trunk ergeben sein) schon wirklich in Vermögensrückstand geraten wäre, und daß jeder, der ihn nur kennt, erstaunen würde, wenn man einen jungen unbesonnenen unerfahrenen Mann einer ganzen Gemeinde vorsetzen wollte.

    Wir müssen gestehen, daß wir den Stricker, an dem wir eben keinen Hochmuth entdecken können, der, wie die Anlage ausweiset, eine gute leserliche Hand schreibt und einen ganz verständlichen schriftlichen Aufsatz zu machen weiß, dem Nemmenich vorziehen, weil derselbe wohlstehender als dieser ist, sein diesjähriges Bürgermeister-Amt bis daher zu unserem und des Orts Zufriedenheit verwaltet hat, sich etwas Ansehen zu erwerben weiß, das in einer verwilderten Gemeinde, wie Dausenau, äußerst nöthig ist, und wir keine Proben von der ihm von Seiten der Rentereien beschuldigten Eigennützigkeit angeben können.

    Der Nemmenich hingegen ist, wie schon gedacht, nicht nur ein Schwiegersohn vom Schultheisen Blum, sondern auch ein Schwager vom Gerichtsschreiber Walther und schon in diesem Betracht möchten wir nicht wünschen, daß er zum Schultheisen-Amt ausersehen würde, weil sich sonst diese Familie mehr Gewalt als ihr gebühret und wohl gar mancherlei heimliche Bedrückungen nach und nach anmaßen dürfte. Außerdem hat derselbe zu wenig körperliches Ansehen und ist, wie der Pfarrer Kolb bemerkt zu jung, um ihm ein solch nicht unwichtiges Amt anzuvertrauen.

    Sollte nun unser unterthänig unmaßgeblicher Antrag genehmigt, mithin, welches höchst nöthig ist, der Schultheis Blum dimittirt und an seine Stelle der vorgeschlagene Heinrich Stricker gewählt werden, so wünschen wir, um denselben in der Ordnung und in beständigem Eifer sein Amt rechtschaffen zu verwalten, zu halten, daß derselbe nur vor der Hand zur Probe etwa auf drei Jahre, mithin nicht gleich für immer zum Schultheisen angenommen und bestellet werden möge. Doch wollen wir alles dies höherer gutfindender Verfügung in schuldigem Respect anheim gestellt sein lassen.

    Nassau, den 8 ten Nov. 1798 Weis Rath"

    2.3.6 Die letzten 3 Schultheiße in Dausenau

    Heinrich Stricker hatte bei der (Aus)wahl Erfolg, er wurde im Jahr 1798 zum letzten Schultheißen für Dausenau in der mit dem Untergang des Kaiserreichs (1803) zu Ende gegangenen Zeit bestimmt. Ihm oblag nun die sicher nicht leichte Aufgabe, in einer vom Wandel geprägten Zeit die Verwaltungsgeschäfte im Schultheißereibezirk Dausenau zu führen, zu dem damals ja noch die selbständige Gemeinde Zimmerschied sowie der Dausenauer Teil des Emser Bades gehörte. Diese Aufgabe erforderte ein großes Maß an Können und Verantwortungsbewußtsein. Es liegen aus jener Zeit des Umbruchs noch viele Akten vor, auch im Gemeindearchiv, aus denen wir ersehen können, daß er die in ihn gesetzten Erwartungen erfüllte.

    Sein Nachfolger in diesem Amt war Heinrich Fischbach, dem es obliegen sollte, die mit Gründung des Herzogtums Nassau im Jahr 1806 nach und nach eingeführten Neuerungen im Verwaltungsvollzug in der Gemeinde durchzuführen. Mit ihm trat der erste "herzogliche" Schultheiß in Dienst, der im Gegensatz zu früher Gemeindebeamter war und in dieser Eigenschaft sowohl die staatlichen als auch kommunalen Aufgaben innerhalb der Gemeinde wahrzunehmen hatte. Er führte dieses Amt 18 Jahre lang bis zum Jahr 1824. In die Amtszeit von Schultheiß Fischbach fielen auch die umfangreichen Verhandlungen, die mit den Veränderungen der Gemarkungsgrenzen zu Ems und Kemmenau in Verbindung standen, dazu gehörte auch die Neuaufteilung des mit Ems und Kemmenau gemeinsam genutzten Markwaldes.

    Mit Johann Philipp Tiefenbach tritt der letzte Schultheiß in die Gemeindegeschichte ein, der insgesamt 23 Jahre der Bürgerschaft vorstand. In seine Dienstzeit fielen Veränderungen gemeinderechtlicher Vorschriften, denn er beendete seinen Dienst nicht mehr als Schultheiß sondern als Bürgermeister. Mit dieser neuen Amtsbezeichnung waren weniger inhaltliche Zuständigkeitsänderungen verbunden, es ging dem Gesetzgeber wohl offensichtlich eher darum, zu verdeutlichen, daß es sich beim Bürgermeisteramt um ein Ehrenamt der Gemeinde handelt. Bei dieser wie vieler seit Gründung des Herzogtums vorgenommener gesetzgeberischer Maßnahmen wurde schon ein neuer Geist im Hinblick auf die Entwicklung staatlicher und kommunaler Gemeinwesen spürbar, der in der "Paulskirchenverfassung von 1849" deutlicher sichtbar werden sollte. 1847 endete die Amtszeit von Johann Philipp Tiefenbach.

     

    2.3.7 Die bekannten Schultheiße zu Dausenau:

    Nr Name, Vorname von bis   Nr Name, Vorname von bis
    1 Conrad Swartz 1413     11 Philipp Hirtz 1605  
    2 Richwin Schlicher 1424 1447   12 Philips Herpel 1605 1630
    3 Hen Albrecht 1438     13 Philipp Hirtz († vor 1682) 1633 1677
    4 Friedrich Nassau-Idstein 1475     14 Johann Christian Ebenau

    aus Kirberg

    1694 1709
    5 Contz 15.Jh. = ? Conrad † vor 1499       15 Johann Philipp Ebenau

    (†24.7.1740)

    1709 1740
    6 Bennerß Hein

    bald nach

    1531     16 Johann Heinrich Ebenau (†13.10.1785) 1740 1785
    7 Reumerß Heyn 1538     17 Johann Jacob Blum (abgesetzt, †17.1.1800) 1786 1798
    8 Adam Meusch vor 1563     18 Heinrich Stricker 1798 1805
    9 Laurentz Sauerteig

    aus Siegen

    1572     19 Heinrich Fischbach 1806 1824
    10 Conrad Fuchß 1588     20 Johann PhilippTiefenbach 1824 1847
  • _ HStAW 350 VIII b 9
  •                
  • _ HStAW 350, 68 Urk
  •                
  • _ Gemeindearchiv Dausenau Nr. 177, Siegelstempel des Schultheißen auf einem Brief
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